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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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troffenen Anordnungen in zweckentsprecheuder Weise erzielt werden. Geldstrafen wurden in dem §. 69 darum nicht mit aufgeführt, weil Rechtscandidaten meistentheils außer Stande sind, sie aus eigenen Mitteln aufznbringen Der Bericht sagt: Zu §. 68. Aus dm bei §. 52 bemerkten Gründen und um mit der dort gewählten Fassung mehr in Uebeinstimmung zu bleiben, schlägt die Deputation für die Bestimmung unter 1 folgende Abänderung vor: 1) „wegen mit der Ehre des Standes nicht vereinba rem Lebenswandels." Präsident vr. Haase: Um mit der sür §. 52 von der Deputation gewählten und bereits von der Kammer genehmigten Fassung in Uebereinstimmung zu bleiben, hat die Deputation eine Modisication des Satzes unter l vor geschlagen (S. 82 des Berichts). Demnach soll der Satz unter 1 lauten: 1) wegen, mir der Ehre des Standes nicht verein barem Lebenswandels. und ich frage: ob die Kammer mit dieser von der Deputation vorgeschlagenen Aenderung sich einversteht und den Paragraph in dieser Maße an nehme? — Einverstanden und Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 69. Die Strafen, auf welche gegen die Rechtscandidaten von dem Advocatenvereine gesprochen werden können, sind schriftlicher Verweis durch die Advocatenkammer oder münd licher Verweis vor der Advocatenkammer durch den Vor stand derselben. Präsident vr. Haase: Ist die Kammer mit dem §. 69, in welchem statt „können" zu lesen: „kann" einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: 70. Für das Disciplinarstrafverfahren gegen Rechtscandi daten, sowie die Ertheilung von Warnungen an dieselben sind die Vorschriften in den §§. 54 bis mit 67 maßgebend. Präsident vr. Haase: Genehmigt die Kammer den eben vorgetragencn tz. 70. — Einstimmig Ja. Referent Abg. v- König: §- 71. Die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins über seine Mitglieder, die bei denselben beschäftigten Rechtscan didaten und die §. 76 gedachten Notare hat unbeschadet der vollen Ausübung der den Staatsbehörden über dieselben zustehendenDisciplinarstrafgewalt, sowie unbeschadet der Ord- nungsstrafgewalt der Gerichte und anderer öffentlichen Be hörden Statt. Ebenso sind die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins und die Strafgewalt der Gerichtsbehörden in Fällen der Uebertretung von Strafgesetzen dergestalt von einander unabhängig, daß die eine durch die andere weder ausgeschlossen noch beschränkt wird. Die Motiven lauten: Zu §. 71 hat man auf die allgemeinen Bemerkungen, sowie auf die Bemerkungen zu den ߧ. 52 und 53 zu verweisen. Der Bericht sagt: Zu §. 71. Nach dem Entwürfe soll die Bestrafung im Discipll- narwege Seiten des Staats und Seiten der Advocaten vereine dergestalt neben einander stattfinden, daß eine die andere nicht ausschließt, vielmehr auch wegen desselben Ver gehens eine doppelte Bestrafung stattsinden kann. Hierbei ist man von der Ansicht geleitet worden, daß in demselben Vergehen eine doppelte Verletzung, nach verschiedenen Rich tungen hin, liege, daher auch eine doppelte Ahndung um so mehr am Platze sei, als Dasjenige, was der Advocaten- vcrein in dieser Beziehung ausspreche, mehr den Charakter einer blosen Censur trage, und die Mißbilligung des Ad vocatenvereins dergestalt an den Lag legen solle, daß das gemißbilligte Verfahren nicht auf den Stand selbst in seiner Gesammtheit zurückfalle. Die Majorität der Deputation hingegen hat diese Gründe nicht für erheblich genug geachtet, um von dem allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze, daß Niemand wegen derselben Handlung eine mehrfache Strafe erleiden solle, auch wenn die Handlung nach verschiedenen Richtungen hin als strafwürdig erscheint, abzuweichen. Erkennt man nun auch an, daß der Staat als solcher der Disciplinar strafgewalt über einen so wichtigen und mit öffentlichen Functionen betrauten Stand sich nicht entäußern könne, daß es auch sehr schwierig, wenn nicht völlig unthunlich sein würde, auf dem Gebiete der der Disciplinarahndung anheimfallenden Vergehen eine Sonderung vorzunehmen und eine Grenzlinie zwischen der Competenz der Staats behörde und der Advocatenvereine zu ziehen, so glaubte man doch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Einschreiten der letztem dann ausschließen zu müssen, wenn bereits von Seiten der Staatsbehörden eine Bestrafung stattgefunden habe oder noch zu erwarten stehe. Gelangt diese Ansicht zur Geltung, so wird daraus folgen, daß die Advocaten kammer, bevor sie sich der Sache annimmt, bei der betreffen den Staatsbehörde anzufragen hat, ob letztere einzuschreiten gemeint sei. Hieraus ergiebt sich ein Praventionsrecht auf Seiten der Staatsbehörden, welches ohnehin, sobald es sich um einen Fall von größerer strafrechtlicher Bedeutung han delt, nicht in Zweifel gezogen werden kann. Demnach würde der zweite Satz von §.71 folgende Abänderung erleiden müssen: Ebenso ist die Strasgewalt der Gerichtsbehörden in Fällen der Uebertretung von Strafgesetzen von der Disciplinar strafgewalt des Advocatenvereins unabhängig. Der Advocatenverein hat, bevor er das Disciplinar- . strafverfahren gegen eines seiner Mitglieder einleitet, bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob dieselbe einzu schreiten beabsichtige. Der Referent hingegen ist mit dem Principe, welches der Entwurf aufstellt, einverstanden und behalt sich die weitere Begründung seiner Ansicht für die Debatte vor. 137*
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