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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. v. Criegern: Ms Mitglied der Majorität habe Tch Dem, was über die Ansicht derselben Seite 83 des Be richtes gesagt worden ist, nur noch wenig Worte beizu fügen. Es ist bereits früher davon die Rede gewesen, daß sich allerdings das Bereich der Di.splinarstrafgewalt der Advocatenvereine von dem der Staatsbehörden in vielfacher Beziehung unterscheide; allein in gewissen Fällen treten beide Disciplinarsträfgewalten wegen derselben Gegenstände ein. Nur auf diese einzelnen Falle bezieht sich die diffe rente Ansicht in der Deputation. -Wenn nun der Gegen stand von der Beschaffenheit ist, daß sowohl die Behörde dagegen einschreiten kann, als auch der Advocotenvein, so wird in der Regel diejenige Ahndung, die von der Behörde ausgeht, strenger in ihrer Wirkung sein, wogegen die, des Advocatenvereins, wie auch Seite 83 im Berichte ge sagt worden ist, mehr auf eine blose Censur hinauslauft, und eine mildere sein wird. Es wird dabei allerdings auch bei Ausübung der Strafgewalt eine verschiedene Richtung ins Auge gefaßt werden, aber der Gegenstand, welcher die Strafe nach sich zieht, bleibt doch immer derselbe. Die Majorität ist daher der Meinung, daß auch in dieser Be ziehung der allgemeine strafrechtliche Grundsatz, daß ein uud derselbe Gegenstand, ein und dasselbe Vergehen, nicht doppelt bestraft werden soll, festzuhalten sei. Für die Staatsbehörde ist die nach der Ansicht der Majorität vor geschlagene Fassung vollkommen ungefährlich. Es wird dadurch nur für die Advocatenvereine eine kleine Be schränkung ihrer Thätigkeit herbeigeführt, es ist aber so mit den allgemeinem Grundsätzen des Strafrechtes mehr zu vereinigen. Ich glaube daher, der Kammer die Annahme der Ansicht der Majorität empfehlen zu dürfen, und be halte mir vor, noch das Schlußwort für die Majorität zu ergreifen. Abg. vr. Wahle: Ich habe mich in dem Sinne zu erklären, wie das geehrte Mitglied der Majorität, welches soeben sprach. Jedenfalls hat die Ansicht der Majorität schon die Analogie des Artikels 77 des Strafgesetzbuchs, welcher von der Concurrenz der Verbrecher handelt, für sich, und dort handelt es sich doch um größere und viel wichtigere Verbrechen, als um blose Disciplinarvergehen. Es ist gewiß und bekannt, daß es die Obliegenheit des Criminalrichters ist, besondere Pflichtverletzungen, deren sich der Sachwalter mit Rücksicht auf seine öffentliche Stellung schuldig macht, bei Abmessung der Strafen in Obacht zu nehmen. Es könnte nun, wenn man so, wie der Ent wurf will, die Bestimmung trifft, kommen, daß ein Sach walter dreifach gestraft würde, Zweimal vom Strafrichter und einmal vom Disciplinarrichter. Ich werde aus diesen Gründen daher jedenfalls mit der Majorität stimmen. Referent Abg. v. König: Meine Herren, ich bilde hier für mich ganz allein die Minorität, welche bei dem. Entwürfe stehen geblieben ist. Ohne das Gewicht der Gründe, welche von der geehrten Majorität geltend gemacht worden sind und sich im Berichte finden, verkennen zu wol len, bestimmen mich doch für meine Ansicht insbesondere drei Gründe. Der erste besteht darin, daß ich nicht glaube, es werde durch die Bestimmung der Gesetzvorlage zu irgend einer Unbilligkeit oder Ungerechtigkeit gegen die Sachwalter Anlaß gegeben. In Bezug nämlich auf die Disciplinar- strafen, welche von Seiten der Staatsbehörde ausgesprochen werden können, bleibt es bei der Regel. Die Strafen hingegen, welche von Seiten des Advocatenvereins als Dis- ciplinarbehörde ausgesprochen werden können, bestehen nach Z. 53 des Entwurfs nur in Heils mündlichen, Heils schrift lichen Verweisen, theils aber auch in einer Geldbuße, jedoch nur in ganz besonder» durch die Advocatenordnung bestimm ten Fällen, also nur, wenn zum Beispiel die Anzeige der Wahl oder der Veränderung des Wohnorts unterlassen worden ist, endlich im Ausschlüsse vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit, auch wieder in ganz besonder« Fällen, wenn nämlich Jemand sich der Theilnahme an der Advo- catenkammer ohne genügenden Grund entziehen wollte. Sie sehen daraus, daß diese Disciplinarstrafen, über welche der Advocatenverein zu verfügen hat, an und für sich von geringerer Bedeutung sind. Demungeachtet will ich nicht in Abrede stellen, daß dieselben unter Umständen empfind lich sein können, nur fürchte ich nicht, daß sie häufig colli- drren werden mit Disciplinarstrafen, welche die Staats behörde ausspricht; denn handelt es sich um eine Straft für ein wirklich schweres Vergehen, das der Advocat sich hätte zu Schulden kommen lassen, so ist dieselbe von solcher Bedeutung, daß die Advocatenvereine sich gewiß nicht wer den gemüßigt fühlen, nach der schweren Criminalstraft hin terdrein noch einen Verweis auszusprechen, es würde dies auch von gar keiner Bedeutung sein. In geringem Fällen, wo es sich um eine blose Ordnungsstrafe, um eine Geldstrafe handelt, welche die Staatsbehörde ausspricht, wird es der Advocatenverein ebenfalls nicht für zweckmäßig erachten, mit einem Verweise nachzukommen. Er wird einen Ver weis vielleicht ertheilen wegen öfterer solcher Vorkommnisse, nachdem der betreffende Advocat bereits wiederholt Discipli narstrafen von Seiten der Staatsbehörde erlitten hätte und nunmehr die Unordnung und die nicht vorschriftsmäßige Geschäftsordnung des Advocaten bereits so in die Augen springend wäre, daß eine Rüge, eine öffentliche Mißbilligung derselben von Seiten der Advocatenvereine sich nöthig machte. Hauptsächlich aber wird sich die Wirksamkeit der Disciplinarstrafgewalt der Advocatenvereine auf solche Fälle beziehen, von denen die Staatsbehörde als solche weder Kenntniß nimmt, noch nehmen kann, wegen Unanständig keiten, wegen unlöblichen Benehmens gegen Clienten und dergleichen, was eben nur den Advocatenvereinen bekannt wirb und nur diesen Anstoß giebt. Ich kann daher nicht
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