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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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PrsfgewM über ferne Mitglieder steht dem Advocatenvereine und als Organ desselben der Advocatenkammer zu." Ich will einmal, um die Sache zu verdeutlichen, ein Beispiel anführen. Man wird nicht leicht sagen: „Die Gerichts barkeit steht dem Staate und als Organen desselben den Gerichten zu", man wird, die Sache genau genommen, nur sagen können: „die Gerichtsbarkeit steht dem Staate zu, und wird ausgeübt durch die Gerichte als seine Organe. So glaube ich, mußte auch die Gesetzvorlage aufgefaßt werden. Wenn man auf den Faffungsvorschlag zurück blickt, so drängt sich weiter das Bedenken auf, daß, soll darin von den Organen die Rede sein, die Sache noch nicht vollständig bezeichnet erscheint; denn neben der Advocaten kammer würde man als Organ zur Ausübung der Discip- linargewalt auch die Versammlung des Advocatenvereins zu nennen gehabt haben. In sofern ist der Fassungsvor schlag nicht ganz richtig und auch nicht vollständig, deshalb nun würde die Staatsregierung fortwährend wünschen müs sen, daß man es bei dem Paragraphen, wie er in der Ge setzvorlage vorgeschlagen ist, unbedingt bewenden lassen möchte. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand weiter hier über zu sprechen? Da dies nicht der Fall ist, so würde der Herr Referent noch das Schlußwort haben. Referent Abg. v. König: Der Abänderungsvorschlag, welchen die Deputation gemacht hat, ist nach meinem Da fürhalten nur ein redactioneller. Die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins über seine Mitglieder soll nach den nächstfolgenden Paragraphen theils vom Advocatenverein, theils von der Advocatenkammer ausgeübt worden. Es würde daher nach dem Dafürhalten der Deputation zu einem Mißverstandniß führen, wenn hier am Eingänge der betreffenden Bestimmungen nur der Advocatenverein erwähnt wird, um so mehr, als §. 48 und 49 ausdrücklich zwischen den Befugnissen des Advocatenvereins und der Advocatenkammer unterschieden haben. Präsident vr. Haase: Es hat kein Sprecher gegen die Vorschläge, die die Deputation bei diesem Paragraphen gemacht hat, Etwas bemerkt und ich kann also sofort zur Fragstellung über §. 52 übergehen. Die Deputation schlägt vor, §. 52 mit einigen Modifikationen anzuneh men. Die erste dieser Modificationen geht dahin, daß die Eingangsworte des Paragraphen so lauten sollen: „Die Disciplinarstrafgewalt über seine Mitglieder steht dem Advocatenverein und als Organ desselben der Advocatenkammer zu." Ist die Kammer mit dieser Abänderung d er Vorlage einverstanden? — Einstimmig Ja. Ferner will die Deputation im Punkt 1 der Vor lage die Worte gestrichen wissen: „unsittlichen oder sonst." Ist die Kammer damit einverstanden? — Es wird dem gegen eine Stimme beige treten. Endlich ist zu erwähnen, daß beim Punkte unter 3 auf einen frühem Beschluß, welcher bei tz. 49 zu 9 gefaßt worden, Rücksicht zu nehmen ist, und daß infolge des letz tem der Punkt 3 hier ausfallen muß; eine Bemerkung, welche auch die Deputation in ihrem Berichte Seite 79 niedergelegt hat. Ist die Kammer damit einver standen, daß nunmehr auch Satz 3 wegfalle? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer mit diesen Mvdificatio- nen Z. 52 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 53. Die Disciplinarstrafen, auf welche der Advocatenverein zu erkennen hat, sind: 1) schriftlicher Verweis durch die Advocatenkammer, 2) mündlicher Verweis vor der Advocatenkammer durch den Vorstand derselben, 3) . Geldbußen, doch nur in den durch die Advocaten- ordnung, die Geschäftsordnung oder Anordnungen der Auf sichtsbehörde bestimmten Fallen, 4) Ausschluß vom Wahlrechte und der Wählbarkeit in dem Z. 40 bezeichneten Falle. Der Bericht sagt: Zu §. 53. Der Bemerkung zum vorigen Paragraphen gemäß werden die Eingangsworte folgendermaßen zu fassen sein: Die Disciplinarstrafen, auf welche die Advocatenkammer in erster und der Advocatenverein in seiner Gesammtheit in zweiter Instanz zu erkennen hat, sind — Hinsichtlich der Bestimmung unter 3 beantragt die Deputation die Streichung der Worte: „oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde" wegen ihrer unbestimmten Tragweite; die betreffende Be stimmung würde demnach so lauten: ' 3) Geldbußen, doch nur in den durch die Advocaten- ordnung oder die Geschäftsordnung bestimmten Fällen. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über diesen Paragraphen zu sprechen? Königlicher Commissar vr. Marschner: Zu §. 53 würde die Staatsregierung dieselben Bedenken, wie sie schon bei §. 52 geäußert worden sind, zu wiederholen ha ben. Dabei muß ich aber auch darauf aufmerksam ma chen, daß in dem Abänderungsvorschläge der Ausdruck: „in seiner Gesammtheit" nicht in die Sprache der Gesetzvorlage paßt. Man kann nicht von dem Advocatenverein in sei ner Gesammtheit als der zweiten Instanz sprechen, sondern nur von der Versammlung des Advocatenvereins. Die Gesammtheit ist etwas ganz Anderes, als die Versammlung, des Advocatenvereins. Es brauchen in der Versammlung des Advocatenvereins, welche in zweiter Instanz zu ent scheiden hat, nicht alle Mitglieder zu erscheinen. In sofern
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