Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
len in gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder in der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt, oder des Verletzten oder des Angeschuldigten Wahlvatcr oder Wahl sohn ist, darf Auftrag zur Erörterung der Sache oder zur Berichterstattung im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht annehmen, auch in dem letztem nicht in der Eigen schaft eines Mitgliedes der Advocatenkammcr oder eines Stellvertreters wirksam sein. Die Motiven lauten: Zu Z. 59. Es genügte, zu bestimmen, welche Advocaten Auftrag zur Erörterung der Sache, oder zur Berichterstattung im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht annehmen, auch in diesem letzter» in der Eigenschaft eines Mitgliedes der Advocatenkammer oder eines Stellvertreters nicht wirk sam sein dürfen. Diese hier bezeichneten Personen werden sich daher eintretenden Falles gewiß behindert fühlen. Ge schähe dies aber auch nicht, würde doch immer die Advoca tenkammer für Gesetzmäßigkeit des Verfahrens sorgen, und, dies zu thun, am wenigsten dann Unterlasten, wenn von dem Beschuldigten gegen eine Person eine Ausstellung ge macht würde. Man hatte daher zumal in Berücksichtigung der Vorschriften in §. 2d, nicht nöthig, ein Mehreres zu bestimmen, als der Paragraph enthält, namentlich nicht nöthig, ein besonderes Ablehnungsverfahren zu regeln. Jedenfalls übrigens ist, wenn die Advocatenkammer gesetz widrig verfährt, durch die wider deren Erkenntniß zustehende Berufung an denAdvocatenverein eine abändcrnde Entschei dung zu erlangen. Der Bericht sagt: Zu §. 59. Bevor man zu den Rechtsmitteln gegen die Entschei dungen der Advocatenkammer und zu dem Verfahren in zweiter Instanz vor dem Advocatenvereine überging, hatte man zu erwägen, ob nicht in einfachen und leicht übersicht lichen Disciplinarstraffällen ein noch kürzeres Verfahren stattsinden könne, als das in §§. 55 bis 59 geordnete. Eine Analogie dafür bot sich in dem für Straffalle von geringerer Bedeutung in die Strafproceßordnung vom 11. August 1855 wieder aufgenommenen sogenannten Man- datsprocesse dar. Nach Maßgabe des letzter» — Art. 368 der Strafproceßordnung — kann der Richter in geeigneten Fällen, wenn es sich nur um Geld- oder Gefängnißstrafe han delt, an den Beschuldigten eine Strafverfügung erlassen, in welcher Strafe und Kosten für den Fall ausgeworfen sind, daß innerhalb 10 Tagen eine Einwendung nicht erhoben wird. Mit Ablauf der Frist wird die Strafverfügung voll streckbar. Erfolgt aber vor Ablauf derselben Widerspruch, so tritt das gewöhnliche Verfahren ein und die erlassene Verfügung verliert alle Wirkung. Die Staatsregierung erklärte sich damit, daß ein sol cher summarischer Weg, die Sache abzumachen, auch hier eingeschlagen werden könne, einverstanden und man ver einigte sich infolge dessen, daß ein Zusatzparagraph 59 b in folgender Fassung hier eingeschaltet werden möge: Die Advocatenkammer kann, wenn eine glaubhafte Anzeige vorliegt, statt des vorstehend geregelten ein den Vorschriften in §. 368 der Strafproceßordnung entspre chendes Verfahren mit der daselbst bemerkten Wirkung eintreten lassen. Werden innerhalb zehntägiger Frist gegen die von der Advocatenkammer erlassene Verfügung Einwendungen erhoben, so tritt das regelmäßige Verfahren ein. Bei diesem ist die Advocatenkammer im Falle der Verurtheilung des Beschuldigten an die in der Straf verfügung festgesetzte Strafe sowohl ihrer Höhe als ihrer Art nach nicht gebunden. Der Beschuldigte kann, wenn er durch unabweis bare Hindernisse abgchaltcn war, seine Einwendungen innerhalb der gesetzten zehntägigen Frist geltend zu machen, wider den Ablauf derselben innerhalb zehntägiger, vom Wegfall der Hindernisse an zu rechnender Frist um Wiedereinsetzung nachsuchen. Ueber das diesfallsige Ge such entscheidet die Advocatenkammer. Präsident vr. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand über diesen Paragraphen sprechen wolle. Nimmt die Kammer den §. 59 unverändert an? — Einstim mig Ja. Ist die Kammer auch mit dem eben vorgelesenen Zusatzparagraphen, welchen die Deputation unter Zu stimmung der Staatsregierung als §. 59k vorgcschlagen hat, und der Seite 81 des Berichts sich befindet, einver standen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: ,§. 60. Gegen das Erkenntniß der Advocatenkammer steht dem Beschuldigten innerhalb zehntägiger, von dessen Bekannt machung an zu rechnender Frist die Berufung an den Advo- catenverein zu. Rechtzeitig eingelegt, hemmt sie den Voll zug der Strafe. Die Deputation hat hierzu Nichts zu bemerken. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den §. 60 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 61. In der Versammlung des Advocatenvereins sind alle Mitglieder desselben, auch diejenigen, welche das angefoch tene Erkenntniß in der Advocatenkammer gefällt haben, zur Theilnahme an der Verhandlung, sowie der Abfassung des Erkenntnisses berechtigt, und von derselben nur die in tz. 59 bezeichneten Personen auszuschließen. Eine Abänderung des Erkenntnisses der Advocatenkammer kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittheile der Stimmenden sich für dieselbe erklären. Die Motiven hierzu, sowie zugleich zu §. 62, lauten: Zu Z. 61 und §. 62. Ein abanderndes Erkenntniß kann in dem Advocaten vereine nur erfolgen, wenn die Sache in demselben wieder verhandelt worden ist. Wird aber das Erkenntniß der zweiten Instanz auf Grund dieser neuen Verhandlung ge faßt, so können die Mitglieder der Advocatenkammer ihre frühere Ansicht aufgebcn, ohne damit das Geständniß abzu-. legen, sich in voriger Instanz geirrt oder übereilt zu haben. Insofern zeigt es sich als unbedenklich, sie zuzulassen. Es ist überdies auch zweckmäßig, dies zu thun, denn man hat
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder