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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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dahin geht, daß die Verabreichung von Gaben an Bet telnde eine unerlaubte Handlung sein soll, könnte ich nim mermehr gerechtfertigt finden. Der, welcher einem Bettler etwas giebt, begeht von seinem Standpunkte aus nicht im entferntesten eine strafwürdige Handlung, er selbst ist mei- stentheils nicht im Stande, aus der äußern Erscheinung ge nau und vollständig zu beurtheilen, ob der Bettelnde der Gabe bedürftig ist oder nicht. Man kann auch nicht be haupten, der Zustand der Armenversorung bei uns sei be reits so vollkommen, daß jeder Bettelnde ohne Noch um eine Gabe bitte; ich glaube, es giebt schwerlich eine Be hörde im Lande und wenn sie die sorgfältigste Armenpflege übt, die eine solche Behauptung bejahen könnte. So lange dies nicht geschehen kann, so lange würde es aber ein Un recht sein, namentlich nach den Grundsätzen der Religion und Moral das Geben zu verbieten. Die Mildthätigkeit ist eine der ersten christlichen Pflichten und es ist auch für manche Bemittelte ein wohlthuendes Gefühl, eine Gabe zu verabreichen, wenn der Geber auch mit Bestimmtheit nicht weiß, ob sich der Bettler in der.höchsten Noth befindet. Ich will damit keineswegs dem Mißbrauche das Wort reden, aber auch dem Wohlthun und Mittheilen möchte ich durch eine Strafe den Weg nicht verschlossen haben. Es wurde sich bezogen auf die Gesetzgebung der Schweiz, welche eine Bestimmung enthalte, wie die beantragte. Ich weiß nicht, ob eine solche allgemeine Bestimmung dort existirt, es ist dies nicht leicht zu ermitteln, weil jeder einzelne Canton seine eigne Gesetzgebung hat. Das weiß ich aber aus der Er fahrung, daß das Betteln in der Schweiz häufig genug ist. Ich bin fast in keinem Lande gewesen, wo der Geldbeutel in dieser Hinsicht so in Anspruch genommen wird, als dort. Freilich versteckt sich daselbst die Bettelei ost unter verschie dene klüglich erdachten Formen. Da giebt es z. B. irgend ein kleines Bächlein zu überschreiten, wozu ein Stein hin eingelegt wird, den man selbst hineinlegen, oder den der Führer hineinlegen kann, den man gewöhnlich hinter sich Hat Da giebt es ferner viele den Weg dicht verschließende Fallthüren, anscheinend, um das Vieh abzuhalten, die ein ^jeder Fremde ohne Schwierigkeit selbst zu öffnen vermag. Ueberall sind aber Leute dabei, welche derartige überflüssige Dienste leisten, um etwas dafür zu erhalten und mit an dern Worten betteln. Ich möchte gerade diesen derartigen Zustand für unser Vaterland nicht zum Beispiele auf- führen. Abg. Seiler: Ich bin ganz entgegengesetzter Ansicht, wie meine Herren Vorredner. Ich erkenne ebenfalls an, daß das Bettelwesen eine Pestbeule des Staates ist, ich er kenne an, daß die christliche Religion ganz besonders an empfiehlt, daß das Geben glücklicher ist, als das Nehmen; aber das erkenne ich nicht an, daß die Pestbeule nicht geheilt werden darf und daß gerade öffentlich gegeben werden muß; denn, wenn ich dies anerkennen würde, müßte ich auch die -Staatsregierung für verpflichtet halten, das Betteln frei zu stellen, und da, wo es keine Bettler giebt, solche von Staats wegen anzustellen, damit sich die Leute im Wohlthun üben könnten, denn es könnte im Lande doch unglückliche Orte geben, wo keine Bettler wären. Ich glaube, meine Herren! bei der fortschreitenden Uebervölkerung in Sachsen würde es Jedem im engern Kreise > innerhalb seiner Ge meinde möglich sein, nach seinen Kräften wohlzuthun und mitzutheilen, da, wo er wissen kann, ob die Leute der Gabe würdig sind. Cs wird bei uns Jeder im Wohlthun seine Mittel erschöpfen können, ohne deshalb das Straßenbetteln dadurch zu unterstützen. Ost wird nur gegeben, damit es die Leute sehen und damit man das gute Herz recht vor den Leuten sehen lassen könne. Ich glaube, meine Herren, daß das Betteln bei uns als Schande, noch immer als Unrecht und verwerflich von Obrigkeit, wie vom Bürger zu betrachten ist und wenn 'es so von Staatswegen be trachtet wird, muß auch Der strafbar sein, der das Unrecht unterstützt, Der, welcher dem Bettler giebt. Ich bin aber allerdings auch der Meinung,- daß der v. Nostitz'sche An trag, wenn er nur in einzelnen Gemeinden des Landes An wendung findet, nicht viel wirken kann, indem die Bezirke, die unter sich so etwas ausgemacht haben, nach Befinden durch die nächste Umgebung immer wieder in ihrer Organi sation gestört werden, wenn nicht daselbst ähnliche oder gleiche Vereinigungen gebildet worden sind. Ich wünsche daher, daß erst dann derartige Bestimmungen ins Leben treten, wenn über das ganze Land eine Reorganisation unsers Armenwesens vorgenommen wird und werde des halb für den Antrag der Deputation stimmen. Referent Abg. Glöckner: Ein paar Worte zur Ver ständigung! Der Deputation ist cs gar nicht beigekommen, den Antrag, welchen der Abg. Nostitz gestellt hat, der Re gierung ohne Weiteres zur Beachtung zu empfehlen und dadurch ein derartiges Gesetz hervorzurufcn, sie ist daher auch nicht in der Lage, sich anders auszusprechen, als wie es einige geehrte Abgeordnete gethan haben; im Gegentheil ist sie mit den Ansichten, welche diese ausgesprochen haben, im Allgemeinen in voller Uebereinstimmung. ES läßt sich aber doch wohl denken, daß durch Motisication diesesAntrags etwas Wohlthätiges und Zweckmäßiges erreicht werden kann, und nur von diesem Gesichtspunkte aus hat die Deputation, wie Sie vollständig aus den Motiven zum Deputationsgut achten ersehen werden, sich erlaubt, der Kammer zu empfeh len, den v. Nostitz'schen Antrag zur Kenntnißnahme an die Staatsregierung gelangen zu lassen. Sie glaubt um io weniger, daß diesem Anträge ein Bedenken entgegen stehe, als die Regierung selbst erklärt har, daß dieser Gegenstand der reiflichsten und sorgfältigsten Erwägung unterzogen werden soll. Also nicht, damit dieser v. Nostitz'sche An trag jeder Regierung empfohlen werden soll, sondern ledig lich in der Aussicht, daß die Regierung erwägen werde, ob nicht in der einen oder andern modificirten Weise in der
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