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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Abg. v. König: Z. 38. Zu Besorgung einzelner besonders umfänglicher Ge schäfte können von dem Advocatenvereine aus seinen Mit gliedern Ausschüsse erwählt werden. Der Geschäftskreis derselben wird jedesmal durch besondere Instruction be stimmt. Die Motiven lauten: Zu §. 38. Es können Geschäfte vorkommen, zu deren Besorgung die Advocarenkammer in ihrer vollen Zahl von sieben Mit gliedern weniger geeignet ist, als eine geringere Anzahl, oder Zu welchen gewisse nicht zur Advocatenkammer gehörige Advocaten mehr befähigt sind, vielleicht auch mehr Zeit und mehr Neigung haben, als die Mitglieder derselben. In der gleichen Fällen werden angemessener Weise Ausschüsse be stellt werden. Die Deputation hat hierbei nichts zu bemerken. Präsident vr. Haase: Ist die Kammer mit die sem §. 38 einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 39. Bon der Annahme und Fortführung des Amtes eines Mitgliedes in der Advocatenkammer oder eines Stellvertre ters, nicht minder des Amtes der Mitgliedschaft in einem Ausschüsse befreit nur anhaltende, genügend bescheinigte Krankheit. Die Deputation ist einverstanden, diesen Paragra phen unverändert zur Annahme zu empfehlen. Präsident vr. Haase: Gl'ebt die Kammer auch diesem §. 39 Ihre Zustimmung? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 40. Wer, ohne daß ihm der in §. 36 oder in §. 39 ange gebene Entschuldigungsgrund zu Statten kommt, die auf ihn gefallene Wahl ablehnt, oder die Fortführung des Amtes verweigert, wird in eine an die Vereinskasse zu erlegende Disciplinarstrafe von zehn bis fünfzig Lhalern genommen, auch überdies für immer (vergl. jedoch §. 48, Nr. 7) des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu Aemtern im Advo- catenvereine verlustig. Hierüber befindet sich eine Bemerkung in dem B e- -richle: Zu §- 40. Die Deputation hat gegen die Höhe der hier ausge- .worfenen Geldstrafe etwas nicht zu erinnern, schlägt jedoch vor, die Worte in der fünften Zeile „für immer (vergleiche jedoch §. 48, Nr. 7)," da sie ganz entbehrlich sind, in Weg fall zu bringen. Präsident vr. Haase: Hat Jemand zu diesem §. 40 Etwas zu bemerken? Die Deputation schlägt uns vor, den Paragraphen unter Wegfall der Worte „für immer (vergl. jedoch §. 48 Nr. 7)" anzunehmen. Nimmt die Kam mer mit der Streichung der gedachten Worte den §. 40 an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §.41. Die Mitglieder der Advocatenkammer, sowie die Stell vertreter derselben, nicht minder die Mitglieder der Aus schüsse haben ihr Amt unentgeltlich zu verrichten, doch wer den ihnen die für den Verein bestrittenen Verläge aus der Vereinskasse ersetzt. Wiefern zu dergleichen Verlägen auch diejenigen Kosten zu rechnen sind, welche sie bei den zufolge ihrer Amtsführung nothwendig gewordenen Reisen aufzu wenden haben, bleibt der Bestimmung in der Geschäfts ordnung Vorbehalten. Die Motiven lauten: Zu §. 41. Es würde weder gerecht, noch zweckentsprechend sein, zu bestimmen, daß die Mitglieder der Advocatenkammer sämmtlich oder doch der größern Zahl nach aus den am Sitze der Advocatenkammer wohnhaften Advocaten gewählt werden müssen. Können aber, wie der Paragraph enthält, auch auswärts wohnende Advocaten in dieselbe eintreten, so wird die Frage entstehen, ob ihnen die Kosten der durch ihre Amtsführung nothwendig gewordenen Reisen zu er statten sind. Eine allgemeine, durchgreifende Vorschrift im Gesetze erachtete man nicht für angemessen, weil sich die Verhältnisse sehr verschiedenartig gestalten können und dann Aenderungen und Modifikationen wünschenswerth werden. Besser war es daher, in dieser Beziehung Alles der Geschäftsordnung zu überlassen. Die Deputation empfiehlt die Annahme. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den eben vorgetragenen §. 41 an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 42. Der Advocatenverein hat, wenn dessen Bezirk mit dem Bezirke eines Appellationsgerichtes zusammentrifft, seinen Amtssitz an dem nämlichen Orte wie dieses, außerdem an dem ihm vom Ministerium der Justiz angewiesenen Orte. Der Amtssitz der Advocatenkammer befindet sich alle mal da, wo der Amtssitz des Advocatenvereins ist. Die Deputation rathet der geehrten Kammer, die sem Paragraphen ihre Zustimmung zu ertheilen. Präsident Vr. Haase: Giebt die Kammer die sem §. 42 ihre Zustimmung? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §- 43. Der Advocatenverein hat die Rechte einer juristischen Person und ist zum Gebrauche eines Amtssiegels berechtigt, welches in der Mitte das königliche sächsische Wappen-und im Kreise um dasselbe die Bezeichnung des betreffenden Advocatenvereins enthält. Der Advocatenverein wird nach außen durch den Vor stand der Advocatenkammer vertreten und bei Behinderung desselben durch dessen Stellvertreter. Der Vorstand und bei Behinderung desselben de^
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