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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten Kammer. Entwurf zu einem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Beilage zu Nr. LI—13 der Landtagsmittheikmgm der ersten Kammer Entwurf M einem Gesetze über Erfüllung -er Militärpflicht. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben zu Vereinfachung der Gesetzgebung über Erfüllung der Militärpflicht die in den Gesetzen vom 1. August 1846, 9. November 1848 und 3. Juni 1852 enthaltenen Be stimmungen einer Revision unterwerfen lassen und verord nen als Ergebniß derselben, unter Zustimmung Unsrer ge treuen Stände, wie folgt: I. Abschnitt. Verpflichtung zum Militärdienste. 8. I- 1 des Gesetzes vom 1. August 1846. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Verbindlichkeit zum königlich sächsischen Militärdienste ihren Anfang und es erhält jeder Militär pflichtige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee gleichen Anspruch auf Beförderung in derselben. Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbstständige Söhne mit ihren Aeltern, oder uneheliche Söhne mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 18. Lebensjahre, unter Geneh migung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, in einen frem-, den Staat auswandern. Auch können derselben diejenigen Militärpflichtigen durch, Dispensation enthoben werden, welche als älternlose Söhne oder nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre mit ihren Aeltern entweder in solche Staaten auswandern, wo in dieser Hinsicht gleiche gesetzliche oder vertragsmäßige Bestimmungen bestehen, oder bei erwiesener Mittellosigkeit zu Erlegung der gesetzlichen Einstandssumme unter Umständen auswandern, die nach landespolizeilichen Rücksichten eine solche Ausnahme rechtfertigen. In allen diesen Fällen tritt aber jene Verpflichtung wieder in Kraft, wenn dergleichen Individuen vor erfülltem 26. Lebensjahre in hiesige Lande zurückkehren, daselbst die Staatsangehörigkeit wieder erlangen und inmittelst in einem andern Staate ihrer Militärpflicht nicht Genüge geleistet haben. Anfang der Dienstpflicht. 8.2. 2. des Gesetzes vom 1- August 1846. Der Zeitpunkt der Erfüllung dieser Pflicht tritt für i.K. (i. Abonnement.) jeden Einzelnen mit dem 1. Januar desjenigen Jahres ein, in welchem er sein 20. Lebensjahr zurücklegt. Die vom 1. Januar bis mit 31.December eines und desselben Jahres geborenen jungen Männer bilden zusam men eine Altersklasse. Jede Altersklasse wird nach dem Jahrgange benannt, in welchem ihre Dienstpflicht eingetreten ist. Die jüngste Altersklasse bildet die erste. Dauer der Dienstzeit. 8. 3» 3 desselben Gesetzes. Die Dauer der Dienstzeit im Frieden ist auf acht Jahre, und zwar auf sechs Jahre in der activen Armee und auf zwei Jahre in der Kriegsreserve festgesetzt. Sie beginnt für die ausgehobenen Militärpflichtigen mit dem 1. Januar des auf jede Aushebung folgenden Jahres, für die in der Zwischenzeit von einer Aushebung zu der andern freiwillig Eintretenden oder Nachgestellten mit dem Lage, an welchem dieselben in die Bestandslisten einer Lruppenabtheilung eingetragen worden sind und es erfolgt hiermit zugleich der Eintritt in den Militärstand. Ersatzmannschaften sind ebenfalls von der Zeit des er folgten Eintragens in die Bestandslisten an als dem Mi- litarstande angehörig zu betrachten, ihre Dienstzeit wird je doch, obwohl ihr Eintritt erst später erfolgt, vom 1. Ja nuar des auf ihre Aushebung folgenden Jahres an ge rechnet. Wenn die Verhältnisse es zulassen, so kann nach An ordnung der obersten Militärbehörde die Dauer der Dienst zeit in der Kriegsreserve dergestalt abgekürzt werden, daß die im zweiten Jahre derselben stehenden Mannschaften vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit — vergl. Abs. 1 — aus der Armee entlassen werden. Verlängerung der Dienstdauer. 8- Z. 4 des Gesetzes vom 1. August 1846. Von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee oder ein Lheil derselben auf den Kriegsfuß versetzt worden, bis zu der erfolgten Rückversetzung auf den Friedensfuß findet in der Regel eine Entlassung aus der Armee wegen abgelaufe ner gesetzlicher oder vertragsmäßig übernommener Dienstzeit 36
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