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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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-er Besprechung gebildet haben. Zunächst ist es der Satz unter 9. Diese Bestimmung betrifft die Beaufsichtigung der Ausbildung der Rechtscandidatcn. Die Minorität empfiehlt Ihnen in dieser Beziehung, bei dem Entwürfe stehen zu bleiben, da sie eine solche Aufflchtsführung über die Ausbildung der Rechtscandidaten ebenso sehr im öffent lichen Interesse, im Interesse des Publikums, als in dem des Advocatenstandes für sehr zweckmäßig erachtet, des Ad- vocatenstandes, welchem ebenfalls nur daran gelegen sein kann, daß die jungen Leute, welche in diesen Stand ein treten sollen, eine tüchtige und genügende Vorbildung er halten haben. Es ist gegen diese Bestimmung bemerkt norden, daß sie unnütz sein werde eines Theils und andern Theils, daß sie eine ungehörige Bevormundung enthalte. Für unnütz, wie auch von anderer Seite schon bemerkt worden ist, kann ich sie nicht ansehen. Die ganze Wirk samkeit der Advocatenkammer wird allerdings nicht sowohl im positiven Eingreifen, als im Ermahnen, im Verwarnen bestehen. Es wird aber dadurch doch mancher Uebelstand abgewendet werden und es ist anzunehmen, daß, wenn ein Advocat seine Rechtscandidaten nicht genügend und ange messen beschäftigt, und der Mangel in dieser Beziehung auffällig und kn die Augen springend ist, kn einem solchen Falle eine Ermahnung von Seiten der Advocatenkammer, nach Befinden eine Verwarnung, die durchaus nichts Ver letzendes zu haben braucht, gewiß von sehr wohlthätigen Folgen sein könnte. Es muß aber der Advocatenkammer ein solches Recht ausdrücklich zugeschrieben werden, wenn sie cs soll ausüben können. Ich halte daher diese Bestim mung keineswegs für unpraktisch, ich halte sie auch nicht für unnütz. Was aber die angebliche Bevormundung be trifft, so darf man in dieser Beziehung die Parallele mit andern Standen nicht zu genau ziehen. Es ist einmal nicht zu verkennen, daß die Advocatur mehr oder weniger von der Eigenschaft eines öffentlichen Amtes an sich trägt, und daß sie sich aus diesem Grunde einigen Beschrän kungen unterwerfen müsse, denen andere Stände nicht un terworfen zu sein brauchen. Der nächste Punkt, der in Be sprechung gelangte, ist die Bestimmung Nr. 10, die vonderBei- ordnung eines Armenadvocaten handelt. Ich brauche darüber nur Weniges zu sagen, da der Wegfall dieser Bestimmung von keiner Seite wesentlich beanstandet worden ist; ich will aber doch noch darauf Hinweisen, daß der Wegfall ganz unbe denklich ist, wenn man zunächst §. 13 ins Auge faßt, wo ausgesprochen ist, daß der Advocat kn der Regel sich den ihm gewordenen Aufträgen unterziehen muß, und eine Ausnahme, wonach er sich einem Auftrage entziehen darf, findet nach §. 15 unter 3 nur in soweit statt, als eine Person, die das Armenrecht nicht hat, einen ge nügenden Kostenvorstand nicht bestellt hat. Von Denen, die das Armenrecht haben oder zu erlangen in der Lage sind, gilt also dieser Ablehnungsgrund Seiten des Advoca- ten nicht. Es wird daher auch nach den Bestimmungen il. K. (2. Abonnement.) des Entwurfs auch bei Wegfall von Nummer 10 den Ar men niemals an einem Advocaten fehlen. Ich gehe nun zu dem dritten Punkte unter Nummer 7 über: Sollen Advocatenvercine und Advocatenkammern einmal bestehen, so muß ihnen auch ein entsprechender Wirkungskreis geschaffen werden. Bei Durchgehung der.Advocatenordnung wurde an mehrern Stellen, bei §. 5, 10, auch schon bei K. 2 die Wahrnehmung gemacht, daß es hier am Platze sein könnte, den Advocatenkammern eine Mitwirkung anzuweisen. Man zog es aber vor, nicht jedesmal an der betreffenden Stelle einen darauf bezüglichen Zusatz zu machen, sondern hat es in dieser Beziehung für angemessener erachtet, Alles möglichst zusammenzufassen und es bei §. 49 auszusprechen, welcher von der Wirksamkeit der Advocatenkammern handelt. Die Ansicht der Regierung ist einer solchen Ausdehnung der Be fugnisse der Advocatenkammern nicht geradezu entgegen, sie glaubt nur, daß die betreffenden Bestimmungen in die Ausführungsverordnung verwiesen werden sollen. Die De putation ist anderer Ansicht, wie sie es auch bereits im Be richte ausgesprochen hat, und hält cs für räthlich, den Grundsatz selbst im Allgemeinen wenigstens in das Gesetz aufzunehmcn. Die gegen den Vorschlag, welcher auf Seite 78 des Berichts sich befindet, gemachten Bedenken beziehen sich zunächst darauf, daß Fragen gestellt werden müßten in Fallen, die an sich nicht zweifelhaft wären. Solche Fälle, die nicht zweifelhaft sind, hat die Deputation durch die Fassung auszuschließen gesucht, nämlich durch die Worte: „ohne daß Bestrafung wegen eines entehrenden Verbrechens vorausgcgangen ist." Sollte der Fall eintreten, daß ein Advocat wegen eines entehrenden Verbrechens bestraft worden wäre, so hält die Deputation nicht für nöthig, daß wegen seiner Beibe haltung oder Remotion die Advocatenkammer erst noch gefragt werde. Sie will also die Nothwendigker't der An frage auch auf solche Fälle beschränken, wo wirklich Zweifel vorhanden sind. Alle hierher gehörigen Fälle können aller dings nicht so genau angegeben werden, daß alle Zweifel gehoben wären; man wollte nur den prägnantesten aus sprechen und feststellen. Damit ist die Deputation eben falls einverstanden, daß nicht angefragc zu werden braucht, wenn ein Advocat als Beamter in den Staatsdienst aus genommen wird. Sie glaubt, daß dieser Sinn in den Worten ihres Vorschlags auch nicht liege. In ihrem Vor schläge heißt es: zu fragen ist, wo eine Ausschließung von den gedachten Aemtern ausgesprochen werden soll. Infolge einer Beförderung kn den Staatsdienst aber wird eine Ausschließung nicht ausgesprochen, sondern sie erfolgt thatsächlkch. Die Verweisung im Berichte auf §. 74 sub 2 hat blos darin ihren Grund, daß noch andere Fälle vorkom men können, wo es zweifelhaft sein kann, ob das übertra gene Amt sich mit der Beibehaltung der Advocatur vertrage oder nicht. Sie steht in Verbindung mit der Bestimmung des §. 2 unter 6, wo eine Anfrage allerdings am Platze sein wird, wenn es sich nämlich darum handelt, ob eine son- 135
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