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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Änmal von der Kammer abgelehnt worden ist, kann auf dem nämlichen Landtage, wo er abgcworfen wurde, nicht wieder gestellt werden. Indessen, ich überlasse es der Kam mer zu entscheiden, ob dieser Antrag noch zulässig ist oder nicht. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Die Regierung muß der Ansicht des Herrn Referenten und der Ansicht, welche der Abg. Koelz ausgesprochen hat, beitreten. Der früher von dem Abg. Haberkorn gestellte Antrag, welcher abgewor fen worden ist, war ein ganz allgemeiner, und es ist daher das Wenigere, was er jetzt beantragt, unter dem Mehrern, was er früher beantragte, mit begriffen. Präsident vr. Haase: Ich werde nun die Kammer fragen, ob dieselbe sich der Ansicht hingebe, daß der von dem Abg. Haberkorn eingebrachte Antrag noch zulässig, sei, mithin zur Unterstützung und Berathung kommen könne. — Mit 36 von 68 Stimmen abgeworfen. Wir haben nun über den ß. 76 abzustimmen. Die Deputation schlagt uns vor, den Z. 76 anzunehmen mit Ausnahme der Worte in der Zeile 5: „unsittlichen oder sonst;" nimmt also die Kammer den Z. 76 mit Ausnahme dieser Worte an? — Angenommen. Referent Abg. v. König: 77. Die in §. 76 gedachten Notare haben in dem Kalle, daß sie sich zu der Zeit, wo die Advocatenordnung in Kraft tritt, nicht in einem mit der Ausübung des Notariats un vereinbarem Amte befinden, innerhalb vierzehn Lagen von der nurgedachten Zeit an, außerdem innerhalb vierzehn Ta gen von derjenigen Zeit an gerechnet, wo sie infolge der Aufgabe oder der Beendigung des Amtes der eben erwähnten Art wieder zur Ausübung des Notariats be rechtigt werden, demjenigen Advocatenverein e, in dessen Be zirke sie wohnen, bei Vermeidung einer an denselben zu erlegenden Disciplinarstrafe von fünf Thalern ihren Wohn sitz anzuzeigen. Bei der Verlegung des Wohnsitzes in den Sprengel eines andern Gerichtsamts leidet auf sie Dasselbe Anwendung, was in dieser Beziehung rücksichtlich der Ad- vocaten in §. d bestimmt ist. Die Motiven lauten: Zu Z. 77. Nehmen Rechtscandidaten zu ihrer praktischen Aus bildung oder auch als Mitarbeiter an den Geschäften eines Advocaten Theil, so wird der Advocatenverein durch des letztem Anzeige hiervon Kenntniß erhalten. Man vergleiche §. 49 unter 9 und §. 52 unter 3. Das Nähere hierzu soll die Ausführungsverordnung oder auch die Geschäftsordnung angeben. Es bedurfte also keiner Vorschrift, welche den Rechtscandidaten zur Pflicht macht, dem Advocatenvereine ihre Wohnung snzuzeigen. Wohl dagegen war eine solche rückflchtlich derjenigen Notare nöthig, welche noch nicht Advocaten sind und besage des §. 76 der Disciplinarauf- sicht des Advocatenvereins unterliegen, indem der Advo catenverein außerdem, und wenn dieselben nicht vielleicht m der Eigenschaft eines Rechtscandidaten an den Geschäf ten eines Advocaten Theil nehmen, von ihrem Wohnorte keine geschäftliche Kenntniß bekäme. Indessen, stehen sie auch in einem solchen Verhältnisse zu einem Advocaten, so neh men sie doch durch das Notariat zugleich eine öffentliche Stellung ein und deshalb wurde ihnen die Verbindlichkeit zur Anzeige ihres Wohnortes bei dem Advocatenvereine unbedingt auferlegt. Es mußte jedoch so, wie geschehen, auf einen doppelten Fall Rücksicht genommen werden. Einer besonder» Rechtfertigung wird es nicht bedürfen, daß Notare, welche zufolge des Z. 76 unter der Discipli- naraufsicht der Advocatenvereine stehen, gehalten sein sollen, denselben auch über Aenderung ihres Wohnsitzes Anzeige zu machen. Ich will nur hierzu noch bemerken, daß sich nunmehr die Zahl, §. 9, verändern wird. Präsident vr. Haase: Nimmt die Kammer den §. 77 mit der soeben von dem Herrn Referenten gegebenen Bemerkung an? —Angenommen. Referent Abg. v. König: §. 78. Ein zu der Zeit, wo gegenwärtige Advocatenordnung in Kraft tritt, bereits immatriculirter Advocat ist zwar, wenn und so lange er sich in einem mit Ausübung der Ad- vocatur unvereinbaren Amte befindet, nicht Mitglied des Advocatenvereins, soll aber demselben angehören, sobald er infolge der Aufgabe oder Beendigung jenes Amtes wieder zur Ausübung der Advocatur berechtigt wird. Innerhalb vierzehn Tagen, von der Zeit an gerechnet, wo dieser Fall eintritt, hat er demjenigen Advocatenvereine, in dessen Be zirke er seinen Wohnsitz hat, oder nimmt, bei Vermeidung einer an denselben zu erlegenden Disciplinarstrafe von fünf Thalern sowohl über seine Wiedererlangung zur Aus übung der Advocatur, als auch über den Ört seines Wohn sitzes Meldung zu thun und zugleich seine Einschreibung in das Verzeichniß des Advocatenvereins zu beantragen. Die Motiven lauten: Zu §. 78. Zufolge der Vorschrift in §. 30 sollen Mitglieder eines Advocatenvereins alle in dessen Bezirke wohnhafte Advo caten sein. Nun hat zwar besage der Bestimmung in §. 74 ein Advocat, welcher zu der Zeit, wo die Advocatenordnung in Kraft tritt, ein mit der Ausübung der Advocatur unver trägliches Amt bekleidet, durch dessen Uebernahme die Advo catur nicht verloren. Allein er kann, so lange er sie nicht ausüben darf, nicht dem Advocatenvereine angehörcn. Giebt er aber jenes Amt auf oder beendigt cs sich sonst, und gelangt er dadurch in Gemäßheit des nurgedachten §. 74 wieder zum Befugnisse der Ausübung der Advocatur, so hat er analog Dem, was §. 8 enthält, die im Paragraphen vorgeschriebene Anzeige zu machen und zugleich seine Ein schreibung in das Verzeichniß des Advocatenvereins zu be antragen. Der Bericht sagt: Zu §. 78. In Gemäßheit des zu §. 30 Bemerkten wird anstatt der Worte: „soll aber demselben angehören," zu setzen fein: „gehört aber demselben an."
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