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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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r-' ^^ Unziemlichkeit aufmerksam zu machen. In einem loschen auf das öffentliche Recht gegründeten Verhältnisse kann und muß denuncirt werden und es verliert dann .-rafürlich die Denunciation ihren gehässigen Charakter. Ich müßte daher diesem von Seiten der Staatsregierung angeführten Grunde mit Bestimmtheit widersprechen. Der Herr Referent wies hiernächst auf einen analogen Fall hin, auf eine Bestimmung, die man wegen doppelter Bestrafung in dem neuen Gesetze über das Maß- und Gewichtswesen getroffen hat. Diese Analogie scheint mir aber nicht ganz anwendbar. Nach dem soeben erwähnten Gesetze wird allerdings derselbe Gegenstand zweimal bestraft. Allein die Ordnungsstrafe tritt ganz einfach ein, ohne alle Rücksicht auf die böse Absicht des Uebertreters, wegen des Gebrauchs des nicht gesetzlich erlaubten Gewichtes. Die Criminalstrafge- walt tritt dagegen erst dann ein, wenn der Gebrauch un richtiger Gewichte rc. in gewinn süchtig er Absicht erfolgt ist, also noch''außerdem ein Betrug begangen worden ist, mithin wirklich ein criminalrechtliches Verbrechen vorliegt. In den Fällen, von welchen hier gehandelt wird, soll aber dieselbe Handlung und auch dieselbe Willensrichtung zwei mal bestraft werden, wenn auch aus verschiedenen Gründen. Wenn endlich der Herr Referent auf den Uebelstand hin wies, der durchMe Correspondenz zwischen dem Advocaten- vereine und den Behörden herbeigeführt werden könnte, so will ich dies durchaus nicht läugnen; es würde auch im Sinne der Majorität vielleicht noch eine Beschränkung des Zusatzes möglich sein. Man könnte nämlich möglicherweise die Verpflichtung der Advocatenvereine zur Anfrage auf die Fälle des tz. 52 sub 2. beschränken, wo eigentlich eine Con- currenz der Strafgewalt möglich ist. Ausgeschlossen von der Anfrage blieben dann solche Fälle, wo eine blose Ord nungsstrafe nach der Geschäftsordnung eintritt und die jenigen Fälle, wo Etwas von dem Advocatenvereine gerügt werden soll, was durchaus nicht in die Sphäre der Straf gewalt der Behörde fällt. Wir hatten aber die Befürch tung, daß dann mit Recht der Einwand gemacht werden könnte, es liege in dem Zusatze eine Beschränkung der un bedingten Strafgewalt der Behörde. Wir haben daher Be denken getragen, für diese Verpflichtung noch engere Gren zen zu ziehen. Wenn nun aber auch dann und wann eine ganz unnöthige Correspondenz ftattsindet, so ist das doch im Vergleich mit dem nicht unbedeutenden Zwecke, den der Zusatz verfolgt, etwas Unerhebliches. Es wird aber auch nicht selten der Fall eintreten, daß es sehr zweifelhaft ist, ob eine Contravention in sittlicher Beziehung nur eine Rüge nach sich ziehe, oder ob nicht eine Verpflichtung ver letzt worden sei und in dieser Beziehung wird dann meisten- theils jener Ausweg nöthig sein. Ich wiederhole daher, daß ich im Namen der Majorität die veränderte Annahme des Paragraphen Ihnen anempfehle. Königlicher Commiffar vr. Mar sch n er: Die Pflicht, irgend etwas Gesetzwidriges zu denunciren, ist keine allge meine Pflicht. Es ist dies eine Pflicht, die nur für ge wisse Verhältnisse bestimmt worden ist. Bedenklich müßte es erscheinen, eine Denunciationspflicht im weitesten Um fange auszusprechen, weil dadurch vielfach störend in die Verhältnisse des bürgerlichen Lebens eingegriffen werden würde. Am störendsten aber würde gewiß eingegriffen in die Verhältnisse des Advocatenvereins, wenn man diesem die Denunciationspflicht in der vorgeschlagenen, so ganz unbeschränkten Maße auferlegen wollte. Durch Umänder ung des Rechts des Disciplinarverfahrens von Seiten der Advocatenvereine in ein Recht und zugleich eine Verpflicht ung, zu denunciren, würden alle die wohlthätigen Wirkun gen, welche man sich von der Disciplinargewalt des Ad vocatenvereins verspricht, durchaus verschwinden. Deshalb, wie schon vorher bemerkt worden ist, muß die Staatsregie rung sich recht warm für Beibehaltung des tz. 71 in un veränderter Fassung verwenden. Präsident vr. Haase: Die Deputation ist bei diesem Paragraphen verschiedener Ansicht. Die Minorität wünscht unveränderte Beibehaltung des Paragraphen, die Majori tät beantragt hingegen eine Aenderung des zweiten Satzes. Sie schlägt für diesen im Bericht Seite 8Z folgende Fass ung vor: „Ebenso ist die Strafgewalt der Gerichtsbehörden in Fällen der Uebertretung von Strafgesetzen von der Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins unabhängig. Der Advocatenverein hat, bevor er das Disciplinarstraf- verfahren gegen eines seiner Mitglieder einleitet, "bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob dieselbe einzuschrei ten beabsichtige." Tritt die Kammer dem Vorschläge der Ma jorität bei? — Gegen 20 Stimmen angenommen. Es bedarf mithin keiner Frage in Bezug auf den Mi noritätsantrag. Nimmt die Kammer §. 7k in der beschlossenen Maße an? — Einstimmig Ja. . Referent Abg. v. König: 72. Schriften, welche die amtliche Wirksamkeit der Advo catenvereine angehen, sind stempelfrei. Dies gilt insbesondere von Eingaben an die Advoca tenvereine, von Erlassen der Aufsichtsbehörden an die Ad vocatenvereine, von den dienstlichen Verhandlungen, Erlas sen und Ausfertigungen der Advocatenvereine, von Einga ben und Berichten derselben an die vorgesetzten Aufsichts behörden. Der Bericht sagt: Zu §. 72. Da auch die von den Ädvocatenvereinen gesprochenen Erkenntnisse stempelfrei sein sollen, so hat man zu Besei tigung eines Zweifels für angemessen erachtet, nach dem Worte „Erlassen" noch einzuschalten: „Erkenntnissen."
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