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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ist, im besonder» Auftrage der Gerichtsbehörde beschäftigt werden, sie dafür wohl bezahlt werden; allein auch in die ser Beziehung ist ihnen Manches geschmälert, für was bei den Patrimonialgerichten noch einige Entschädigung gewährt wurde. Nun ist die Frage noch offen, ob auch in den Fallen, wo also die Kontrahenten den Kaufvertrag nicht bei den Localgerichten fertigen lassen, ob auch in diesen Fallen die Localgerichke befugt sind, die Entschädigung zu fordern, welche ihnen zugekommcn sein würde, wenn sie den Kaufaufsatz gemacht hätten. Die Kaufaufsätze erschei nen öfters kn solcher Gestalt, daß der cintragende Richter allerdings darauf nicht unbedingt bauen kann hinsichtlich der Form; aber sie enthalten Materialien, die auf der an dern Seite den Gcrichtsvorständen sehr erwünscht sein müs sen; z. B. Auszüge, Servituten, Wegegerechtigkeiten, Communabgabcn u. s. w. werden in der Regel in der gleichen Käufe eingetragen, aber im Grund- und Hypo thekenbuche finden solche Servituten keine Aufnahme. Wenn in früherer Zeit die Kauf- und Consensbücher nicht in besonderer Ordnung gehalten worden sind, die alten Kaufe verloren gegangen sind, verschiedene Arten der Be handlung stattgefunden haben hinsichtlich des Eintragens der Abgaben in die Kaufe, so ist es doch erwünscht, eine Art Controle in diesen Kaufaufsätzen zu finden. Mir ist es wenigstens immer erwünscht gewesen als Patrimonialrich- ter, dem die Localvcrhältnisse doch besser bekannt waren, viel mehr muß es dem Gerichtsamtmann und denActuaren bei ihrem Mangel an Local- und Personalbekanntfchaft und häufigem Wechsel erwünscht sein, eine solche Controle in den Händen zu haben, um der Vertretung zu entgehen, der sie sonst leicht ausgesetzt sind. — Dann habe ich noch außer dieser Anfrage, um die Aufmerksamkeit auf diese, wie mir scheint, noch offne Frage zu richten, zu bemerken, daß man jetzt nach der neuen Einrichtung, wo namentlich, wenn die Localgerichte die Kaufaufsätze nicht gemacht haben und daher nicht wissen, ob ein Kaufgeschäft im Werke fei, daß man, sage ich, in dem Dorfe nicht weiß, wenn eine Besitzveränderung vorgegangen ist, daß ein Nachbar von dem andern möglicher Weise nicht wissen kann, daß das Gut in andere Hande gekommen ist, und daß es da folglich die Localgerichte und die Gemeindevor stände vielleicht nur auf dem Privatwege wissen können. Verkäufer und Käufer gehen ins Gerichtsamt, weisen ihre Identität und Eigenthumsrecht durch ihr Besitzstandsvcr- zeichniß nach, bezahlen, und die Sache ist abgethan. Auf diese Weise entsteht eine Unsicherheit, die doch im Ganzen nicht wünschenswerth ist und zu unangenehmen Consequen- zen Veranlassung geben kann. Es sagt zwar das Gesetz vom August 1855, es sollen die Gerichte dem Gutsherrn Nachricht von Besitzveränderungcn geben; allein der Grund die Herrschaft Zinsen und Abgaben auf dem betreffenden Grundstücke haften. Wo dergleichen abgelöst sind, wie jetzt beinahe durchgängig der Fall ist, findet eine Benach richtigung auch an den Gutsherrn nicht statt, so wenig als an die Gemeindebehörden. Seiten mancher Gerichts ämter, z. B. auch so weit mein Gesichtskreis reicht, kann es in verschiedner Form wohl geschehen. Ich finde aber, daß eine allgemein eAnweisung Seiten des Ministeriums für das ganze Land wohl wünschenswerth fein möchte. Ich begnüge mich, auf diese Uebelstände aufmerksam ge macht und der hohen Staarsregierung anheim gestellt zu haben, in wiefern sie diese Jnconvenienzen abzustellen ge denkt. Daß aber Unzuträglichsten dadurch entstehen, wird Niemand läugncn können. Abg. Seiler: Nach der Rede des Herrn Referenten ist mir wohl klar geworden, daß in der Hauptsache Das, was mein Antrag bezwecken sollte, durch die Fassung, welche ihm die Deputation gegeben hat, getroffen sein mag. Daß ich den Antrag in der Ausdehnung gestellt habe, kommt daher, weil das Ministerium es unterlassen hat, jenen Be fehl an die Gerichtsamter bekannt zu geben; daß cs be züglich der Gerichtspersonen bei dem Alten bleiben soll, da von ist in das Publicum Nichts gedrungen, mir wenigstens Nichts bekannt geworden, und die heutige Verhandlung in der Kammer wird wohl von gutem Erfolge insofern sein, als man annehmen darf, daß die Ansicht des Ministeriums in die Oeffentlichkeit kommen wird und daß sich die be treffenden Gerichtspersonen künftig danach richten können. Wie schon der Abg. Rekche-Eisenstuck gesagt hat, kommt cs darauf an, daß künftighin die Gerichtspersonen wieder in den Wirkungskreis eingesetzt werden, den sie vor dem Or- gauisatkonsgesetz gehabt haben, daß die Beisitzergebühicn nicht als Sportelquclle benutzt werden wie bisher, sondern daß sie mindestens theilweis den Ortsgerichtspersonen zw fließen, daß die Beisitzer beigezogen werden, welche mit der Dertlichkeit, mit den Rechten und Pflichten der Einzelnen in der Gemeinde, mit den Interessen der Ortschaften am meisten vertraut sind. Dadurch werden viele Unzuträg- lichkciten vermieden werden, welche bisher in der kurzen Zeit, in welcher man seit dem Orgamsalionsgesetz Erfah rungen hat sammeln können, vielseitig vorgekommen sind. Der Abg. Reiche-Eisenstuck berührte ganz richtig auch den Punkt, daß man öfters in der Gemeinde nicht wisse, wenn eine Besitzveranderung vorgegangcn sei. Ich habe in einer der letzten Sitzungen bereits bemerkt, daß Fälle vorgekommcn sind — dabei bemerke ich aber ausdrücklich, daß es nicht im Bezirk des Plaucnschen Amtes, sondern in einem Nach- bargcrichte war —, daß Jemand ein Stück Feld verkauft hatte von einem Grundstücke, welches er seit Jahren nicht dieser Benachrichtigung, deren Unterlassung sogar mit 5 mehr besessen hatte und erst dadurch der jetzige Besitzer dar- Khaler Strafe verpönt ist, ist nur da vorhanden, wo für^ auf aufmerksam wurde, daß das Gerichtsamt die Besitz- 132*
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