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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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fähigtes Mitglied hat und dieses dem Aichamte vorsteht, bei dem rc." Da der königliche Commissar nichts gegen diese Be stimmung eingewendet hat, so rathet die Deputation an, beizutreten. Präsident v. Schön fels: Ich würde nun die Frage an die Kammer zu richten haben, ob dieselbe damit ein- verftauden ist, daß vor dem Worte „Gerichts amt" in §.4, nämlich auf der vorletzten Zeile, die Worte eingeschoben werden sollen: „Stadtrathe, wenn aber dieser nur ein juristisch be fähigtes Mitglied hat und dieses dem Aichamte vorsteht, bei dem rc." Ich frage, ob die Kammer dieser Einschaltung bei pflichtet? — Einstimmig Za. Referent v. Biedermann: Bei §. 9 ist der von dem königlichen Commissar der jenseitigen De putation ertheilten Versicherung zu gedenken, die Staats regierung werde die Taxe der Aichämter, im möglichsten Anschlüsse an Preußen, welches eine mäßige Taxe habe, so feststellen, daß zwar der Aufwand gedeckt, das Publicum aber nichr überlastet werde. 14 hat die Deputation der zweiten Kammer in Verbindung mit §. 44 der Aichordnung geprüft, wobei ihr die in letz- term nachgelassene Toleranz für Gebinde zu gering erschie nen war, welches Bedenken sich aber dadurch erledigte, daß der königliche Commissar die bezügliche Angabe als einen Druckfehler bezeichnete und bemerkte, es müsse statt: Kanne": „„4 Kanne"" heißen. Die unterzeichnete Deputation glaubte jedoch weiter gehen und sich gegen den ganzen zweiten Satz von §. 44 der Aichordnung erklären zu müssen, denn da Gebinde nicht Maße, sondern Gefäße sind und weder gestempelt, noch von dem Aichamte mit der Inhaltsangabe versehen, son dern nur zur Kenntnißnahme für den Besitzer geaicht wer den, so erschien ihr die Bestimmung, daß sie bei einer über eine gewisse Quote hinausgehenden Abweichung von der Normalgröße als unrichtig zurückgegeben werden sollen, nicht gerechtfertigt. Man hat sich über diese Ansicht mit dem königlichen Commissar vernommen und von demselben die Versicherung erhalten, daß der in Rede stehende Satz in Wegfall ge bracht werden solle. Zu weitern Bemerkungen gab die Ausführungsverord nung der Deputation keinen Anlaß- Präsident v. Schönfels: Eine Beschlußfassung ist hier nicht nöthig; doch würde hier die Zeit sein, wo von Seiten der geehrten Kammermitglieder in Bezug auf die Ausführungsverordnung Bemerkungen gemacht werden kön nen. Sofern dies aber nicht der Fall sein sollte, so wür den wir zur Aichordnung übergehen können. Bürgermeister Hennig: Herr Präsident! Ich bitte ums Wort. In §. 5 ist nämlich gesagt, daß die Regie rung städtische Aichämter nach Befinden einziehen könne. Das Recht hierzu will ich der hohen Staatsregierung durch aus nicht bestreiten; allein die Maßregel könnte mitunter sehr hart treffen, da die Gemeinden erheblichen Aufwand auf die Aichämter verwenden müssen. Ich wollte nun fragen, an welche Fälle die Regierung hierbei gedacht hat. Königlicher Commissar vr. Weinlig: Die Regierung hat dabei ausschließlich an den Fall gedacht, daß cs in der Praxis sich ergiebt, daß der betreffende Ort weder in Bezug auf die Lokalitäten des Aichamtes, noch in Bezug auf die nöthigen Persönlichkeiten dabei Das zu leisten im Stande ist, was man fordern muß, wenn Genauigkeit in der Aus führung erlangt werden soll. In solchem Falle wird aller dings Nichts übrig bleiben, als das Aichamt als städtisches aufzuheben, und zwar entweder ganz aufzuheben oder durch ein königliches zu ersetzen. Bürgermeister Hennig: Damit bin ich ganz einver standen. Allein es entsteht nur dann die Frage, ob, wenn die Gemeinde die Einziehung des Aichamtes nicht ver schuldet hat, die Regierung gemeint ist, der Gemeinde den gehabten Aufwand ganz oder theilweise zu vergüten, und ob sie Rücksichten der Billigkeit in derartigen Fällen wird walten lassen. Königlicher Commissar vr. Weinlig: Darauf muß ich mir etwas zu erwidern erlauben. Den Fall kann ich mir nicht wohl denken, daß die Gemeinde, wenn so ein Fall eintritt, nicht als in gewisser Weise schuldig erkannt werden müßte. Wie dem Herrn Bürgermeister aus dem Texte der Verordnung wegen Errichtung von Aichämter», welche an die Städte ergangen ist — vorausgesetzt, daß die betreffende Kreisdirection den Text der MinistcrialverorV- nüng wieder gegeben hat — bekannt sein wird, hat das Ministerium sich angelegen sein lassen, den Stadträthen zu sagen, daß man ihnen nichts zugemuthet haben wolle, daß sie vielmehr sich sorgfältig überlegen sollen , ob es in dem Bereiche ihrer Mittel liege und ob namentlich das finan zielle Berhältniß der betreffenden Städte ein solches sei, daß man sich auf Errichtung eines Aichamtes auf städtische Kosten einlaffen könne. Der Regierung liegt an einer großen Vermehrung der Aichämter durchaus Nichts, sondern sie muß im Gegentheil wünschen, daß die Zahl der Aichämter sich soweit vermindere, als es rücksichtlich des Verkehrs und im Interesse desselben dringend thunlich ist, weil dadurch die Genauigkeit nur gewinne» kann. Wenn nun infolge die ser angeftellten Erwägung eine Stadtgemeinde wiederholt darauf besteht, daß man ihr ein Aichamt geben möge, wenn
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