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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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beistand zu gewahren. Deshalb mußte es angemessen er scheinen, die Zuteilung der Armensachen dem Advocaten- vereine zu überlassen. Er wird zwar bei derselben mit darauf Acht haben, daß der Einzelne nicht vor Andern überlastet werde, ganz vorzüglich aber sein Augenmerk dar auf richten, die Sache gerade Demjenigen, zu übertragen, von dem er erwarten darf, daß er sie mit Eifer und Ge schicklichkeit betreibt. Uebrigens wird der Advocatenstand nicht glauben, schon damit genug gethan zu haben, daß er einen Sachwalter bestellt hat, sondern er wird nach Um standen sich auch darum kümmern, wie dieser dem in ihn gesetzten Vertrauen entspricht. Die Vorschrift unter 10 dürste sich hiernach als wichtiger und einflußreicher darstel len, als es vielleicht auf den ersten Blick scheinen möchte. Wie höchst nachtheilig für die Rechtszustände das Rath geben und Schriftenabfassen von Seiten dazu unbefahigter Personen sei, ist anerkannt, namentlich auch in einer Menge vaterländischer Gesetze. Das wirksamste Mittel, dem Un wesen der Winkeladvocatur Einhalt zu thun, wird darin bestehen, daß dem Advocatenvereine, wie dies unter 11 ge schieht, zur Pflicht gemacht wird, das Einschreiten der Be hörden gegen Diejenigen zu veranlassen, welche unbefugter Weise Geschäfte betreiben, welche zum Amtskreise der Ad- vocaten gehören. Der Bericht sagt: Zu §. 49. Gegen die Bestimmung unter 9 wurden von der Ma jorität mehrfache Bedenken insoweit erhoben, als dieselbe einerseits nur wenig praktische Resultate haben werde, an dererseits aber doch Einmischungen in den Geschäftsbetrieb des Advocaten innerhalb seiner Expedition zu gestatten scheine, andererseits wurde jedoch von Seiten der Staatsre- gierung ein vorzüglicher Werth darauf gelegt, und auch von der Minorität, dem Vorstande und dem Referenten die Ansicht getheilt, daß das Vorhandensein einer solchen Vor schrift in einzelnen Fällen zu Verhütung von Mißbrauch von Nutzen sein könne. Nur wünschte man das Wort „sorgfältig" in Wegfall zu bringen, damit aus demselben nicht, weil es gerade nur in Betreff dieser Verpflichtung der Ädvocatenkammer gebraucht worden, eine ganz beson ders strenge und specielle Ueberwachung hergeleitet werden möge. . Mit dieser Abänderung empfiehlt die Minorität den Satz unter 9 zur Annahme, wogegen die Majorität sich für den Wegfall desselben erklärt. Gegen die Bestimmung unter 10 aber glaubte die Deputation in allen ihren Mitgliedern sich auszusprechen und deren Wegfall beantragen zu müssen, weil die Beiord nung von Armenadvocaten durch die Ädvocatenkammer nach vorgängiger Aufforderung des Gerichts, zumal wenn letz teres an einem andern Orte, als erstere seinen Sitz hat, nur zu größerer Weitläufigkeit führen würde, daher das bisherige Verfahren den Vorzug verdienen möchte, um so mehr, als es auch zeither nicht an Advocaten gefehlt hat, welche sich der Führung von Armensachen bereitwillig unter zogen haben. Hierbei gelangte zwar auch noch in Frage, ob man anstatt der Vorschrift unter 10 nicht eine Bestimmung auf nehmen wolle, daß der Ädvocatenkammer obliege, Aufsicht zu führen, daß den Angelegenheiten solcher Parteien, welche das Armenrecht erlangt haben, die gehörige Sorgfalt ge ¬ ll. K. (S. Abonnement.) widmet werde. Allein man sah von einem Anträge dieser Art um deswillen wieder ab, weil durch die allgemeinen Vorschriften in tz. 49 Nr. 6 in Verbindung mit tz. 12 auch diese specielle Verpflichtung bereits mit getroffen werde. — Uebrigens werden an dieser Stelle, wo die Obliegen heiten und Befugnisse der Ädvocatenkammer aufgezahlt werden, auch einschlagende Bestimmungen aufzunehmen sein, wenn man sich dafür entscheiden sollte, der Advocatcnkam- mer, wie oben bei §§. 5 und 10 bereits angedeutet wurde, das Recht zu geben, in besonders wichtigen oder zweifelhaf ten, das Interesse und die Stellung des ganzen Standes oder einzelner -Mitglieder berührenden Angelegenheiten An träge an die betreffende Aufsichtsbehörde zu stellen, oder vor der Entscheidung mit ihrem Gutachten gehört zu wer den. Verhältnisse dieser Art sind namentlich außer in §. 5 und 10, auch noch in §. 2, unter Nr. 2 und 6, ingleichcn in §. 74 unter 2 berührt; auch würde dahin der unter §. 49 Nr. 7 bereits erwähnte Fall zu rechnen sein, nicht minder aber auch der damit verwandte, wenn die Behörde selbst in Zweifel ist, ob in einem vom Gesetze nicht katego risch entschiedenen Falle, z.B. bei Freisprechung in Ermange lung vollständigen Beweises, die Advocatür dem Betheiligten belassen oder entzogen werden soll. Die Deputation will in solchen Fällen zwar keines wegs der Aufsichtsbehörde in letzter Instanz, daher dem Justizministerium, die endliche Entscheidung entziehen; sie will folglich der Ädvocatenkammer auch nicht ein entschei dendes, sondern nur ein berathendes volum gegeben wissen; sie halt aber auch ein solches durchaus nicht für werthlos, weil solchenfalls angenommen werden darf, daß alle in der Sache liegenden, vielleicht nur der Ädvocatenkammer oder einzelnen Mitgliedern derselben bekannten Zweifel wirklich zur Sprache gekommen und vor der Entscheidung erwogen worden sind, ingleichcn, weil vorausgesetzt werden darf, daß die Behörde wirklich gegründeten Bedenken, welche von der Ädvocatenkammer vorgetragen worden, geeignete Berücksich tigung nicht versagen werde. Zwar kann eingcwendet werden, daß Dasjenige, was hierunter wirklich nöthig sei, theils schon durch die allge meine Vorschrift §. 49 unter 14 getroffen, theils durch die Ausführungs - und Geschäftsordnung ergänzt werden könne. Die Deputation hält es aber doch für angemesse ner, wenn das eknschlagende Befugniß, will man es über haupt anerkennen, im Gesetze selbst ausdrücklich berührt werde und schlägt deshalb vor, anstatt der Bestimmung un ter 7, welche dadurch zugleich mit getroffen wird, Folgendes aufzunehmen: 7) in Fallen, wo die Zulassung zur Advocatür oder zum Notariate Zweifeln unterliegt, ingleichen in Fällen, wo die Ausschließung von gedachten Aem- tern ausgesprochen werden soll, ohne daß Bestra fung wegen eines entehrenden Verbrechens voraus gegangen ist, nicht minder, wenn eine der in ZZ. 5 oder 10 gedachten Maßregeln beabsichtigt wird, mit ihrem Gutachten vernommen zu werden oder auch selbstständige Anträge zu stellen, worüberjedoch dem Justizministerium die Entschließung zusteht. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über den §. 49 zu sprechen? 134
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