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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Abg. v. König: §. 63. Dem Erkenntnisse sowohl der Advocatenkammer als des Advocatenvereins sind die Entscheidungsgründe einzu verleiben oder beizugeben. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den .63 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: 8- 64. Gegen das Erkenntniß des Advocatenvereins hat eine Berufung nicht Statt. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wider dasselbe ist nur dann zu beachten, wenn sie innerhalb zehn Tagen, von Bekanntmachung des Erkenntnisses an gerechnet, bei der Advocatenkammer eingereicht und darauf gegründet wird, daß bei Fällung des Erkenntnisses in der Versammlung des Advocatenvereines nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern desselben gegenwärtig gewesen sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit den einschlagenden Acten an das Bezirksappellationsgericht abzugeben, welches darauf das nach der Lage der Sache Erforderliche anordnet. Das selbe hat auch das Erforderliche anzuordnen, wenn bei ihm Beschwerde darüber geführt wird, daß vom Advocatenvereine oder der Advocatenkammer in einem Falle, für welchen der Advocatenverein nicht zuständig gewesen, oder auf eine Strafart, welche außerhalb des Befugnisses desselben gelegen, erkannt worden sei. Die Motiven lauten: Zu §. 64. Durch die Befugniß der Beschwerdeführung und der Berufling ist das Recht des Beschuldigten nach allen Rich tungen hin so vollkommen gesichert, daß die Nachlassung einer formellen Nichtigkeitsbeschwerde nur in dem einen, im Paragraphen angegebenen Falle statthaft erschien. Es handelt sich in diesem Falle um ein nothwendiges Erforder niß des Verfahrens, welches jedoch der Beschuldigte aus drücklich oder stillschweigend, nämlich durch Nichteinwendung des ihm zustehenden Rechtsmittels, erlassen kann, so daß die Nichtigkeit dadurch geheilt wird. In den beiden andern, im Paragraphen erwähnten Fällen sind Erkenntnisse in Frage, welche, La dieselben über die Zuständigkeit des Advo catenvereines hinausgehen und wider das öffentliche Recht verstoßen, durch die Genehmigung des Betheiligten nicht zur Nechtsbestandigkeit gelangen können, daher zu jeder Zeit noch der Anfechtung unterliegen. Beschlüsse des Ad vocatenvereines aber, welche in der Form von Erkenntnissen ertheilt werden, fallen nicht unter die Bestimmung des §. 29. Es war daher eine besondere Vorschrift nöthig. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den Z. 64 an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 65. Wiedereinsetzung gegen das auf sein Ausbleiben ergangene Erkenntniß der Advocatenkammer oder des Advocatenver eins kann der Beschuldigte nur innerhalb einer von Zu stellung desselben an zu rechnenden zehntägigen Frist unter der Voraussetzung beantragen, daß die Ladung ihm ohne seine Schuld unbekannt geblieben ist, oder daß seinem Er scheinen oder der rechtzeitigen Anzeige von der Unmöglichkeit seines Erscheinens unabwendbare Hindernisse entgegenge standen haben. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer auch den §. 65 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 66. Das, eine Disciplinarstrafe aussprechende Erkenntniß hat den Beschuldigten zugleich in Erstattung der in der Disciplinarstrafsache aufzuwenden gewesenen baaren Aus lagen zu verurtheilen. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den 66 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 67. Stellt ein Mitglied des Advocatenvereins, wider wel ches ein mündlicher Verweis vor der Advocatenkammer er kannt worden ist, zur Entgegennahme desselben auch auf eine zweite Vorladung sich nicht ein, so erfolgt eine den Verweis enthaltende öffentliche Bekanntmachung in dem Amtsblatte desjenigen Gerichtsamtes, unter welchem es seinen Wohnsitz hat. Die Motiven lauten: Zu Z. 67. Das hier angeordnete Verfahren bringt am einfachsten, schnellsten und wirksamsten zum Ziele. Eine Harte enthält es nicht, weil die öffentliche Bekanntmachung erst nach der zweiten erfolglosen Vorladung eintritt. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den Z. 67 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: §. 68. So lange Rechtscandidaten an den Geschäften eines Advocaten zu ihrer praktischen Ausbildung oder auch als Mitarbeiter Theil nehmen, stehen sie 1) wegen unsittlichen oder sonst standesunwürdigen Lebenswandels, sowie 2) wegen Vernachlässigung ihres Berufes unter der Aufsicht der Advocatenkammer und der Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins. Die Motiven umfassen §. 68—70 und lauten: Zu den §§. 68—70. Die Rechtscandidaten, welche bei einem Advocaten arbeiten, standen zeither unter keiner gesetzlich gehörig ge ordneten Disciplinaraufsicht. Wurde ihnen der Advocat, auf dessen Expedition sie sich befanden, durch Ermahnun gen und Anregungen unbequem, so suchten sie einen andern nachsichtigem auf. Zum Besten sowohl der Nechtscandi- daten, als auch im Interesse der Advocaten, welche wün schen müssen, daß nur theoretisch wie praktisch tüchtig aus gebildete Männer von ehrenhaftem Charakter in ihren Stand eintreten, ist eine Abhilfe des angeordneten Uebelstandcs schon längst vermißt worden. Sie wird durch die hier ge-
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