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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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für ihre mannichfaltigen Mühwaltungen, die sie jetzt haben. Früher wurde es dem Patrimonialgerichtsinhaber zur Pflicht gemacht, die Richter zu entschädigen, wenn sich Niemand dazu finden wollte, jetzt ist der Staat der Ge richtsherr, also liegt ihm eben so gut die Pflicht ob, da für zu sorgen, daß sie entschädigt werden, so gut wie es früher dem Patrimonialgerichtsinhaber auferlegt wurde. Abg. Eisen stuck: Ich will mir erlauben, noch einmal von denjenigen Arbeiten zu sprechen, zu denen juristische Befähigung gehört, die aber gleichwohl von Nichtadvocaten gefertigt werden. Wenn ein Nichtadvocat eine solche Arbeit macht, so traut er sich natürlich also diese Befähigung zu. Täuscht er sich darin, so hat er die Nachtheile davon selbst zu tragen. Es sind mehrere dergleichen Schriften beispiels weise genannt worden, ich erlaube mir diese Beispielsan führungen noch aus dem gewerblichen Leben weiter fortzu setzen und zum Beispiel die bei Kaufleuten vorkommenden Societäts- und Separationsverträge anzuführen, die sehr häufig von Kaufleuten selbst gemacht werden. Nun, die Vorsichtigen dieser Contrahirenden werden jedenfalls diese Contracte bei dem Gericht bestätigen lassen, wodurch sie Giltigkeit bekommen, aber wegen möglicher Unzuträglichkei ten der Mitcontrahenten gegenüber, oder Formfehlern, ist wohl in der vorvorigen Sitzung vom Minifiertische aus gesagt worden, daß das Gericht wohl den Fertiger darauf aufmerksam machen würde, allein darin liegt nicht, daß es verpflichtet sei, ihn darauf aufmerksam zu machen, und ich sehe ein, vas kann auch wohl nicht sein. Wenn also diese Contracte selbst gefertigt sind und diese in Kraft gesetzt werden, so fragt es sich, ob diese ihre Eigenschaft, daß sie von Nichtjuristen gefertigt sind, ihrer Giltigkeit vor Gericht Eintrag thut oder nicht. Ja, es fragt sich sogar, ob das Selbfiverfertigen solcher Schriften vielleicht gar einer Strafe unterliegt. Hierüber wünschte ich von Seiten der hohen Staatsregierung einige Beruhigung zu bekommen. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Die Advocaten- ordnung hat unter Anderm den Zweck, einen Krebsschaden möglichst zu beseitigen, nämlich die Winkelschriftstellerei. Es kann daher auch in keiner Weise gestattet werden, daß Schriften, zu deren Verfertigung Rechtskenntnisse erforder lich, von Personen, welche nicht Advocaten sind, abgefaßt werden. Der Abg. Eisenstuck erwähnte, daß bei Kaufleu ten Societäts- und Separationscontracte vorkämen und von den Kaufleuten selbst gefertigt würden, und will nun wissen, ob es denselben erlaubt sei, derartige Contracte, zu fertigen oder ob eine Strafe darauf stehe. Jeder Kaufmann kann selbstverständlich seine Separations- und Societäts- contracte fertigen, wie überhaupt Jeder für sich selbst alle Schriften anfertigen kann, das geht klar aus §. 1 der Ad- vocatenordnung hervor. Nimmt aber der Kaufmann zu Anfertigung eines Societäts- und Separationscontracts eine dritte Person, die nicht Advocat ist, wohl gar einen soge nannten Stöckeladvocatcn, nun so wird selbst dieser Dritte bestraft, der Contract selbst aber, den derselbe angefertigt hat, blos aus dem Grunde, weil ihn ein Unberechtigter ab gefaßt hat, nicht ungiltig werden. Präsident vr. Haase: Der Abg. Seiler wünscht zum dritten Mal zu sprechen. Will ihm die Kammer das ge statten? — Gegen 3 Stimmen. (Abg. Haberkorn bittet ums Wort.) Abg. Seiler: Wir haben schon mehrfach gehört bei der Debatte über das vorliegende Gesetz, das und das steht schon im Criminalgesetzbuch, das kann hier nicht ge ändert werden. Ebenso kann es vorkommen, daß wir hier einen Paragraphen annehmen, der, wenn wir eine Gerichts ordnung berathen, wieder zum Vorschein kommt, und mau dann ebenso sagt, das steht schon in der Advocatenordnung und ist gar nicht hier zu ändern. Das will ich aber ver mieden sehen, meine Herren, und es thut mir leid, daß von der hohen Staatsregierung uns nicht in dieser Beziehung eine beruhigende Versicherung gegeben werden kann. Abg. Eisenstuck: Ich bin mit der gegeben Auskunft von Seiten des Herrn Ministers vollkommen zufrieden ge stellt, und glaube nur bemerken zu müssen, daß unter den Fällen, wegen deren ich mir die Anfrage erlaubte, derjenige, der von den Stöckeladvocatcn handelt, gar nicht genannt war, indem ich vorher über diesen Fall mit mir vollkommen klar war. Abg. Haberkorn: Ich will mir blos an die Depu tation eine kurze, wirklich zur Sache gehörige Anfrage er lauben. Es besteht nämlich in verschiedenen Dörfern der Oberlausitz das Institut der „Dorfgerichtsschreiber". Diese Dorfgerichtsfchreiber haben bis jetzt rechtlichem Herkommen gemäß, namentlich folgende Schriften: Kauf- und Pacht-- contracte, Quittungen, Nachlaßspecisicationen, Dismembra tionsanbringen und dergleichen, und zwar gegen ein Ent gelt» gefertigt. Es haben die Behörden solche von Dorf gerichtsschreibern angefertigte Schriften unbedenklich ange nommen und auch die dafür angesetzten Gebühren passiren lassen. Es fragt sich nun, ob nach dem von der Deputa. tion vorgeschlagencn Anträge dieses Institut für aufgehoben erachtet werden soll, und also künftighin auch in der Ober lausitz lediglich nur die Dorfgerichtspersonen blos Kaufauf sätze anfertigen oder auch ferner dieselben durch Gerichts schreiber besorgen lassen dürfen? Es ist mir lediglich darum zu thun, hierüber keine Ungewißheit bestehen zu lassen, und nur deshalb richte ich die ausdrückliche Frage entweder cm den Herrn Referenten oder an die Staatsregierung und erwarte eine Antwort darauf. Referent Abg. v. König: Das Institut der Gerichts schreiber in der Oberlausitz ist mir recht wohl bekannt. !In der Deputation dagegen ist das betreffende Verhältniß nicht speciell zur Sprache gekommen und ich kann daher über dasselbe für jetzt nur meine eigene, individuelle Ansicht, nicht
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