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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Bürgermeister Müller: Gegen die folgenden vier Paragraphen hat die Deputation keine Bemerkung ge macht und dieselben zur unveränderten Annahme empfohlen. Ich werde daher diese Paragraphen vertragen, wenn der Herr Präsident Nichts dagegen zu bemerken hat. Präsident v. Schönfels: Es wird dem Nichts ent gegenstehen. Referent Bürgermeister Müller: §. 42. Nacherregung der Postgebühren. Neben den nach §. 37 bis 41 verwirkten Geldbußen ist in jedem Falle die der Postkasse entzogene Gebühr nach zuzahlen. tz 43. Strafe für Anmaßung der Postinsignicn. Wer sich unbefugter Weise der der Postanstalt aus schließlich zustehenden Insignien bedient, verfällt in eine Geldbuße von 8 bis 50 Thalern. 44. Für verweigerte Hilfsvorspannung. Wer sich der ihm nach §. 17 obliegenden Verbindlich keit zu Stellung des Postvorspanns ganz oder theilweise entzieht, hat für jedxs von ihm requirirte und ohne aus reichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig gestellte Pferd eine Geldbuße von 5 bis 10 Thalern zu erlegen. §. 45. Für unterlassene Anmeldung einer Transportunternehmung. Die Unterlassung der nach §. 23 dem Unternehmer eines regelmäßigen Transportgeschäfts obliegenden Anmel dung zieht eine Geldstrafe von 5 bis 10 Thalern nach sich. Auch gegen diese Paragraphen hat die Deputation Nichts erinnert und empfiehlt sie zur unveränderten An nahme. Präsident v. Schönfels: Es würde die Discusfion nun zu eröffnen sein über die §§. 42 bis mit 45 und ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort verlangt? v. Welck: Bei §. 43 tritt nun wieder die Frage, ob Posthorn oder Posttrompete? in den Vordergrund und zwar insofern, als es sich fragt, ob ein Privatkutscher sich künftig einer Trompete bedienen dürfe oder nicht? Beim Posthorn wurde schon erwähnt, daß dieses zeither von Niemandem anders gebraucht werden durfte, als von der Postanstalt, aber darüber, wie es künftig mit der Trompete gehalten werden soll, erlaube ich mir, eine Auskunft zu erbitten. Königlicher Eommissar v. Ehrenstein: Es wird, glaube ich, mit der Trompete zu halten sein, wie es gegen wärtig bereits gehalten wird; nämlich die Trompete, wie ich mir früher zu erwähnen erlaubte, ist bereits seit 20 Jah ren in Gebrauch, es bedarf also nicht erst eines Verbotes dieses Instruments bei der Führung von Geschirren anderer Art. Uebrigens hat das Gesetz sich auch ausdrücklich dar über ausgesprochen, daß diese Jnsignie nicht von Andern geführt werden darf, um damit anzudeuten, daß ein Bei- sichsühren oder Benutzen dieses Instruments zu andern Zwecken, als Zeichen zu geben, welche die Signale der Post nachahmen, durchaus nicht ausgeschlossen ist. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter über diese vorliegenden Paragraphen Etwas zu bemerken gedenkt, so werde ich die Debatte hierüber schließen und dem Herrn Referenten das Schlußwort ertheilen. Der Herr Referent verzichtet hierauf; ich werde daher zur Abstimmung übergehen. Ich werde aber diese Paragraphen nicht wiederholen, da sie so eben vom Herrn Referenten vorgetragen worden sind. §. 42 wird von der Deputation zur unveränder ten Annahme empfohlen und ich frage, ob die Kammer der Deputation beipflichte. — Einstim mig Ja. Bei §. 43 tritt derselbe Fall ein. Die Deputa tion rathet an, denselben unverändert anzunehmen und ich frage, ob dieKammer auch hierder Deputationbei- pflichtet. — Einstimmig Ja. Bei Z. 44 tritt der nämliche Fall ein, die De putation empfiehlt ihn zur unveränderten Annahme und ich frage ob die Kammer sich mit ihrer Deputation in dieser Beziehung einverstanden erklären wolle. — Einstimmig Ja. §. 45 wird ebenfalls zur unveränderten An nahme empfohlen, und ich frage, ob die Kammer sich auch hier mit der Deputation einverstchen wolle.— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: 8. 46. Für Verweigerung der Postbeförderung. Sollte der Inhaber eines regelmäßigen Transport geschäfts die Uebernahme des nach §. 22 ihm zu Gunsten der Postanstalt obliegenden Transports von Postsachen und ihrer Begleitung verweigern, so kann demselben die Befug- niß zum fernem Betriebe jenes Geschäfts entzogen werden. Der Bericht sagt: Zu §. 46. Das hier beigcfügte Präjudiz, daß, wenn der Inhaber eines regelmäßigen Transportgeschaftes die Erfüllung der tz. 22 gedachten Verpflichtung verweigert, ihm das Befug- niß zum fernem Betriebe seines Geschäftes entzogen werden könne, erregte um deswillen einiges Bedenken, weil es nach der Fassung des Paragraphen den Anschein gewinnt, als würden wie zeither, so auch noch künftig, besondere Con- cessionen ertheilt. Da aber das Gesetz die zeitherige Be schränkung aufhebt und alle Concessionen völlig wegfallen, auch in materieller Beziehung zu beachten ist, daß die Unter sagung des ferner» Betriebs nicht sofort und ohne allen Zeitaufwand erfolgen kann, und daß doch inzwischen die Postsendungen befördert werden müssen, so hat sich die Deputation mit dem Herrn königlichen Eommissar über folgende Fassung der Schlußworte geeinigt: „so ist die Postverwaltung berechtigt, diesen Transport auf Kosten des Privatunternehmers auf die nach ihrem Ermessen geeignete Weise bewirken zu lassen. Da nöthig 62*
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