Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
LSI Der Bericht kurtet: Zu §.3. Die Überschrift stimmt nur dann mit dem Inhalte des Paragraphen überein, wenn in die erstere nach den Worten: „Briefe aus ausländischen oder" das Wort: „inländischen" eingeschoben wird. Die Deputation rathet: H. 3 mit dieser Einschaltung anzunehmen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über tz. 3 zu sprechen wünscht? Es ist dies nicht der Fall; ich werde zur Abstimmung übergehen. Ich frage, ob die Kammer dem Anträge der Deputation beipflichtet, den §. 3 mit einer Einschaltung anzunehmen. Diese Ein schaltung geht dahin, nach den Worten „Briefe aus aus ländischen oder" das Wort „inländischen" einzuschieben. Ich frage, ob die Kammer §. 3 anzunehmen ge meint ist? — Einstimmig Ja. Ich frage, ob die Kammer die von der Deputa tion beantragte Einschaltung annimmt? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: §. 4- Expresse Sendung Durch erpresse, nur von einem Absender für ihn oder seine Familie oder Hausangehürigen abgeschickte Boten dürfen auch Briefe abgesendet, sowie die Antworten hierauf im Rückwege befördert werden. Die Motiven sagen: Zu §. 4. Die Grenzlinie zwischen einer erpressen und einer in das Bereich der Postanstalt fallenden Sendung, welche hier und da wohl zweifelhaft sein kann, ist hier dergestalt ge zogen worden, daß dem zur bcsondern Beförderung geeigne ten und derselben bedürfenden Verkehre ein Hinderniß füg lich nicht erwachsen, andererseits aber einem hierunter denk baren Mißbrauche soweit möglich begegnet werden kann. Im Bericht heißt es: Zu H. 4 ist unter Wiederholung Dessen, was über die Empfehlungs briefe zu H. 2 gesagt worden ist, zu bemerken, daß als er presse Boten auch die Familienangehörigen des Absenders und die in seinem Lohn und Brod stehenden Dienstleute anzusehen sind, und daß ein Bote auch alsdann als ein expresser zu betrachten ist, wenn derselbe nicht wegen des Briefs, sondern zu einer andern Verrichtung abgesender wird, die Beförderung des Briefs aber gleichzeitig mit über nimmt. Dies hat auch der Herr königliche Commissar mit der Erklärung, daß der in §. 4 gebrauchte Ausdruck: „Bote" im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen sei, als richtig aufgefaßt bezeichnet. Man schlägt daher vor: die Kammer wolle H. 4 unverändert genehmigen. Präsident v. Schön fels: Begehrt Jemand — Herr v, Erdmannsdorff. v. Erdmannsdorfs: Ich wollte mir nur eine Anfrage an den Herrn königlichen Commissar erlauben. Es treten mitunter Fälle ein, wo es sehr wünschenswerth scheint, Briefe gelegentlich zu befördern, wenn sich eine Gelegenheit darbietet. Man muß es jedoch unterlassen, um nicht Post. Portodefraudant zu werden. Ich erlaube mir nun die Frage: Ist man in dem Falle auch straffällig, wenn man die vorschriftsmäßige Briefmarke auf den Brief geklebt hat? ' Königlicher Commissar v. Ehren st ein: Diese Ein richtung bestehl bis zu dieser Zeit in Sachsen noch nicht; sie ist aber, wie im Auslande, so auch hier bereits in Frage gekommen und auch hier als beachtenswerth anerkannt wor den. Es wird noch zu erwägen sein, ob auf diese Ein richtung in Sachsen zurückzukommen ist. Präsident v. Schön fels: Wenn Niemand weiter über Z. 4 das Wort verlangt und auch der Referent nichts weiter zu bemerken hat, so frage ich, ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation §. 4 in unver änderter Weise annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: 5. Sendung zwischen Orten ohne Postverbindung. Won und nach Drten, zwischen denen eine Postbesör- derung überhaupt nicht oder wenigstens nicht an dem zur Absendung bestimmten Lage stattsindet, ist jede Versendung ohne Einschränkung gestattet. (Vergl. ß. 3.) Die Motiven sagen: Zu H. 5. Nicht blos zwischen Orten, zwischen denen eine Post verbindung überhaupt nicht besteht, soll jedwede Beförderung frei sein, sondern auch an den Tagen, an welchen, bei im Allgemeinen bestehender Postoerbindung, ein Abgang von Posten nicht stattsindet, ist jede Beförderung gestattet. Es ist dabei selbstverständlich, daß die hiernach für das Verbot vorausgesetzte Postverbindung zwischen den betroffenen Orten nicht überall eine unmittelbare sein kann, und daß z. B. bei einer Korrespondenz zwischen Glashütte und Pausa, zwischen Falkenstein und Eybau rc. der Absender nicht befugt ist, die erstere der Post zu entziehen, weil zwischen den beiderseitigen Orten keine unmittelbaren Postcourse bestehen, sondern, wie bei allen Punkten von geringerm Verkchrsumfange, die frag liche Correspondenz von einem auf den andern Cours über gehen muß, um den Ort ihrer Bestimmung zu erreichen. Der Bericht jagt: Zu §. 5. Mit dem Bemerken, daß am Schlüsse von H. 5 um deswillen auf §. 3 verwiesen ist, weil die Fälle, auf welche sich beide Paragraphen beziehen, zwar ähnlich, aber nicht gleich sind, wird §. 5 zur unveränderten Annahme empfohlen. Präsident v. Schönfels: Es würde nun über h. 5 das Wort zu ergreifen sein. Wenn Niemand über diesen Paragraphen spricht, so frage ich, ob die Kamm er dem 62*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder