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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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und allen Denen zu unterhalten, welche zum Advocaten- vereine in eine geschäftliche Beziehung treten, 3) das Verzeichniß der Mitglieder des Advocatenvereins zu führen, 4) die Kasse des Advocatenvereins und das sonst etwaige Vermögen desselben zu verwalten und hierüber Rechnung abzulegen, 5) dafern zur Verwaltung der Kasse des Advocaten vereins oder des sonst etwaigen Vermögens desselben be sondere Verwalter eingesetzt werden, deren Geschäftsführung zu überwachen, 6) sich möglichst in steter Kenntniß darüber zu erhalten, in wieweit die Mitglieder des Advocatenvereins, die an deren Geschäfte theilnchmenden Rechtscandidaten und die §. 76 gedachten Notare sich so verhalten, wie es ihr Beruf und die Standesehre erfordern und, sobald sich Anlaß zu dem Disciplinarverfahren §. 52 fg. ergiebt, dasselbe einzuleiten, 7) wenn gesetzlicher Anlaß zur Entsetzung oder Sus pension eines Advocaten oder eines Notars vom Amte vor liegt, bei der zuständigen Staatsbehörde auf dieselbe an zutragen, 8) ein Register über die bei dem Advocatenvereine gegen Mitglieder desselben, sowie gegen Rechtscandidaten und die §. 76 gedachten Notare verhängten Disciplinar- strafen zu halten, 9) sorgfältig darauf Acht zu haben, daß die Rechts candidaten, welche sich bei den Advocaten für den Staats dienst oder die Advocatur vorbereiten, auf eine ihre wissen schaftliche sowohl als praktische Ausbildung wirklich fördernde Weise beschäftigt werden, 10) wenn einer Partei ein Armenadvocat beizuordnen ist, auf die diesfallsige Aufforderung des Gerichts einen solchen zu bestellen, 11) darüber zu wachen, daß Niemand unbefugter Weise Geschäfte vornehme, welche zum Amtskreise der Advocaten gehören, und gegen Diejenigen, welche dies thun, das Ein schreiten der Behörde zu veranlassen, 12) über Einberufung des Advocatenvereins zu Ver sammlungen Beschluß zu fassen, 13) die Wahl der Mitglieder der Advocatenkammer und der Stellvertreter für dieselbe zu leiten und 14) sonst noch diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche ihr durch Gesetze, Anordnungen der Aufsichtsbehörden oder die Geschäftsordnung zugewiesen sind. Die Motiven lauten: ZuZ.49-. Wie schon bemerkt, soll die Disciplinargewalt des Ad vocatenvereins auch Das treffen, was von den Staatsbe hörden, ihrer Stellung nach, nicht leicht wahrgenommen werden kann. M wäre aber nicht genügend gewesen, wenn dem Advocatenvereine das disciplinelle Einschreiten nur dann zugestanden hätte, wenn er von einem Vorkommnisse, welches zu demselben Anlaß geben konnte, zufällig Kennt niß bekam, vielmehr war der Advocatenkammer die Ueber- wachung der Mitglieder des Advocatenvereins, der Rechts candidaten und der Notare so, wie dies unter 6 geschehen, zur Pflicht zu machen. Die Advocaten hatten zeither keinen gesetzlichen Beruf, gegen Standesgenofsen, welche sich gesetz- oder pflichtwidrig verhalten hatten, mit Anzeigen hervorzutreten. Auch mußte sich ein Jeder um so mehr scheuen, die Rolle eines De nuncianten zu übernehmen, als es dem Einzelnen meist sehr schwer wurde, die genügenden Ueberführungsmittel auf zubringen. Die Entsetzung oder Suspension eines Advo caten kam daher zeither nur bei groben, gewissermaßen no torischen Ungebührnissen und zwar meistens gegen Advocaten vor, welche die Collegen schon längst als unwürdige Glieder des Standes erkannt hatten. Durch das Zusammenwirken aller Einzelnen im Advocatenvereine wird es künftig mög lich sein, der schädlichen Wirksamkeit pflichtvergessener Ad vocaten früher ein Ziel zu setzen, als dies zeither thunlich war. Indessen läßt sich mit Grund erwarten, daß künftig schon darum, weil die Bestimmung unter 7 besteht, viel seltener ein Anlaß zur Entsetzung oder Suspension eines Advocaten vorkommen wird. Die Zeit, welche zur Vorbereitung für den Staats dienst und die Advocatur bestimmt war, ist nur zu oft von den Rechtscandidaten nicht gehörig benutzt worden. Hatten sie nicht selbst den innern Drang, sich ernst und tüchtig zu beschäftigen, so überließ der Advocat, auf dessen Expedition sie arbeiteten, sie nur zu leicht sich selbst. Da ihm durch ausdrückliche gesetzliche Anordnungen eine disciplinelle Be aufsichtigung nicht zur Pflicht gemacht war, fühlte er sich zu wiederholten Anregungen weniger veranlaßt. Der Um stand aber, daß die Rechtscandidaten nur zu häufig die volle Wichtigkeit der Vorbereitungszeir nicht erkannten, hatte zur Folge, daß mancher Advocat schon genug gethan zu haben glaubte, wenn er dem jungen Manne einen Platz auf seinem Geschäftszimmer einräumte, ohne daß er beson ders für dessen zweckmäßige Ausbildung sorgte, ja daß man cher Advocat nur, um sich dadurch das Ansehen zu geben, als erfreue er sich einer recht ausgebreiteren Praxis, mehr Rechtscandidaten bei sich aufnahm, als er in einer wirklich für dieselben förderlichen Weise zu beschäftigen vermochte. Den hier angedeuteten Uebelständen soll die Bestimmung unter 9 Abhilfe geben. ' Nach der Erl. Proc.-Ordn. aä I. §. 12 darf der Advocat ohne erhebliche Gründe eine ihm vom Gerichte zu gedachte Armensache nicht ablehnen. Der Richter könnte daher wohl einen Advocaten mit mehr Armenclienteln ver sehen, als ihm billiger Weise aufgebürdet werden sollten. Gewöhnlich jedoch wurden sie den jüngern, deshalb weniger erfahrenen Advocaten, oder auch solchen Advocaten, welchen lucrative Geschäfte, wie Curatelen im Concurse, zugewiesen worden waren, gleichsam als Zulage übertragen, und dann kaum als sonderlich willkommen betrachtet. Ob unter diesen Umständen die Armensachen gut versorgt waren, läßt sich mit Grund bezweifeln, zumal, wenn man in Betracht zieht, daß solche Armensachen, für welche die Bestellung eines Sachwalters bei Gericht nachgesucht werden mußte, weil sich rein Advocat zur freiwilligen Uebernahme gefunden hatte, meistens sehr verwickelt und sehr schwierig, auch viel leicht rücksichtlich der bei denselben betheiligten Parteien, nicht eben angenehm waren. Ueberdies kann nicht unerwähnt bleiben, daß der Rich ter, nachdem von ihm der Armenadvocat bestellt war, den Fall gröberer Ungebührnisse und Pflichtwidrigkeiten ausge nommen, keine Veranlassung hatte, von der Art und Weise, wie die Sache betrieben wurde, besonders Notiz zu neh men. Erkennen aber die Advocaten ihren Beruf in seiner vollen Bedeutung, dann müssen sie es nothwendig für Ehren sache ihres Standes halten, ohne Rücksicht auf Belohnung. Jedem, welcher gerechte Sache hat, den erforderlichen Rechts-
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