Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hier scheint es mir nothwendig, noch ein paar Worte zur Erläuterung beizufügen. Es handelt sich in §. 38 um die Aufzählung derjenigen Fälle, wo stets die Entschädigung durch Zahlung einer bestimmten Summe geleistet werden muß, nicht in fortlaufenden Renten. Da ist es, glaube ich, sehr zweckmäßig, daß man zu diesen Fällen noch den rechnet, wo es sich um die Entschädigung für vorüberge hende Nachtheile handelt. Als Beispiel führe ich dabei an: Es kommt ein Umbau bei einem Triebwerk vor, und wäh- rend des Umbaues kann das Triebwerk nicht benutzt wer den, für diesen Verlust muß der Eig'enthümer Entschädigung erhalten. Es würde aber nicht zweckmäßig sein, wenn man ihm diese Entschädigung' in einer Rente gewähren wollte und nicht in Capitalzahlung. Dieser Möglichkeit soll durch den Zusatz vorgebeugt werden. Ich glaube, man wäre viel leicht durch Interpretation der einschlagenden Bestimmun gen auch ohne diesen Zusatz zu demselben Resultat gekom men ; es ist aber gewiß besser, dies klar und bestimmt aus zusprechen. Ich finde eine Verbesserung und Vervollstän digung darin. Präsident vr. Haase: Zu Punkt 11. Der Eingang des §.38 lautet nach unserm frühern Beschlüsse so: „Eini gen sich die Betheiligten nicht eines Andern, so ist die Entschädigung, wenn es sich um Abtre tung u. s. w. handelt" u. s. w. Die erste Kammer hat aber beschlossen, den Eingang so zu fassen: Einigen sich die Betheiligten u. s. w. wenn es sich um vor übergehende Nachtheile, ingleichen wenn es sich um Abtretung u. s. w. handelt u. s. w. Die Deputation ist mit den von der ersten Kammer eingeschalteten von mir hervorgehobenen Worten einverstanden und empfiehlt uns deren Annahme. Ich frage nun, ob die Kammer diese eingeschalteten Worte ebenfalls in den Para graph aufnehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Erregern: 12. Zu §. 43 sind die in dem jenseitigen Berichte S. 127 flg. angeführten Redactionsveränderungen beschlossen worden, deren Annahme der Kammer empfohlen wird. Dieser §. 43 würde nunmehr in seinem ersten Satze so lauten: „Zuständig zur Durchführung der in dem IV. Ab schnitte dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften ist in der Regel die Verwaltungsbehörde erster Instanz; es kann jedoch, wenn sich eine Anlage über die Bezirke mehrerer Verwaltungsbehörden erstreckt, einer derselben wegen der Anlage in ihrem ganzen Umfange Auftrag ertheilt werden." Sie sehen, meine Herren, es ist gar keine materielle Abänderung, aber es ist nicht zu läugnen, daß die Fas sung noch an Klarheit gewinnt, wenn man diese redac- tionellen Abänderungen vornimmt. H. K. (5. Abonnement.) Präsident Vr. Haase: Ist die Kammer zu Punkt 12 mit den bei §. 43 von der ersten Kammer beschlossenen redactionellen Abänderungen, welche unsre Deputa tion gebilligt hat, einverstanden? — Einstim mig Ja. Referent Vicepräsident v. Criegern: 13. Die Fassung des §. 46 hatte zu Bedenken Anlaß gk geben, in deren Verfolg von der ersten Kammer nach dem Vorschläge der Königlichen Commissare beschlossen wor den ist, denselben in folgender Maße zu genehmigen: „Die Behörde kann hinsichtlich der Instandhaltung und zum Schutze der vorhandenen Anlagen allgemeine Vor schriften veröffentlichen. Zuwiderhandlungen gegen letz tere können mit Geldstrafen bis zu einhundertundfünfzig Thalern oder mit Gefängnißstrafen bis zu sechs Wochen bedroht werden. Sind dergleichen besondere Strafen an gedroht, so kommen dieselben statt der in den allgemei nen Strafgesetzen enthaltenen Strafbestimmungen zur Anwendung, dafern nicht in letztem für die zur Beur- theilung vorliegende Handlung eine, das vorstehend er wähnte höchste Strafmaß übersteigende Strafe ange droht ist." Durch diese Fassung wird der Paragraph mit §. 13 des auf dem außerordentlichen Landtage von 1854 verab schiedeten Gesetzes, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild- und Fischdiebstähle rc. betreffend, noch vollständiger in Einklang gesetzt, überdies wird dadurch nicht nur der Befürchtung vorgebeugt, daß wegen eines und desselben Vergehens dop pelte Strafen verhangen werden könnten, sondern es ist auch nunmehr die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Be strafung der Handlung nach einer dem vorliegenden Gesetze fremden Richtung hin mit Rücksicht auf die getroffene Vor schrift unterbleiben müsse. Man empfiehlt daher der Kammer auch hier, dem jen seits gefaßten Beschlüsse beizutreten, - hat aber noch zu erwähnen, daß die bei Berathung des Paragraphen in der diesseitigen Kammer ausgesprochenen Voraussetzungen, Mitth. der II. Kammer S. 1764, dadurch keineswegs geändert werden. Es ist vielleicht zweckmäßig, daß ich der Kammer die Voraussetzungen wieder ins Gedächtniß zurückrufr. Sie können nach den Mittheilungen — die Protokolle sind noch nicht gedruckt — doppelter Art sein. Zuerst ist näm lich mit Rücksicht auf den hier einschlagenden Art. 13 des angezogenen Gesetzes noch zu gedenken, daß der Schlußsatz dieses Artikels hier gar nicht in Frage kommt. Nämlich der Schlußsatz des Art. 13 des ungezogenen Gesetzes lautet: „die Ueberschreitung der für den Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen wird mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft." Derartige Ueberschreitungen kommen hier gar nicht in Frage, es ist daher nicht nöthig hier darauf zu kommen, daß unter gewissen Voraussetzungen nicht alter nativ auf Geld oder Gefängniß zu erkennen ist, sondern blos auf Geld. Diese Bemerkung wird nicht durch den neuen Beschluß alterirr. — Die zweite Bemerkung war 323
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder