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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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ration zu fertigen und bei der zuständigen Gerichtsbehörde einzureichen, Etwas nicht geändert werde," Will die Kammer die Voraussetzung in der ständischen Schrift aussprechen? — Einstim mig Ja. Wir würden nun zum Vortrage des Berichts, §. 28 fg., übergehen. Referent Abg. v. König: Cap. III. Advocatenvereine. §. 28. In dem Bezirke jedes Appellationsgerichts soll ein Advocatenverein bestehen- Doch können die in verschiedenen Appellationsgerichtsbezirken bestehenden Advocatenvereine mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz zu einem Vereine zusammentreten. Wird die Zahl der Appellationsgerichte vermindert, so bestimmt das Ministerium der Justiz im Verordnungswege den Bezirk, innerhalb dessen die Advocaten einen Verein zu bilden haben- . Die Motiven lauten: Zu §. 28. Ueber die Zweckmäßigkeit der Bildung von Advocaten- vereinen ist das Erforderliche bereits oben bemerkt worden. Bei den über sie getroffenen Bestimmungen hat man insbesondere auch, soweit es angemessen erschien, die unter dem 14. Januar 1848 bei dem Ministerium der Justiz von den Advocaten eingereichten Vorschläge zur „Ordnung der Rechtsanwälte des Königreiches Sachsen" berücksichtigt (vergl. Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfalle, 1848, S. 88, 104, 112, 120). Die Deputation empfiehlt unveränderte Annahme des Paragraphen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den Z. 28 unverändert an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 29. Die Advocatenvereine stehen unter der Aufsicht zunächst des Appellationsgerichts, in welchem ein jeder derselben seinen Amtssitz hat, sowie weiter des Ministeriums der Justiz. Die betreffenden Appellationsgerichte und das Mi nisterium der Justiz haben auf Beschwerden über Beschlüsse der Advocatenvereine und der Advocatenkammern (vergl. Z. 31) Entschließung zu fassen. Die Deputation hat auch hierzu keine Bemerkung gemacht. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand über diesen Paragraphen zu sprechen wünsche. Nimmt die Kammer den §. 29 an? — Angenommen. Referent Abg. «.König: §. 30. Mitglieder eines Advocatenvereins sollen alle in dessen Bezirke wohnhafte Advocaten, sowie diejenigen in dessen Bezirke wohnhaften Notare sein, welche das Amt der Ad vokatur aufgegeben, aber das Notariat beibehalten haben. Auf diese Notare leiden auch bei einem Wechsel des Wohnsitzes die Vorschriften des §. 9 Anwendung. Die Motiven lauten: Zu §. 30. Soll der Advocatenverein seine Bestimmung wirklich vollständig erfüllen, so müssen ihm alle in seinem Bezirke wohnhaften Advocaten angehören. Denkbar ist es, wenngleich nicht sehr wahrscheinlich, daß ein Advocat der Advocatur entsagt, und sich blos der notariellen Praxis widmet. Dadurch scheidet er aus dem Advocatenvereine nicht aus, sondern bleibt nichtsdestoweni ger Mitglied desselben, dem zufolge auch der Disciplinar- gcwalr desselben unterworfen. Der Bericht sagt:^ Zu §. 30. Um keinen Zweifel darüber zu lassen, daß jeder Ad vocat ohne Weiteres Mitglied des Advocatenvereins seines Bezirks sei, und daß diese Mitgliedschaft weder von seinem Ermessen, noch von einer Wahl, noch von einer besonder» Aufnahmeförmlichkeit abhänge, schlägt die Deputation vor, den Paragraphen in folgender Fassung anzunehmen: Mitglieder eines Advocatenvereins sind allein dessen Be zirke wohnhaften Advocaten, sowie diejenigen in dessen Bezirke wohnhaften Notare, welche das Amt der Advo catur aufgegeben, aber das Notariat beibchalten haben. Uebrigens scheint hier der geeignete Ort zu sein, wo die in §§. 8 und 9 ausgeschiedencn Vorschriften über die dem Advocatenvereine wegen des genommmenen oder ver änderten Wohnsitzes zu machenden Anzeigen Aufnahme zu finden haben. Die Deputation beantragt daher den nachstehenden Zusatzartikel: §. 30 b. Jeder Advocat hat innerhalb einer von der Zeit sei ner Verpflichtung an laufenden vierzehntägigen Frist dem jenigen Advocatenvereine, in dessen Bezirke er seinen Wohnsitz hat oder nimmt, bei Vermeidung einer an den selben zu erlegenden Disciplinarstrafe von fünf Lha- lern sowohl über seine Ernennung und seine Verpflich tung zum Advocaten als auch über den Ort seines Wohnsitzes Meldung zu thun und zugleich seine Ein schreibung in das Verzeichniß des Advocatenvereins zu beantragen. Desgleichen hat der Advocat jede spatere Verlegung seines Wohnsitzes in den Sprengel eines andern Gc- richtsamtes binnen vierzehn Lagen von den: Lage an gerechnet, wo er seinen bisherigen Wohnsitz verlaßt, dem Advocatenvereine, zu welchem er gehört, und, wenn er in den Bezirk eines andern Advocatenvereins zieht, auch diesem letztem anzuzeigen. Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen hat ebenfalls eine Disciplinarstrafe von fünf Khalern zur Folge, welche an die betreffenden Av- vocatenvereine fällt. Die den Wechsel des -Wohnsitzes betreffenden Vor schriften leiden auch auf die in §. 30 bezeichneten No tare Anwendung. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand zu §.30 das Wort? Es scheint nicht so. Die Deputation schlägt Ihnen
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