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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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mit Beschlag belegt, noch in dieselbe die Hilfe vollstreckt werden. Die Motiven äußern sich darüber so: Zu §. 94. Der Bestimmung in §. 29 des Gesetzes vom 3. Juni 1852, . daß während der Dienstzeit des Einstehers die Einstands summe an Andere nicht abgetreten, auch weder mit Be schlag belegt, noch in dieselbe die Hilfe vollstreckt wer den kann, liegt die Absicht zu Grunde, dem Einsteher an der Ein standssumme nicht eher ein Eigenthums- und Dispositions recht zuzugestehen, bis solche nach abgelaufener Dienstzeit als von ihm verdient zu betrachten und auf ihn durch Aus zahlung übergegangen ist, dadurch aber vorzeitige Verwen dungen zu verhindern. Diese Absicht ist in neuerer Zeit nicht immer zu erreichen gewesen. Es ist zur Kenntniß ge kommen, daß Einsteher alsbald nach übernommener Stell vertretung durch Privatverträge sich Vorschüsse zu verschaf fen gewußt und dadurch an Genüsse und Ausgaben gewöhnt haben, die ihren Verhältnissen nicht angemessen gewesen. Dieses Gebühren hat zur Folge gehabt, daß die Lust zum Dienste sich gemindert und bei dem Ablaufe der Dienst zeit das verdiente Einftandsgeld kaum zu Berichtigung der darauf empfangenen Vorschüsse ausgereicht hat. Auf diese Weise ist der der Stellvertretung unterlie gende Zweck, auf der einen Seite der Armee gut gediente Soldaten zu erhalten, auf der andern Seite Letztem die Mittel zu verschaffen, bei dem Uebertritte ins bürgerliche Leben sich eine gesicherte Stellung zu verschaffen, unerreich bar geblieben. Um diesem Uebelstande vorzubeugen, hat die dem §. 94 gegebene Fassung sich als geeignet dargestellt. Der Bericht sagt: 8. 94. In diesem Paragraphen sind die bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in nur etwas stringenterer Fass ung wiedergegeben. Den in den Motiven dafür aufge stellten Gründen laßt' die Deputation volle Gerechtigkeit widerfahren, .beabsichtigte aber dennoch anfangs eine Mo- dification in Vorschlag zu bringen, dahin gehend, daß es gestattet werden möge, mit Genehmigung des königlichen Kriegsministeriums Verträge in Bezug auf das Einstands geld abzuschließen. Man ging dabei von der Ueberzeugung aus, daß Fälle vorkommen können, in denen Jemand da durch, daß er bereits vor beendigter Dienstzeit einem An dern den Bezug der Einstandssumme sichert, sein künftiges Fortkommen fest begründen könne- Von Seiten der Herren Commissare ward aber be merklich gemacht, daß das Kriegsministerium die ihm durch eine solche Bestimmung zuwachsende Arbeit nicht zu be wältigen im Stande sein würde und daß dasselbe nie Schwierigkeiten mache, einem Einsteller, wenn er durch seine Entlassung und die nach Befinden daMit in Verbindung stehende Erhebung eines Lheils des Eknstandsgeldes sein künftiges Fortkommen begründen könne, die erstere zu bewilligen. In Beachtung dieser Entgegnung ließ die Deputation die beschlossene Einschaltung! falle» und empfiehlt die unveränderte Annahme des Paragraphen. Präsident v. Schönfelsr Ich habe zu erwarten, ob Jemand in Bezug auf den §. 94 zu sprechen wünscht? v. Könneritz: Die rechtliche Natur der Einstands summe scheint mir die zu sein, daß dieselbe als eine Art von Zulage zu der Löhnung des Einstehers zu betrachten ist. Daß diese Zulage nicht in einzelnen kleinen Raten wahrend der Dienstzeit ausgezahlt wird, sondern erst nach beendigter Dienstzeit im Ganzen als Capital an den Einsteher gelangt, vermag die rechtliche Beschaffenheit der Einstandssumme nicht zu ändern; sie bildet vielmehr einen Theil der Löhnung, und es ist nur die höchst wohlthätige Einrichtung getroffen, daß zugleich mit dem Bezug dieser höher» Löhnung für den Einsteher eine Art Sparkasse verbunden ist. Kann man aber die Einstandssumme nur als Löhnung betrachten, so müssen folgerecht auf dieselbe alle diejenigen Bestimmungen Anwendung erleiden, welche bezüglich der Löhnung selbst gelten. Bekanntlich findet in die Löhnung der untern Militärpersonen bis mit Einschluß des Feldwebels keine Verkümmerung und Hilfsvollstreckung statt. Es ist daher vollkommen gerechtfertigt, daß auch die Einstandssummen eine gleiche Befreiung genießen. So wie die gewöhnliche -Löhnung stets in die Hände Dessen gelangt, welcher die selbe durch seine militärischen Dienstleistungen erworben hat, so soll dies auch in Bezug auf die Einstandssumme der Fall sein. Z. 94 scheint zwar noch weiter zu gehen, indem in diesem Paragraphen verboten wird, über die Ein- standsgelder, welche noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, Verträge abzuschließen, allein der praktische Erfolg dieses Verbotes dürfte doch nur der sein, daß die Einstandssumme unbedingt an Denjenigen ausgezahlt wird, welcher dieselbe verdient hat. Durch §. 94 werden die Einsteher keines wegs verhindert, sich überhaupt vertragsmäßig zu verpflichten. Es soll denselben nur jedes Dispositionsrecht über die Ein standssumme, so lange dieselbe noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, entzogen werden. Ist aber die Einstands summe an den Einsteher gelangt, so bildet dieselbe ein Executionsobject für alle Forderungen, welche an den Ein steher vorhanden sind, und wenn dieselben aus einem Ver trage herrühren, so kommt nichts darauf an, ob in dem Vertrage, auf welchem die Forderung beruht, der Einstands summe Erwähnung geschehen ist oder nicht. Für die An nahme des Paragraphen in der Fassung des Gesetzentwurfs dürften indessen noch mehrere Gründe vorhanden sein. Un verkennbar hat der Staat selbst ein großes Interesse daran, daß eine vorzeitige Verfügung über die Einstandssumme von Seiten des Einstehers unterbleibe. Die Einstands summe bildet für den Staat eine Art Cautkon dafür, daß der Einsteher seine Dienstpflichten pünktlich erfüllen werde. Hat aber der Einsteher vorzeitig — vielleicht schon bei dem Beginn seiner Dienstzeit — über die Einstandssumme in einer solchen Weise verfügt, daß dieselbe nach beendigter Dienstzeit nicht ihm, sondern einem Dritten zufällt, so
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