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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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«s mir sehr wünschenswerth, daß bei paffender Gelegenheit diejenigen Schriften ausdrücklich bezeichnet werden, welche nicht ausschließlich zum Wirkungskreis der Advocaten ge hören. Es versteht sich von selbst, daß ich weder bestimmt an diesen vier Schriften festhalten, noch andere davon aus schließen will, ich überlasse das Sachverständigen. Es fragt sich nur, ob von Seiten der Staatsregierung Ge neigtheit vorhanden wäre, in dieser Beziehung Etwas zur Oeffentlichkeit zu bringen durch eine passende Verordnung, die sich an das Gesetz anschließt. Zunächst frage ich also den Herrn Referenten, ob ihm etwas Derartiges von Sei ten der Staatsregierung bekannt sei und wenn dies nicht der Fall ist, so würde ich mir noch an den Herrn Staats minister diese Frage erlauben, wie sich seine Ansicht gegen über dem von mir ganz speciell bezeichneten Bedürfnis! ge staltet hat, um meine weitern Schritte einrichten zu kön nen, ob ich vielleicht einen ständischen Antrag in dieser Be ziehung einzubringen noch nöthig erachte. Staatsminister vr. v. Zschinskp: Es ist geradezu unmöglich, einen Katalog von denjenigen Schriften zu ent werfen, welche nur die Advocaten fertigen können und von denen, welche auch andere Personen fertigen dürfen. Es hat sich darauf beschränkt werden müssen, in §. 1 der Ad- vocatenordnung einen allgemeinen Satz hierüber aufzustellen und zu sagen: „Der Advocat ist berufen, in Angelegenheiten, deren zweckmäßige Besorgung Rechtskenntnisse voraussetzen, Die jenigen, welche sich deshalb an ihn wenden, durch Wort und Schrift vor Gerichten und andern öffentlichen Be hörden zu vertreten." - Der geehrte Sprecher hat nun einige Schriften aufge führt, von denen er wissen will, ob sie in den Berufskreis der Advocaten fallen oder nicht; es waren dies, wenn ich nicht irre, Quittungen, Nachlaßverzeichnisse, Vormund schafts- und Administrationsrechnungen. Was diese Schrif ten anlangt, so.glaube ich allerdings nicht, daß die Advo- oaten die ausschließliche Fertigung dieser Schriften bean spruchen können, muß jedoch bemerken, daß in diesen Schriften zuweilen Punkte mit vorkommen können, die Je mand nur beurtheilen kann, wenn er die nöthigen Rechts kenntnisse besitzt. Ich kann mich also nur dahin aus sprechen, daß zwar in der Regel die erwähnten Schriften werden von Jedermann abgefaßt werden können, daß jedoch in einzelnen Fällen auch die Abfassung dieser Schriften nur den Advocaten zustehen wird. Abg. v. Criegern: Anknüpfend an bie Bemerkung des Abg. Rittner habe ich zunächst die Erklärung abzu geben, daß ich bei näherer Ueberlegung und infolge der wei tern Besprechung in der Deputation zu der Ueberzeugung gelangt bin, daß eine früher von mir angedeutete Ansicht nicht haltbar ist. Ich habe mich nämlich bei der letzten Besprechung dieses Gegenstandes dahin ausgesprochen, daß nach meiner Ansicht etwas Wesentliches darauf ankomme, ob eine Schrift, die nicht gerade im Proceß vorkommt, gegen' Entgcld gefertigt worden sei oder nicht. Ich habe mich aber nachträglich überzeugt, daß nach der gegenwärtigen Gesetzgebung und namentlich nach Erlaß der Advocaten» ordnung auf diese Frage allerdings kein entscheidendes Ge wicht gelegt werden könne, namentlich auch deshalb nicht, weil es nicht nur darauf ankommt, den Advocatenstand gegen Eingriffe in seine Erwerbsthätigkeit zu schützen, son dern auch darauf, das Publicum dagegen zu schützen, daß nicht Gegenstände, die Rechtskenntnisse erfordern, von Män nern behandelt werden, denen diese Rechtskenntniffe abgehen. Ich muß also in dieser Beziehung meine frühere Ansicht ändern. Es wird nun, wie das schon von vielen Seiten bemerkt worden ist, allerdings nicht zu vermeiden sein, daß bei Beurtheilung einzelner Fälle ein gewisses Ermessen ein treten muß, was freilich bei vielen Angelegenheiten nicht beseitigt werden kann. — Anlangend den Einwand des Abg. Reiche-Eisenstuck, so habe ich eine Bemerkung beizu fügen. In der Oberlausitz existirt allerdings in einigen Ortschaften noch die Einrichtung, daß für die Drtsgerichts- Personen, beziehendlich die Gerichtsschreiber, hinsichtlich ihrer Mühwaltungen bei Verkaufen von Grundstücken eine Ge bühr in Ansatz gebracht wird. Der Herr Staatsminister hat geäußert, daß eine solche Einrichtung nur da denkbar sei, wo sie auf besonderm Titel beruhe. Das ist aller dings auch dort der Fall. Denn nicht nur in der Tax ordnung von 1810 war auf das Fortbestehen eines derarti gen Herkommens hingewiesen, sondern es ist auch spater durch die Verordnung vom 22. December 1840 dieselbe Bestimmung der neuesten Kaxordnung gegenüber aufrecht erhalten worden. Ich bin nun überzeugt, daß diese Be stimmung, soweit sie auf dem bestehenden Rechte beruht, durch die Aeußerung des Herrn Ministers nicht betroffen wird und namentlich hat die Advocatenordnung darauf gar keinen Einfluß, denn diese Gebühren werden den Orts gerichtspersonen, beziehendlich den Gerichtsschreibern, deshalb gewährt, weil man sie als Organe des Gerichts betrachtet; sie werden auch liquidirt, nicht als außergerichtliche Gebüh ren sondern als Separatgebühren bei den Gerichtskosten. Ich glaube also, das ist ein Verhältnis!, welches auch nach den Aeußerungen des Herrn Staatsministers selbstverständ lich nicht als alterirt zu betrachten sein wird. Wenn end lich von Seiten des Abg. Riedel auf eine Anweisung Be zug genommen worden ist, die jedenfalls von der Verwal tungsbehörde ausgegangen ist, so habe ich dagegen aus eige ner Erfahrung zu bestätigen, daß die Gerichts- und Hypo thekenbehörden auf die Persönlichkeit Dessen, der den Eintrag ins Gerichts- und Hypothekenbuch verlang^ einzugehen, keine Veranlassung finden. Eine ganz andere. Frage aber ent steht da, wo Jemand, der noch nicht sächsischer Staatsange höriger ist, gleichzeitig mit dem Erwerb des Grundeigen--
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