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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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lich aufzuhcben. Sie. hat daher empfohlen, folgende Be stimmung als §. 23 b in das Gesetz aufzunehrncn: ! Das Gesetz vom 22. Juni 1846, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, wird hiermit aufgehoben. Dieser Antrag, nachdem die Staatsregierung ihr Ein- verständniß damit erklärt hat, ist auch von der ersten Kam mer angenommen worden. - - - Die unterzeichnete Deputation kann den. Gründen, worauf dieser Beschluß beruht, ihre Zustimmung nicht ver sagen und empfiehlt daher in Uebereinstimmung mit. der ersten Kammer nicht nur, §. 16 unverändert anzunehmen, sondern auch dem obigen jenseits dabei beschlossenen Zusatze beizu- .. .treten. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand zu §. 16 das Wort?. ' ' (Es meldet sich Niemand.) Die Deputation rathet uns an, den §.16 unverän dert anzunehmen, erwähnt aber zugleich im Bericht, daß bei diesem Paragraphen ein Beschluß gefaßt worden ist von Seiten der ersten Kammer, wonach in einem Zusatzpara graphen (23b) die Aufhebung des Gesetzes vom 22. Juni 1846, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, aus gesprochen werden soll. Es wird in Bezug darauf von Seiten der Deputation uns vörgeschlagen, diesen Zusatz paragraph sowie den §.16 selbst unverändert anzunehmen. Nimmt, die Kammer §. 16 unverändert an? — Ein stimmig Ja. . Ist auch die Kammer damit einverstanden, daß als §. 23 b noch folgende Bestimmung in das Gesetz ausgenom men werde: „das Gesetz vom 22. Juni 1846, die Bestellung vwn Friedensrichtern betreffend, wird hiermit aufgehoben?" — Einstimmig Ja. - - 18. ..... Der Zusammentritt der §. 17 gedachten engern oder weitern friedensrichterlichen Versammlungen kann ebenso wohl auf Antrag des Gerichtsamts oder der Amtshaupt mannschaft unter Genehmigung der Kreisbehörde, als auf Anordnung der letzter» oder des Ministeriums des Innern erfolgen, wenn dieselben das Gutachten der Versammlung zu vernehmen wünschen §19. Bei den friedensrichterlichen Zusammenkünften (HZ. 17, 18) steht es jedem einzelnen Mitgliede frei, selbstständige Anträge über Angelegenheiten des Bezirks oder Gerichts- sprengels zu stellen. §. 20. In den friedensn'chterlichen Bezirksversammlungen führt der Amtshauptniann oder an seiner Statt ein dazu abzuordnendes Mitglied der Kreisbehörde- in den auf Ver anstaltung des Grrichtsamts einberufenen der Vorstand des letztem den Vorsitz. Die nähern Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb sowohl bei den Plenar- als bei den Aus- schußversammkungen, sowie über die Bildung der letztem erfolgen im Verordnungswege. §. 21. ' Durch Verordnung oder besondere Gesetze können die friedensrichterlichen Vereine in der §§. 17, 18 ge dachten Zusammensetzung und Gliederung auch zur selbstständigen, vorbereitenden und aussührenden Mit wirkung bei bestimmten Angelegenheiten der Bezirksver waltung berufen werden. Die Art und Weise derselben richtet sich nach den deshalb entweder im Allgenmnen oder im einzelnen Falle durch Verordnung festzusetzenden Be stimmungen. , §-22. ! Den zu einer durch die Bezirksamkshauptmannschaft oder auf Anordnung der Oberbehörden anberaumten frie- densrichterlichen Versammlung einberufenen Personen wird der dadurch für sie entstehende Aufwand durch Gewährung, eines festen Satzes für Zehrung, und Fortkommen aus der Staatskasse vergütet. Der Bericht sagt: Zu ß. 17, welcher im dritten Absätze davon handelt- daß zu den Ver sammlungen der Friedensrichter in geeigneten Fällen- auch die Bürgermeister oder ersten Rathspersonen der Städte des Gerichtsprengels oder beziehentlich des amtshauptmann schaftlichen Bezirks zuzuziehen sind, hat die erste Kammer auf Anrathen ihrer Deputation beschlossen, am Ende fol-' genden Zusatz'beizufügen:'- . u „Dasselbe kann in. Bezug aus solche im Be zirke wohnhafte Gutsbesitzer geschehen, denen dir in der Beilage snli (D ^rzejchneten obrig keitlichen Befugnisse, zu stehen. (Vergl. §. 1 - dieses Gesetzes.)" - - - " " - - ' ' Es beruht diese BeschluMahmc auf der Erwägung- ' daß ähnliche Gründe, wie für die Zuziehung der Bürger- , meister und ersten Rathspersonen benachbarter Städte, für die Zuziehung einzelner früherer Gerichtsherrfchafren Referent Abg. vr. Hertel: Die §§. 17 bis mit 22 sinh in, den Motiven zugleich besprochen- worden, ich werde demnach auch hier die Vorlesung dieser Paragraphen mit einander verbinden: .7- ... , . ..... - ! . / 17- Der Verein sammtlicher Friedensrichter des amtshaupt- mannschafrlichen Bezirks oder auch ein, je nach dem Be dürfnisse, aus der Mitte derselben zu bestellender Ausschuß dient der Kreisdirection und der Amtshauptmannschaft als berathendes Organs für die Angelegenheiten des Be zirks. Ebenso dient dem Gerichtsamte, als Verwaltungsbe hörde, der Verein der in seinem Sprengel angestellten Frie densrichter als berathendes Organ. In den nach Beschaffenheit des Gegenstandes dazu geeigneten Fällen, können- außer den Friedensrichtern auch die. Bürgermeister oder ersten Rathspersonen derjenigen im ! zu sprechen" scheinen, welche die ihnen nach der Beilage Bezirke, beziehentlich im Gerichtssprengel gelegenen Städte, ! sah (7) zustehenden Befugnisse tadellos gehandhabt haben,-- welche der König durch besondere Entschließung dazu von aber durch den Umfang ihrer Besitzungen oder andere Ver- Zeik zu Zeit bezeichnen wird, zur Lheilnahme an-den Verhältnisse abzehalte» werden, das Amt eines Friedensrichters rathungerr einberuftn werden.- u- - zu übernehmen< Die . unterzeichnete DepMation. ist indeß 1l. K. (4. Abrnneincnr.) 364
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