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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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im Allgemeinen nicht die Unrichtigkeit, sondern die Rich tigkeit eines Erkenntnisses vorauszusetzen. Erfolgr nun die Abänderung eines solchen mit einer geringen Stimmen mehrheit, vielleicht durch Mehrheit nur einer einzigen Stimme, so kann mancherlei Anlaß zu Zweifeln an der Rechtmäßig keit des abändernden Erkenntnisses ziemlich nahe liegen. Damit ein Fall dieser Art nicht zu leicht eintrete, hat man zu einer Abänderung des Erkenntnisses zwei Drittheile der Stimmen erfordert. Hierbei war aber hauptsächlich mit in Betracht zu ziehen, daß die Mitglieder der Avvocaten- kammer durch ihre amtliche Stellung und die scharfe Kritik, welcher sie sich kn derselben ausgesetzt sehen, vorzugsweise zu strenger Pflichterfüllung veranlaßt sind, deshalb, aber, wie die Erfahrungen in ähnlichen Verhältnissen bestätigen, den Einflüssen persönlicher Ab- oder Zuneigung sich weni ger leicht hingeben können, wie der einzelne Advocat. Es würde daher gewiß von den Garantien der innern Ge- rechtigkeir des Erkenntnisses zweiter Instanz ein guter Theil verloren gehen, wenn man an der Fällung desselben nicht auch die Mitglieder der Advocatenkammer Theil nehmen lassen wollte. Wurde in Z. 58 ausgesprochen, daß die Advocatenkam- mer bei Abfassung ihrer Erkenntnisse nicht an positive Be weisregeln gebunden ist, so muß dies nothwendig auch von der zweiten Instanz gelten, doch war es eben darum nicht erforderlich, dies in §. 62 besonders hervorzuheben, zumal man ohnedies, wenn der §. 58 nicht eine bestimmte Vor schrift hierüber enthalten hätte, wohl kaum verfehlt haben würde, dem §. 10 der Strafproceßordnung analoge Anwen dung zu geben. Der Bericht sagt: Zu §. 61. Eine besondere Ausnahme von der allgemeinen Regel in Betreff der zu einer abändernden Entscheidung erfor derlichen Stimmenzahl schien um so mehr entbehrlich, als auch die Verfasser der ersten Entscheidung an der ander- weiten Berathung und Beschlußfassung Theil nahmen. Man ist daher der Ansicht gewesen, den letzten Satz abzu lehnen und Folgendes an dessen Stelle zu setzen: „die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen ist die mildere Meinung vorzu ziehen." Präsident vr. Haase: Die Deputation schlägt uns vör, den §. 61 unverändert anzunehmen, mit Ausnahme des Schlußsatzes, für welchen sie folgende Fassung vorge- schlagen hat: „Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen ist die mildere Meinung vorzuziehen." Nimmt die Kammer den §. 61 mit dieser Ab änderung an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 62. In dem zur mündlichen Verhandlung der Berufung vom Vorstande der Advocatenkammer angesetzten Termine erstattet ein von demselben hierzu beauftragtes Mitglied des Advocatenvereins, keinesfalls jedoch dasjenige Mitglied, welches in Gemäßheit des §. 58 vor der Advocatenkammer ir.K. (2. Abonnement.) als Berichterstatter thätig gewesen ist, Vortrag über dre Verhandlungen erster Instanz, sowie über Vervollständi gung der Erörterung, wenn eine solche von der Advocaten kammer aus eigener Bewegung oder auf Antrag angeordnet gewesen ist. Der Beschuldigte führt seine Beschwerden aus und die Versammlung faßt sodann das Erkenntniß, welches sofort bekannt gemacht wird. Bleibt der Beschuldigte in dem zur mündlichen Ver handlung angesetzten Termine aus, so wird, ohne weiteres Eingehen auf die Sache selbst, die Berufung mittelst Er kenntnisses verworfen und Abschrift des Erkenntnisses inner halb drei Tagen, von dessen Bekanntmachung an gerechnet, dem Beschuldigten zur Kenntnißnahme zugesiellt. Im Bericht heißt es: Zu §. 62. Da die Gründe, aus denen der Angcschuldigte in dem Termine zur Verhandlung über sein Rechtsmittel außcn- bleibt, sehr verschiedener Natur sein können und das Außen bleiben nicht immer, wie der Entwurf anzunehmen scheint, eine geflissentliche Mißachtung voraussetzt, so schien es an gemessener, nicht ohne Weiteres ein Contumazialerkenntniß abfassen zu lassen, vielmehr auch in seiner Abwesenheit auf das Materielle einzugehen und nach Lage der Sache zu entscheiden, zumal hiermit §. 58 des Entwurfs und §. 384 der Strafproceßordnung mehr in Uebercinstimmung stehen. Jngleichen erklärte man sich dafür, die dreitägige Frist zu Behändigung der Abschrift des Erkenntnisses, ebenso wie bei ß. 58 geschehen, bis zu einer achttägigen zu verlängern. Hiernach würde Absatz 3 folgende Abänderung erleiden: Bleibt der Beschuldigte in dem zur mündlichen Verhand lung angesetzten Termine aus, so wird auch in seiner , Abwesenheit mit der Verhandlung und Abfassung eines Erkenntnisses verfahren und Abschrift des letzter» inner halb 8 Tagen, von dessen Bekanntmachung cm gerechnet, dem Beschuldigten zur Kenntnißnahme zugestellt. Präsident vr. Haase: Die Deputation empfiehlt uns, den ersten und zweiten Satz des Z. 62 unverändert anzu nehmen. Bezüglich aber des dritten Satzes hat sie, einer mildern Ansicht folgend, eine Abänderung vorgeschlagcn, welche sich Sekte 82 im Bericht findet; dabei hat sie zu gleich vorgeschlagen, die, Frist, welche auf 3 Lage in der Gesetzesvorlage bestimmt ist, in eine achttägige zu verwan deln. Die demnach abgeänderte Fassung des dritten Satzes ist diese: „Bleibt der Beschuldigte in dem zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termine aus, so wird auch in seiner Abwesenheit mit der Verhandlung und Abfassung eines Erkenntnisses verfahren und Abschrift des letztem innerhalb 8 Tagen, von dessen Bekanntmachung an gerechnet, dem Beschuldigten zur Kenntnißnahme zu gestellt." Ist die Kammer mit dieser Abänderung des dritten Satzes einverstanden? — Einstimmig Ja. Nimmt sie in dieser Maße den §. 62 an? — Einstimmig Ja. 137
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