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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Rechtscandidaten in sich fassen, und aus dieser Rücksicht werde ich für Beibehaltung des Satzes 9 auf Seite 431 der Vorlage stimmen. Abg. v. Criegern: Die Bestimmung in §. 49 unter 9 ist vorzüglich aus zwei Gesichtspunkten angefochten wor den, die gewissermaßen im Widerspruche stehen. Von der einen Seite wird die Befürchtung aufgestellt, daß durch die Bestimmung unter 9 den Advocatm Fesseln angelegt werden möchten, die in einzelnen Fällen sehr drückend wer den könnten. Man findet darin eine Bevormundung, die des Standes nicht würdig sek. Von der andern Sekte wird aber der Bestimmung der Vorwurf gemacht, daß sie zu keinem Resultate führen könne. Mir scheint es, daß beide Einwendungen nach der besonder» Natur der hier noch vorliegenden gesetzlichen Bestimmung Beifall nicht verdienen. Zunächst ist ins Auge zu fassen, daß es sich hier lediglich um eine Aufsicht handelt, die die Advocaten- kammer den einzelnen Mitgliedern des Advocatenstandes gegenüber auszuüben hat. Es versteht sich von selbst, daß diese Aufsichtsführung von einem andern Gesichtspunkte aus betrachtet werden muß, als die Aufsichtsführung der Behörden. Die Behörden können Nichts weiter überwachen, als was in das Bereich der gesetzlichen Bestimmungen fällt, und was von außen leicht erkennbar ist. Ihre Disciplinar- gewalt wird daher in viel engere Grenzen zu verweisen sein, als die der Advocatenvereine und der Advocatenkam- mern.. Die letztere Beaufsichtigung ist eine mehr vertrau liche, um mich so auszudrücken, sie kann daher auch mehr auf das Detail eingehen und sich auf Gegenstände erstrecken, die sich der Wirksamkeit der Behörden entziehen. Diesen Gesichtspunkt muß man bei Beurtheilung des ganzen Para graphen festhalten und namentlich bei Beurtheilung der Be stimmung unter 9. Vergleicht man damit die Strafgewalt der Advocatenvereine und der Advocatenkammer in §. 53, so wird es sich meines Erachtens- da dkeserhalb kaum etwas Weiteres in die Geschäftsordnung aufzunehmen sein wird, nur darum handeln, demjenigen Sachwalter, der seine Pflicht gegen die Rechtscandidaten nach Ansicht der Advocaten- vereine nicht vollständig erfüllt, zu erinnern, äußersten Falls ihm, wenn eine wirkliche Contravention vorliegt, einen Verweis zu crtheklen; weiter wird natürlich nicht gegangen werden können. Das wird aber auch vollständig genügen, weil auf der einen Seite für einen Mann von Ehrgefühl diese Bestimmung immer ein großes Gewicht haben muß, und auf der andern Seite die Rechtscandidaten dadurch aufmerksam gemacht werden, daß die Beschäftigung bei jedem einzelnen Advocaten, der seine Pflicht jnicht erfüllt, für sie auch nicht nützlich sein kann. Das Bedürfnis! einer solchen Bestimmung scheint aber vorzüglich auch deshalb da zu sein, weil es unter den Rechtscandidaten nicht lauter Männer giebt, die Das, was ihnen künftig nützlich ist, richtig erkennen und mit Eifer und Consequenz verfolgen werden. Es wird unter ihnen auch Männer geben kön nen, welchen es nur darauf ankommt, die Vorschriften der Gesetzgebung erfüllt zu haben, und die sich wenig darum kümmern, mit welchen Resultaten sie bei einem Advokaten arbeiten, denen es recht lieb ist, wenn sie keiner strengen Aufsicht unterliegen. Diese werden es verziehen, bei einem Sachwalter zu arbeiten, der sich ihrer weniger annimmt und sie weniger überwacht. Ich glaube aus diesem Gesichts punkte wird auch diese Bestimmung nützlich sein und Wirk samkeit äußern, allerdings nur innerhalb der Grenzen, wie alle gesetzlichen Vorschriften, die nicht gerade dem Straf rechte oder dem bürgerlichen Rechte im engsten Sinne an gehören , vielmehr nur im Allgemeinen sogenannte, unvoll ständige Pflichten einzelner Klassen der Staatsbürger be treffen. Giebt es also kein Mittel, die Sache unbedingt zur Ausführung zu bringen, wird man auch nicht dahin gelangen, einen Sachwalter, der seiner Pflicht hierunter nicht genügt, deshalb von der Ädvocatur zu removiren; »so wird allerdings die Ausführung dieser Bestimmung immer nur bis zu einer gewissen Grenze verfolgt werden können. Daraus aber die Folgerung zu ziehen, daß sie gar keinen praktischen Werth habe, das, meine Herren, wäre durchaus ein Fehlschluß. Es giebt viele Bestimmungen, die schon durch ihr moralisches Gewicht Eindruck machen, und die innerhalb gewisser Grenzen sich immer soweit zur Ausfüh rung bringen lassen, daß ein Nutzen dadurch erzielt wird. Ich glaube daher, es wird nicht nur im Interesse des Pu blikums liegen müssen, daß die Rechtscandkdaten tüchtig für ihre künftige Beschäftigung vorbereitet werden, sondern auch im Interesse des Advocatenstandes mit begründet sein, daß die Bestimmung unter 9 aufrechterhalten werde. Dem Ge« sichtspunkt, daß darin eine unwürdige Bevormundung zit erblicken sei, kann ich durchaus nicht als richtig ansehen; wenigstens würde, wenn man ihn weiter verfolgen wollte, dies dahin führen,, daß man die ganze neue Einrichtung einer durch den Advocatenverekn und die Advocatenkammer auszuübenden Disckplinargewalt gar nicht genehmigen könnte.' Findet man es einmal für nöthig, eine derartige Bestimmung zu treffen, so muß man auch in den Wirkungs kreis dieses neuen Instituts alles Das ziehen, was wirk lich mit der Hebung des Standes und daher auch mit der Ausbildung der jungen Männer, die dazu aspiriren, in en gem Zusammenhangs steht. Präsident Vr. Haase: Wünscht noch Jemand über diesen Paragraphen zu sprechen? Abg. Koelz: Wie es bei Prüfung eines Gesetzes dem Bedenklichsten begegnen kann, bei aller Vorsicht über ein Bedenken hinwegzusehen, so ist es mir begegnet. Ich finde ebenfalls, ganz in Übereinstimmung mit dem Abg. Haberkorn, die Worte: „den Anordnungen der Aufsichts behörden gemäß" anstößig. Wenn man sie mit §. 48 kn Verbindung bringt, wo die Befugnisse des Advocatenver-- eins zusammengefaßt sind, so scheint daraus hervorzugehen.
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