Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
stkge Thätigkeit oder ein Geschäftsbetrieb des Advocate» sich mit der Advocatur vertrage oder nicht. Daß endlich unter der Behörde, an welche die Anfrage gestellt worden und welcher daher die Entschließung Vorbehalten sein soll, die Aufsichtsbehörde in einzelnen Fallen, daher das Appellations gericht, schließlich und zuletzt aber das Justizministerium zu verstehen sein soll, das hat die Deputation in ihrem Be richte selbst ausgesprochen. Sie sagt Seite 78: „Die De putation will in solchen Fallen zwar keineswegs der Auf sichtsbehörde, in letzter Instanz daher dem Justizministerium, die endliche Entscheidung entziehen." Sie hat aber bei Formulirung ihres Vorschlags geglaubt, daß es genug sei, wenn die Behörde genannt werde, die das letzte Wort zu sprechen hat. Ich glaube also, daß durch die Fassung des Zusatzes Mißverständnisse nicht entstehen können. Was schließlich die Bemerkung des Herrn Abg. Haberkorn be trifft, so gehöre ich zu Denen, die an der Bestimmung unter 1 und an den Worten „den Anordnungen der Aufsichts behörden" keinen Anstoß genommen haben, und zwar um deswillen nicht, weil darunter zunächst die Ausführungs verordnung zu verstehen sein wird, welche in dem betref fenden Satze nicht besonders genannt worden ist. Wenn man nun diese Ausdrucksweise noch in Verbindung bringt mit andern Stellen des Entwurfs, und insbesondere mit §. 80, wo es heißt: „Unser Ministerium der Justiz ist er mächtigt, die zur Ausführung dieser Advocatenordnung er forderlichen Anordnungen zu erlassen", so habe ich nicht ge glaubt, daß diese Worte besonder» Anstoß erregen würden. Präsident vr. Haase: Ich gebe nun dem Abg. vr. Arnest, als dem Vertreter der Majoriät, das Schlußwort bezüglich des Satzes 9. Abg. vr. Arnest: Meine Herren! Als Referent der Majorität will ich zu Punkt 9 des § 49 nur einige wenige Worte hinzufügen. Ueber die Sache selbst hat sich bereits in treffender Weise der Abg. Haberkorn geäußert. Ich will meinestheils nur nochmals darauf Hinweisen, daß die Bestimmung unter 9 überflüssig erscheint, denn es liegt offenbar im Interesse jedes Sachwalters, der einen Rechts candidaten beschäftigt, daß er ihn so viel wie möglich aus zubilden sucht. Das Interesse ist jedenfalls unter allen Umständen eine rege Triebfeder, und es ist natürlich, daß jeder Sachwalter es sich angelegen sein läßt, den bei ihm beschäftigten Rechtscandidaten so auszubilden, daß er ihn in allen Fällen vertreten kann. Es ist daher eine solche präceptive Vorschrift ganz überflüssig, da auch derjenige Rechtscandidat, der das Streben hat, sich auszubilden, nicht bei einem Sachwalter bleiben wird, wo er nicht vorwärts kommt. Ich halte aber auch die Bestimmung für voll ständig unausführbar. Es ist von dem Herrn königlichen Commissar darauf hingewiesen worden, es seien Falle vor gekommen , daß ein Sachwalter sich mehr Rechtscandidaten gehalten habe, als er zu beschäftigen im Stande gewesen. Kommt ein solcher Fall zur Sprache, entsteht darüber eine Differenz, so wird man, wenn man der Sache nachgeht, finden, daß sich dieselbe gewiß nicht anders erörtern läßt, als dadurch, daß die Advocatenkammer zu dem Sachwalter gehen muß und dort, um eine ganz sichere Basis zu haben, die ganzen Geschäfte desselben gleichsam consigniren und taxiren muß, wie viel ein Rechtscandidat wohl täglich ar beiten könne, um daraus den Schluß ziehen zu können, ob der betreffende Sachwalter mehr Rechtscandidaten halte, als er beschäftigen könne. Dies ist meiner Ansicht nach rein unausführbar. Es wird, wie schon mehrfach hervorge hoben worden ist, die Bestimmung auf dem Papiere stehen, wird nichts nützen, wird aber in manchen Fällen, wo es vielleicht auf Persönlichkeiten hinauslauft, sehr viel schaden können, wird auch die Advocatenkammer in eine schiefe Stellung bringen und wird Veranlassung Zu Zerwürfnissen zwischen den einzelnen Mitgliedern des Vereins und der Advocatenkammer geben. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Ich wende mich zunächst zu den Bemerkungen, die in Bezug auf den Satz 1 des §. 49 gemacht worden sind. Es ist angenommen wor den, daß die Worte: „den Anordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß" nicht passend seien. Ich glaube, daß diejenigen Herren, welche an diesen Worten Anstoß genommen haben, sich über den Sinn derselben im Jrrthume befinden. Die Worte besagen nur, daß die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen könne, und daß sodann die Advocatenkammer über die ihnen hierdurch vorgelegten Punkte Beschluß fassen müsse. Daß die Worte so zu verstehen sind, geht deutlich aus dem übrigen Inhalte der Bestimmung unter 1 hervor. Es heißt dort: „Die den Gesetzen, den Anordnungen der Aufsichts behörde und der Geschäftsordnung gemäßgefaßten Beschlüsse." Nun, meine Herren, ich kenne kein Gesetz, welches vorschreibt, welche Beschlüsse gefaßt werden müssen. Auch die Ge schäftsordnung wird solche Anordnungen nicht enthalten. Das Gesetz und die Geschäftsordnung Fann nur besagen, daß in den und den Fallen ein Beschluß zu fassen ist. Mehr sollen auch die beanstandeten Worte nicht bedeuten; sie sind daher ganz unschuldig, haben aber doch ihre Be deutung, indem dadurch ausgedrnckt werden soll, daß die Aufsichtsbehörde das Recht hat, die Advocatenkammern an- zuwcisen in dem oder jenem Falle Beschluß zu fassen. Was den Satz unter 7 des §. 49 anlangt, so findet darüber eine Differenz statt, ob die fragliche Bestimmung in die Ausführungsverordnung ausgenommen werden, oder ob sie im Gesetz einen Platz finden soll. Die Negierung ist der Meinung, daß die Bestimmung in die Ausführungsverord nung gehört. Die Regierung ist ferner der Ansicht, daß, wenn der Satz 7 so gefaßt wird, wie ihn die Deputation vorschlägt, dann das Justizministerium Gutachten von der Advocatenkammer in Fallen zu fordern haben wird, wo, weil sie nicht zweifelhaft, es durchaus nicht erforderlich sein
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder