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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. Jungnickel: Ich bin im Zweifel darüber, ob ein von mir zu stellender Antrag beziehendlich der Rechts candidaren zu §. 49 paffend erscheinen dürste oder nicht. Die Minorität der geehrten Deputation hat den Satz 9 im Paragraphen unverändert stehen lassen, welcher Ansicht ich beistimme; ich beabsichtige aber noch eine Erweiterung des Satzes zu Gunsten der Rechtscandidaten, ich wünsche noch eine Bestimmung darin mit ausgenommen zu wissen, die den Advocaten berechtigt, für die weitere Ausbildung der Rednergabe der Rechtscandidaten Gelegenheit zu ge ben. Zu dieser weitern praktischen Ausbildung gehört meines Erachtens auch, daß bei der neuen Gerichtsorga nisation dem Rechtscandidaten die Berechtigung zu Theil werde, im Namen seines Principals vor dem öffentlichen Gerichte zu plaidiren. Ich halte diese Bestimmung für seinen künftigen Beruf für sehr wichtig, um alsdann mit Erfolg auftreten zu können. Bis jetzt ist dem Rechtscan- didaten in seinem Wirkungskreis bei dem Advocaten durch aus nicht die Gelegenheit dazu geboten gewesen, und ich erlaube mir daher die Frage an den Herrn Referenten, ob er es für geeignet hält, einen darauf bezüglichen Antrag bei diesem Paragraphen zu Satz 9 hinzuzufügen. Referent Abg. v. König: Das, was der geehrte Antragsteller wünscht, besteht in der That schon, indem eine gesetzliche Anordnung vorhanden ist, wonach die Rechtscandidaten, deren Specimina approbirt sind, Termine für die Sachwalter und im Auftrage derselben abwarten können. Ich bin daher der Ansicht, daß ein Antrag in dieser Beziehung nicht gestellt zu werden brauche. Königlicher Commissar vr. Marschner: An das vom Herrn Referenten Bemerkte möchte ich noch anschlie ßen, daß Das, was eben vom Abg. Jungnickel in Erwäh nung gebracht worden ist, jedenfalls in Betracht kommen muß bei dem Gesetze oder der Verordnung über die künf tige Vorbereitung der Juristen, sowohl für den Staats dienst wie für die Advocatur. In den Motiven ist schon eine Andeutung darüber enthalten, daß einige abändernde Bestimmungen nöthig sein werden. Was von dem geehr ten Abgeordneten gewünscht wird, ist schon berücksichtigt worden und wird von Seiten der Regierung nicht aus den Augen verloren werden. Was die Bemerkungen der geehrten Deputation gegen den §. 49 anlangt, so muß ich erklären, daß die Staatsregierung auf Beibehaltung des Satzes unter 9 sehr großes Gewicht legt. In den Moti ven ist entwickelt, daß, wenn der Advocatenstand künftig wirklich eine würdige Stellung einnehmen soll, auch Für sorge getroffen werden muß, daß eine tüchtige Pflanzschule für junge Manner geschaffen werde, welche zur Advocatur gelangen wollen. Zeither sind dieselben nicht allemal so ausgebildet gewesen, wie es zu wünschen war. Man hat es daher für nothwendig und ganz vorzüglich auch dem Interesse des Advocatenstandes selbst entsprechend gehalten, eine Bestimmung, wie sie der §. 49 unter 9 enthält, hier aufzustellen. Es ist dies eine Bestimmung, die nicht bei uns zuerst erscheint, sondern die man auch in andern Län dern, wo man die Advocatur gehörig ordnete, für noth wendig ansehen mußte. Ich glaube, die hohe Kammer wird sich davon überzeugen, daß, wenn man überhaupt den Advocatenstand auf einen Standpunkt bringen will, wie wir ihn alle wünschen, es nicht genug ist, daß man dem Advocatenstande seine Aufmerksamkeit zuwendet, sondern daß man hauptsächlich auch, wie schon gesagt,-dasAugenmerk mit darauf richtet, daß die Rechtscandidaten gehörig aus gebildet werden. Wie vorhin schon angedeutet worden, werden durch Gesetz oder Verordnung nähere Bestimmun gen erscheinen. Jedenfalls aber ist es höchst wünschens- werth, daß sich die hohe Kammer für Beibehaltung des Satzes unter 9 zum §. 49 entscheide. Es wurde Anstoß genommen an dem Worte „sorgfältig." Man will znge- ben, daß dieses Wort einer Mißdeutung unterliegen könnte. Die Slaatsregierung legt auf dasselbe nicht weiter Gewicht. Wenn nun der Satz selbst stehen bleibt, hat man gegen Weglassung dieses Wortes nichts einzuwenden. Eine zweite Erinnerung ist von Seiten der geehrten Deputation gegen den Satz 10 des tz. 49 erhoben worden. Die Staatsregierung hat angenommen, daß dieser Satz ganz vorzüglich im Interesse der Advocaten selbst sek. Auswärts haben die Advocaten vielfach darauf gedrungen, daß ihnen die Beiordnung der Armenadvocaten gestattet werden möchte. Dagegen ist im Berichte bemerklich gemacht wor den, daß durch eine solche Herbeiziehung der Advocaten- kammer Verzögerungen bei der Proceßsührung entstehen könnten, und daß man deshalb mit dem Satze unter 19 nicht einverstanden sei. Anderwärts hat man dergleichen Umstände nicht gefunden. Indessen hat die Staatsregie rung keinen Anlaß, auf Satz 10 unbedingt zu bestehen. Wenn ihn die hohe Kammer verwerfen will, so erkläre ich, daß die Staatsregierung für Aufrechterhaltung desselben nicht weiter streitet. An die Stelle des Satzes 7 ist von der geehrten Deputation ein anderer Satz in Vorschlag gebracht worden, mit dem sich die StaatSregierung nicht einverstanden erklären kann. Bei den Verhandlungen in der Deputation ist schon darauf aufmerksam gemacht wor den, daß es gar sehr im Interesse der Staatsregierung selbst liegen werde, gerade in den Fällen, auf welche der Abänderungsvorschlag sich bezieht, von den Advocatenkam- mern Auskunft zu erfordern. Schon zeither ist es häufig vorgekommen, daß man sich in ähnlichem Falle an die Advocatenvereine gewendet hat. Die Staatsregierung glaubt aber nicht, daß sie sich die Hände durch eine solche Bestimmung binden lassen dürfe. Denn möglicher Weise wird der FM nicht selten vorkommen, wo es gar nicht nöthig sein wird, ein Gutachten der Avvocatenkammern
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