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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028252Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028252Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028252Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 77
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 119
- Protokoll9. Sitzung 147
- Protokoll10. Sitzung 157
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 201
- Protokoll13. Sitzung 225
- BeilageBeilage zu Nr. 11-13 der Landtagsmittheilungen der ersten ... 241
- Protokoll14. Sitzung 255
- Protokoll15. Sitzung 267
- Protokoll16. Sitzung 277
- Protokoll17. Sitzung 297
- Protokoll18. Sitzung 315
- Protokoll19. Sitzung 321
- Protokoll20. Sitzung 351
- Protokoll21. Sitzung 373
- Protokoll22. Sitzung 401
- Protokoll23. Sitzung 429
- Protokoll24. Sitzung 453
- Protokoll25. Sitzung 469
- Protokoll26. Sitzung 491
- Protokoll27. Sitzung 509
- Protokoll28. Sitzung 513
- SonstigesDas vom Kurfürsten Johann Georg I. dem Besitzer des Ritterguts ... 535
- SonstigesDie Beschwerde der Kaufleute Zeidler und Genossen zu Riesa 536
- Protokoll29. Sitzung 541
- Protokoll30. Sitzung 551
- Protokoll31. Sitzung 555
- Protokoll32. Sitzung 581
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 631
- SonstigesBericht der ersten Deputation der ersten Kammer über die §§. ... 636
- Protokoll35. Sitzung 651
- Protokoll36. Sitzung 667
- Protokoll37. Sitzung 689
- Protokoll38. Sitzung 713
- BandBand 1857/58,1 -
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Nun könne man ihnen allerdings wohl cmhaltcn wol len, daß ihre Beschwerde nicht sowohl in den gesetzlichen Bestimmungen, als vielmehr in der mangelhaften Handha bung derselben zu suchen sei; allein das sei nicht richtig, denn auch der vigilantesten Polizei sei es nicht möglich, alle Contraventionen zu überwachen und zur Bestrafung zu bringen; es bedürfe vielmehr neuer Bestimmungen. Die jetzigen Bestimmungen, meinen sie, seien ungerecht, indem sie von ihrem Gewerbe Steuern und Abgaben geben müßten, während Diejenigen, welche sie in ihrem Gewerbe verdienste schmälerten, leer ausgingen. Es sei auch in so fern eine Ungleichheit vorhanden, als die Brennerelbesitzer bei dem Verkaufe des Branntweins über die Grenze durch Stcuerbonificationen geschützt würden; bei den Schenkwirthen dagegen lasse das Gesetz zu, daß sie täglich in ihrem Er werbe beeinträchtigt würden. Wollte man ihnen etwa ein halten, daß sie auf andere Meise entschädigt würden, so sei diese Auffassung auch nicht richtig; im Gegentheil seien sie in neuerer Zeit noch in anderer Weise beeinträchtigt worden, namentlich durch die neuern Bestimmungen, wegen der Tanzmusiken, hinsichtlich deren sie sogar noch eine größere Beschränkung befürchten. Die zweite Kammer hat in Conformität mit ihrem frühern Beschlüsse auch diese Pe tition auf sich beruhen lassen und Ihre Deputation schlägt Ihnen vor, ein Gleiches zu thun. Wenn nämlich die Pe tenten behaupten, daß sie jetzt weniger Branntwein verkauf ten, als es früher der Fall gewesen ist, so ist damit keines wegs nachgewicsen, daß der Grund darin liege, daß den Kaufleuten gestattet ist, bis zur Dresdner Kanne herab zu verkaufen. Wäre das aber auch richtig, so erscheint es doch zur Zeit nicht thunlich, gegen die Kaufleute und Brannt weinbrennereibesitzer im Interesse der Schenkwirthe mit be schränkenden Bestimmungen hervorzutreten, vielmehr erscheint es geeignet, damit zu warten, bis die neue Gewerbeordnung vorgelegt worden sein wird; dort wird der geeignete Platz sein, diese Angelegenheit mit zur Erledigung zu bringen. Dazu kommt aber noch, daß die jetzigen gesetzlichen Bestim mungen hinreichen, wenn sie nur richtig gehandhabt wer den. Es wird schon jetzt jede Contravention bis zu 20 Thalern nach Befinden mit Gefängniß bestraft. Es ist nun noch eine andere Petition desselben Inhalts und in der Hauptsache auch mit demselben Petitum von Johann An dreas Herfurth und Genossen zu Großweitzschen und 17 andern Ortschaften" eingegangen; das Petitum geht dahin: „Die hohe Staatsregierung wolle ein Gesetz erlassen, wonach den Kramern, Kaufleuten und Branntweinfabri kanten der Verkauf des Branntweins nur in hölzernen Gebinden bis zu einem Vierteleimer herab gestattet, un ter einem Vierteleimer aber verboten würde." Die nämlichen Gründe, die uns vermocht haben, die vorhin erwähnte Petition abfällig zu bescheiden, haben uns auch bestimmt, hier das Gleiche zu beantragen, nämlich, die geehrte Kammer wolle auch diese Petition auf sich beruhen lassen. Präsident v. Schön fels: Es würde nun die Diskus sion über den soeben vernommenen mündlichen Bericht zu eröffnen sein und ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort zu ergreifen gedenkt. Bürgermeister Müller: Ich schließe mich dem Vor schläge der Deputation um so mehr an, als dieser Gegen stand bereits auf mehrern Landtagen verhandelt worden ist, und dasselbe Resultat herbeigeführt wurde, zu welchem auch der jetzige Deputationsvorschlag führen soll. Nur auf einen Punkt möchte ich aufmerksam machen, der hin sichtlich der Ausführung Berücksichtigung verdienen möchte. Es ist allerdings schon vor einiger Zeit von Seiten der Staatsregierung Anordnung dahin gegeben worden, daß hinsichtlich der Bestimmungen über den Branntweinverkaus in allen Theilen des Landes eine gleichmäßige Handhabung stattzusinden habe. Trotz dieser Einschärfung erfahre ich aber von mehrern Seiten, daß nicht in allen Landestheilen gleichmäßig verfahren wird, daß die eine Behörde etwas strenger, die andere etwas nachsichtiger verfahre. Wenn ich nun annehmen darf, daß dies der Fall ist, so scheint allerdings der Wunsch gerechtfertigt, daß in dieser Beziehung für eine gleichmäßigere Handhabung gesorgt werde. Dies geht nun natürlich nicht anders, als daß die hohe Staats regierung an die betreffenden Stellen gleichmäßige Anord nungen erläßt, denn außerdem sind allerdings die Bethei ligten, je nachdem sie an diesem oder jenem Orte wohnen, in einer günstigem oder in einer schlimmem Lage. Daß dies nicht angemessen ist, brauche ich wohl nicht näher aus einander zu setzen. Freiherr v. Biedermann: Da die Sache einmal zur Besprechung gebracht worden ist, so will ich auch noch eines Verfahrens mancher Branntweinfabrikanten gedenken, wo durch sie Mittel gefunden haben, die jetzt geltenden gesetz lichen Bestimmungen zu umgehen. Früher, wo man den Kaufleuten den Verkauf des Branntweins bis zu einer Viertelkanne nachließ, war die Umgehung sehr leicht, denn cs traten zwei oder drei Personen zusammen, ließen sich ein Maßchen von einer Viertelkanne geben und tranken cs dann zusammen aus. - Das geht jetzt nicht mehr, da nicht unter einer Kanne gegeben werden soll. Dagegen ist aber der Verkauf in Originalflaschen nachgelassen, und da weiß ich genau, ohne jedoch bestimmten Nachweis geben zu kön nen, daß die Destillateure ihren Branntwein auf Viertel- und Achtelflaschen füllen, sich dazu Etiketten machen lassen, vielleicht auch z. B. die eines Magdeburger Hauses be nutzen und auf diese Weise ihr Fabrikat in sogenannten Lri- ginalflüschen verkaufen. Es würde in dieser Beziehung sehr schwer fallen, Beschränkungen zu treffen, wenn nicht eine neue Bestimmung getroffen wird.
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