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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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in einer Hand vereinigt. ES kennt wohl Jeder, daß gegen die Polizei schwer eine Appellation von Seiten eines ein zelnen Privatmannes möglich ist, ich glaube aber, meine Herren, diese Friedensrichter oder Landräthe — man mag sie nun nennen, wie man will, der Name thut nichts zur Sache — werden dem Landbewohner einen festen Halt geben und es wird ihnen möglich sein, nach Befinden die Uebergriffe der Beamten, die auch bei uns künftig mit der Justiz' und 'Verwaltung in einer Hand durch Wegfall der Patrimonialrichter leicht übermächtig werden können, abzu wehren. Wie gesagt, ich bin der festen Ueberzeugung, wenn wir heute das Gesetz abwerfen, so werden wir spater ein mal umsonst die Zeit zurückrufen, wo es in unsrer Hand lag, so eine Einrichtung in unserm Vaterlande angebahnt zu sehen. Referent Äbg. ür. Hertel: Der Abg. Heyn ist zwar von seiner Ansicht wahrscheinlich so durchdrungen- daß er nicht geneigt sein wird, sie andern zu wollen, dessen ringe- achtet habe ich einen Punkt seiner Rede, der auf einer fak tisch nicht richtigen Grundlage beruht, aufzuklären, nämlich feinen Vergleich mit den Städten. Er meinte, dieStädte würden es auch nicht gern sehen und nicht billigen, wenn man in ihrer Mitte Behörden errichten wollte, welche die selben Aufsichtsfunctionen- ausüben sollten, wie auf dem Lande die Friedensrichter. Darin liegt eine Verkennung der Verhältnisse. Für das platte Land, wo eine obrigkeit liche Autorität in der Nähe im Allgemeinen nicht vorhan- den ist, soll eine solche durch die Friedensrichter geschaffen werden. In den Städten aber ist eben eine solche vor handen. : Hier befinden sich die Stadträthe, die mit obrig keitlicher Autorität bekleidet sind. Diese obrigkeitliche Au torität wird übrigens von der Stadt selbst und zum Theil ziemlich theuer bezahlt, s Das Land ist in dieserBeziehung j den Städten gegenüber günstiger gestellt. Auf dem Lande soll jene Autorität künftig allgemein von den Gerichtsäm tern ausgeübt werden, mithin von Behörden, die einzig und allein vom Staate besoldet werden, wozu wieder dieStädte mit beitrügen müssen. Die Gerichtsämter aber, jemehr sie Lhätigkeit entwickeln, sollen, umsomehr brauchen sieArbeits- krafte, und da sie nicht füglich auf dem Lande, sondern in den Städten ihren Sitz haben müssen, so nimmt ihre Ver waltung vermöge dieser Entfernung noch besondere Kosten in Anspruch. Um nun den doppelten Zweck zu erreichen, eine obrigkeitliche Autorität dem Lande näher zu bringen und die Staatskasse hoffentlich weniger zu belasten, schlägt das Gesetz die Bestellung von Friedensrichtern auf dem Lande vor. Das ist den'Städten gegenüber die Tendenz des Gesetzes. Vicepräsident v. Erregern: Nur eine einzige Bemer kung wollte ich auf die Aeußerung des Abg. Heyn bei-' fügen. Er sprach davon, daß sich wohl Niemand finden werde, der geneigt wäre, seine Zeit für dieses Institut zu verschwenden. Nun, meine Herren, wenn man das aller dings eine Verschwendung nennen will, wenn man seine Zeit dem öffentlichen Interesse opfert, so hoffe ich, es wer den sich in Sachsen genug Verschwender derart finden. Abg. Heyn: Zuvörderst will ich auf die Aeußerung des Herrn Referenten nur bemerken, daß ich mich wenig stens nach meiner Ansicht insofern nicht getäuscht habe, als in den Städten die Stadträthe und auf dem platten Lande die Gerichtsämter vorhanden sind. Ich habe schon bemerkt, daß nach der neuen Organisation die Gerichtsämter in der Regel viel kleiner werden und daß es daher wohl auch den Gerichtsämtern möglich sein wird, etwaige Unzuträglichkeiten wahrzunehmen und auf geeignete Weise abzustellen. Folg lich wird mein Vergleich wohl am rechten Orte gewesen sein. Wenn der Herr Vicepräsident meinte, ich hätte da mit aussprechen wollen, daß Einer seine Zeit verschwenden wollte, so habe ich mich allerdings des Ausdrucks bedient und bediene mich noch desselben, denn ich bin fest über zeugt, daß, wenn der Eine oder Andere diesen Posten eine kurze Zeit verwaltet hätte, er wohl am Ende einsehen wird, daß es für ihn eine großeZeitzersplitterung ist, und es liegt auf der Hand, daß blos solche-Personen sich diesem Berufe widmen können, die, wenn sie früh aufstehen, schon den Feierabend machen können. Ein Mann, der Geschäfte zu verwalten hat, wird sich sicherlich nicht dazu hergeben, in' dem Bezirke umher zu reisen und sein Geld, so zu sagen, aus der Tasche zu verzehren. Ich will den frühem Ge richtsherren recht gern das Vergnügen vergönnen, sie mögen ' sich nützlich machen; aber es scheint mir doch, als wenn sie diese Functionen nicht allenthalben zu übernehmen bereit wären, sondern sie auf Andere übertragen wollen und dazu könnte ich mich um so weniger verstehen, daß man vielleicht die Untergebenen wieder zu ihren Stellvertretern berufen möchte. Wenn der Abg. Seiler geäußert hat, daß ich in meiner Meinung zu weit gegangen wäre, nun, so ist das eine Ansicht, die Jeder für sich haben kann. Ich kann dem Abg. Seiler seine Ansicht nicht nehmen und ich hoffe auch, er wird mir die meinige nicht nehmen, und so geht es in der ganzen Welt hindurch , je mehr Köpfe, je mehr Sinne. Abg. Koelz: Ich finde mich veranlaßt, einen Jrrthum zu berichtigen, in welchem sich der Abg. Seiler zu befinden scheint, wenn er meint, daß die Friedensrichter berufen seien, der Paschagewalt, wie er sich auszudrücken beliebte, der Gerichts- und Verwaltungsbeamten, den Uebergriffen derselben entgegen zu treten. Das ist die Stellung nicht, ' welche das Gesetz den Friedensrichtern anweist; sie sollen'" den Verwaltungsämkern an die Seite gestellt, sie sollen gs-" schaffen werden zur Unterstützung derselben, nicht zur Eon-, trole. Ich freue mich übrigens, daß ich in diesem Saate' heute eine Ansicht vernehme, die ich nicht vernommen habe, als über die CriminalproceZordnungberarhcn würde. Damals ward vielseitig die Meinung ausgesprochen, zu Geschwür»
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