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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 16. 08.1855
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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Ich werde daher Vorschlägen, folgenden Antrag zur weitern Erwägung der hohen Staatsregierung zu empfehlen: Den vorliegenden Gesetzentwurf abzulehnen, dagegen die hohe Staatsregierung um eine anderweite Gesetzvorlage bei künftigem Landtage zu ersuchen und dabei nachfol gende Grundsätze zur Erwägung zu empfehlen. 1 Das Iagdrecht auf eignem Grund und Boden ver bleibt nach §. 37 der Grundrechte den Eigenthümern (Neu berechtigten) jedoch unter den in den Verordnungen vom 13. Mai 1851, 13. März und 28. Juni 1852 und 19. Juni 1854 getroffenen Bestimmungen und unterdennach folgenden Voraussetzungen: tz. 2. Zu Entschädigung der dermaligen Eigenthümer der oltberechtigten Grundstücke wird zuvörderst der angcsam- melte Jagdkartenfonds nach einem angemessenen Verthei- lungsfuß unter die Altberechtigten vertheilt, als Aequiva- lent für die bisher entzogenen Nutzungen. §. 3. Erne wettere Entschädige,ng für die Zukunft erfolgt durch erhöhte Erträge der Jagdkarten. Der jährliche Betrag derselben wird in der Art festge stellt, daß für jede Steuereinheit des zu bejagenden Areals der Neuberechtigten Pfennig zu entrichten und dem vor maligen, auf der betreffenden Flur jagdberechtigten Grund- stückseigenthümer durch die Behörde zuzutheilen oder nach seiner Wahl von ihm selbst einzuheben ist. Z. 3. Für Ertheilung von Jagdkarten, insofern sie auch mo mentan auf andere Jagdreviere erstreckt werden sollen, ist außerdem (auch von den Altberechtigten) ein Aversional von 5 Thlr. zu entrichten, anzusammeln und an sämmt- liche Altberechtigte im ganzen Lande von Zeit zu Zeit nach angemessener Modalität zu vertheilen. §.4. Nur die Altberechtigten aufihren dermaligen und vormaligen Revieren sind in der bisherigen Weise von der Obliegenheit, Jagdkarten zu lösen, befreit. §. 5. Ruhende Jagden haben die beziehendlichen Altberech tigten zeitweilig zu benutzen. — Ich erlaube mir zu Motivirung noch einiges anzu führen: Die Entschädigung der altberechtigten Grund stücks- und nicht mit Ausschluß der zufälligen gegenwär tigen Eigenthümer derselben, scheint mir deshalb billig, weil durch eine Bestimmung, wie sie im Gesetz vorgeschlagen worden ist, eine große Ungleichheit nicht sowohl zwischen den betheiligten altberechtigten Gütern allein, sondern zwi schen den einzelnen jagdleidenden Communen herbeigeführt wird. Ich habe den Fall vor Augen, daß von zwei nahe gelegenen Rittergütern das eine verkauft worden ist, das andere nicht, wenn man nun einerseits den gegen wärtigen Besitzern der jagdleidenden Bauergrundstücke zu- rnuthen will, die Jagd abzulösen und die andern davon str befreit ansehen will, so entsteht dadurch eine Differenz, kine Ungleichheit der Verpflichtungen, die gewiß in vielen Theilen des Landes neuerdings eine große Unzufriedenheit erregen würde, eine Unzufriedenheit, die auch nicht ohne Grund sein würde. Wenn ich für die Vergangenheit den Fonds beansprucht habe zu einer angemessenen Ver- theilung unter die Altberechtigten, so scheint es mir, daß auch dadurch die Art der Gerechtigkeit herbeigeführt würde insofern, als dann auch die altberechtigten Grundstücke jeder Klasse in den Genuß der Entschädigung kommen würden, soweit eine solche überhaupt ausreichcn möchte, da die bereits abgegebenen Antheile zu den Armenkassen densel ben verbleiben sollen. Für die Zukunft soll die Entschä digung durch nach Steuereinheiten erhöhte Jagdkartenbe träge geschafft werden. Dadurch wird aber die Staats kasse verschont und auf der andern Seite würden Diejeni gen nur Entschädigung zu leisten haben, welche zu ihrem Vergnügen am meisten die Jagd benutzen. Es würden vorzüglich wohlhabende Leute, die Jagdliebhaber sind, ge troffen werden und wenn sie zu ihrem Vergnügen, ohne Besitzer altberechtigter Grundstücke zu sein, die Jagd sonst noch ausüben wollen, so müssen sie sich auch gefallen las sen, daß sie die Entschädigung den Altberechtigten größtxn- theils aus ihrem Beutel gewähren. Man könnte dagegen sagen, (ich muß das im Voraus erwähnen) daß um so viel weniger Jagdpacht gegeben werden würde. Jndeß wird dies immer nur theilweise der Fall sein und ein Jagdlieb haber fragt nicht danach, ob er ein paar Thaler mehr oder weniger geben muß, und wenn an den Jagdverpachtungs- gcldern etwas eingebüßt werden sollte, so wäre doch in der Lhat der betreffende Verlust geringer, als die unmittelbare Rentenzahlung der Neuberechtigten, die nach dem Gesetz entwürfe §.11 mit Procent festgesetzt worden ist; jeder Pächter würde dann um so mehr geneigt sein, den Zuschuß zu tragen. Wenn auch der Einwurf gemacht werden könnte, daß am Ende auch die Vertheilung der allgemeinen Jagd karten, die für alle Reviere des Landes gelten, sehr schwie rig werden würde, so ist das allerdings auch nicht ganz unbegründet, allein einmal habe ich angenommen, daß auch die Altberechtigten ein Aequivalent dafür bezahlen müssen und daß die Jagdberechtigten im ganzen Lande von Zeit zu Zeit auf die Modalität der Vertheilung dieser generellen Jagdkartenerträge verzichten. Wenn die Altbercchtigten nach der bisherigen Verordnung von der Lösung der Jagd karten frei waren, so würden sie es auch für die Zukunft sein, wogegen, wenn man nicht geradezu den Zweck ver eiteln will, durch die Jagdkarten die Vergütung aufzubrin- gen, man auch davon absehen muß, daß die Neuberechtig- tigten ihre Fluren ohne Jagdkarten jetzt durch verpflichtete Jäger bejagen lassen können, und die Altberechtigten nur ihr früheres Jagdrevier ohne Karte bejagen dürfen. Eine Bestimmung, die vielfache Anfechtung findet, ist die, daß ruhende Jagden von den Altberechtigten, so lange sie ruhen, blcs zeitweilig zu benutzen seien. Nun, wenn man nicht die ganze Absicht stören und nicht an den Grund pfeiler der Vergütung durch Jagdkarten rütteln will, so
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