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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Der Bericht sagt hierüber: Der zu l§.2 gehörige Tarif sub -j- befindet sich Seite 386 der Vorlage. Die Deputation schlägt der geehrten Kammer vor: die sub befindlichen ersten drei Satze mit ihren Un- terablheilungen gleich der zweiten Kammer unverän dert anzunehmen, nämlich: 1) für Ochsen von 400 Zollpfund und darüber a) in Dresden, Leipzig und Chemnitz 6 Khlr. beim Bankschlachten, d) in andern Orten 4^ Thaler beim Bankschlachten, 2) für Ochsen unter 400 Zollpfund 3 Thaler beim Bankschlachten und für die gesammten vorstehend bezeichneten Viehgattungen 3 Thaler beim Haus schlachten, 3) für Rindvieh anderer Art (ausschließlich Kälber): a) bei einem Gewichte von 200 Zollpfund und dar über 2 Thlr. beim Bankschlachten, b) bei einem Gewichte unter 200 Zollpfund 1 Thlr. beim Bankschlachten, für beide Gattungen ohne Rücksicht auf das Ge wicht 1 Thlr. beim Hausschlachten. Präsident v. Schönfels: Die Kammer hat den Theil des Tarifs der Schlachtsteuer vernommen, wie ihn der Herr Referent soeben vorgetragen hat und ich würde zu erwar ten haben, ob Jemand über diesen Theil des Tarifs das Wort verlangt; wenn das nicht der Fall ist, so frage ich, ob Sie diesem Theile desBerichts JhrerDepu» tation die.Genehmigung ertheilen? — Einstim mig Ja. Referent v. Erdmannsdorff: Bei dem Satze Nr. 4 „Schweine" beantragt die De putation die mehrfach erwähnte Aenderung, daß sowohl beim Bankschlachten, als beim Hausschlachten 15 Ngr. angenommen wird, statt daß der Tarif 1 Thlr. beim Bank- und 12 Ngr. beim Hausschlachten festsetzt. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über diesen Theil des Berichts das Wort verlangen wird. Wenn das nicht der Fall ist, so frage ich, ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation bei dem Satze Nr. 4, die Schweine betreffend, die mehr fach erwähnte Aenderung, daß sowohl beim Bankschlachten als beim Hausschlachten 15 Ngr. Steuer angenommen werde, ihren Beifall schenkt? — Einstimmig Ja. Referent v. Erdmannsdorff: 8. Uebergangsabgabe von vereinsländischem Fleischwerke für Nr. 1. Frisches Rindfleisch und Schweine- VomZollcentner fleisch 1 Thlr. 10 Ngr. - 2. Geräuchertes, gepökeltes oder sonst zubereitetes Rind- u. Schweine- . fleisch, Speck, Würste aller Art, Fett und Jnselt . . . - - 1 - 20 - Der B ericht sagt hierzu: In dem zweiten Theile des Tarifs: 8. Uebergangsabgabe von vereinslandischem Fleischwerk giebt keiner der beiden Sätze zu einer Bemerkung Veran- lafsung, weshalb beide zur unveränderten Annahme empfohlen werden, nämlich 1) Frisches Rind- und Schweinefleisch 1 Thlr. 10 Ngr. vom Zollcentner, 2) geräuchertes, gepökeltes oder sonst zubereitetes Rind- und Schweinefleisch, Speck, Würste aller Arte, Fett und Jnselt 1 Thlr. 20 Ngr. vom Zollcentner. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über den Punkt sub 8 Jemand das Wort verlangt, wo nicht, so frage ich, ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation zu Punkt 8 die Uebergangs abgabe von vereinsländischem Fleischwerk be treffend, ihre Zustimmung ertheilen will? — Einstimmig Ja. Referent v. Erdmannsdorff: 6. Zusätzliche Bestimmungen und Erläute rungen. a) Gast- und Speisewirthe, sowie Diejenigen, welche, ohne gerade Bankschlächter zu sein, das aus den Schlachtstücken gewonnene frische oder weiter ver arbeitete Fleischwerk ganz oder theilweise an Andere verkaufen, sowie endlich mehrere Personen, welche zusammen schlachten, haben die Schlachtsteuer nach den Banksätzen und zwar im letztem Falle unter solidarischer Verpflichtung zu erlegen. b) Rinder männlichen Geschlechtes, bei denen das dritte Paar der Milchschneidezähne noch vorhanden ist (Stiere), sind in Beziehung auf die Schlachtsteuer den unter 3u und b^. des Tarifs aufgeführten Gattungen beizuzählen. o) Als steuerfreie Kälber (im Gegensatz der Kalben und Stiere) sind diejenigen jungen Thiere anzusehen, welche unter 80 Zollpfund wiegen. ä) Span- und Saugferkcl sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 20 Zollpfund wiegen. e) Eingeschmolzenes Fett von Rindern und Schafen, sowie die nachweislich nur zum Gewerbegebrauche bestimmten Fettsorten unterliegen der Uebergangs abgabe nicht. Der Bericht sagt: Was endlich 6. Zusätzliche Bestimmungen und Erläute rungen betrifft, so hat die zweite Kammer auf Vorschlag ihrer De putation dem Punkte o. folgende veränderte Fassung ge geben : v) als steuerfreie Kälber (im Gegensatz der Kalben und Stiere) sind diejenigen jungen Thiere anzu sehen, welche im ausgeschlachteten Zustande, jedoch einschließlich des Kopfes, des Geschlinges, des Gekröses und der Leber, nicht über .100 Zoll pfund wiegen.
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