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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 16. 08.1855
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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giebt. Sie machen aus dem Rechte der Neuberechtigten etwas Unantastbares, während die Verfassungsurkunde zulaßt, daß im Wege der Gesetzgebung Rechte aufgehoben werden können. Ohne diesen Grundsatz würden wir kein Expropriationsgesetz, kein Ablösungsgesetz haben, und wenn nun infolge dieser Gesetze es geschehen kann, daß Leute von Haus und Hof getrieben werden, wo sie und vielleicht ihre Vorältern wohnten, ohne daß ihnen die Möglichkeit geboten wird, sich ein ganz gleiches Aequivalent zu schaffen; wenn oft in bedrängten Umständen lebende Geistliche und Lehrer genöthigt werden, ein von jeher ihnen zugestandenes Deputat an Getreide herzugeben und dafür eine Geldent- schädigung zu nehmen, so scheint mir doch die Härte und das Entsetzliche nicht so handgreiflich zu. sein, wenn man Denen, welchen ein neues Recht erst vor wenig Jahren zusiel, ich darf wohl sagen, wenn auch nicht aus blauem, doch aus grauem Himmel in den Schooß fiel, während Andere erst vor wenig Jahren diese Rechte gekauft haben trnd es sich um ein Recht handelt, welches den Affections- werth weniger, als den Werth des Nützlichen hat, da es fast nie ganz selbstständig benutzt werden kann, ich sage Und frage, ob gegenüber den mit der Expropriation ver bundenen Härten, die Härte gegen diese Neuberechtiglen denn so groß ist, da das Opfer nur gegen Entschädigung verlangt wird, während man zugleich ihnen die Aussicht eröffnet, dieses Recht allerdings mit einem Zuschüsse wieder zu erwerben? Und dieser Zuschuß, der, sich faktisch aus dem Gesetze crgiebt, hat allerdings eine Ansicht hervorgerufen, die ich als eine nicht ganz zutreffende bekämpfen muß. Aus dem zufälligen Umstande, daß die Ablösung gleich auf. dem Schritt nachfolgt der Zurückgabe, der Jagd, daraus entsteht dann die Annahme, daß die Entschädigung der Neuberech tigten eine ungenügende sei; die Regierung aber ihrerseits hat sich den gesetzgeberischen Standpunkt ganz einfach in folgender Weise gedacht. Die Gesetzgebung kann jederzeit, wenn sie einen.Schritt vorwärts gethan, einen Schritt-rück wärts'lhun, sobald sie sich überzeugt,: daß der Schritt nach vorwärts nicht recht war: und daß der Schritt nach rück wärts gethan werden müsse; besteht nun der Schritt vor wärts und rückwärts darin, daß man dem -etwas genom men hat und 6 gegeben: und 8 es dem wieder zurück geben muß, so fragt sichs: nach dem Entschädigungsptincip darum, wie viel das Recht, was dem 8 jetzt genommen werden soll, für ihn wirklich gewesen ist und wie viel es ihm eingebracht hat? Danach hat man zu fragen und da mit ist derProceß der Expropriation geschlossen. Es ist eine andere Frage, ob, ganz abgesehen von der spätem Ablösung, diese demMeuberechtigten gebotene Entschädigung eine unzu reichende sei? Sie .erscheint es unter Verhältnissen wegen der Ungleichheit , des Werthes der Jagd in den verschiedenen Lam destheilen, allein das ist eine specielle.Betrachtung, die, jetzt nicht hierher gehört; um.aus den Schwierigkeiten herauszu kommen, mußte man einen übereinstimmenden Maßstab anneh- men und einen Durchschnitt wählen und an und für sich ist dem Genüge geschehen und auch den rechtlichen Anforderungen, sobald man davon ausgeht, daß den Betroffenen für allge meine Zwecke eine nach den bisherigen Erträgnissen bemes sene Entschädigung gewährt werde. Nun folgt allerdings die Ablösung und sie tritt ein, nachdem infolge dieses eben erwähnten Processes eine Restitution in den frühem Stand erfolgt ist. Diese Ablösung erfolgt nun gerade so, als wenn wir keine Grundrechte und keine Neuberechtigten ge habt hätten und wäre das letztere nicht der Fall gewesen, so würde wahrscheinlich bei der Gesetzvorlage die Entschädig gung der Altberechtigten, das Ablösungsquantum noch höher genommen worden sein, als dies jetzt der Fall ist, und es ist gewiß nicht unberücksichtigt zu lassen, wie die Motiven der Gesetzvorlage sagen, daß das Recht Desjenigen, welcher befugt war, auf einem größern Flächenraum zu jagen, einen viel höhem Werth hat, als ihn dieses Recht für Einen haben kann, der blos Theil der Gesammtheit ist und entweder das Recht auf einem sehr beschränkten Grund und Boden aus üben kann oder die Ausübung nach Befinden gar nicht hat. Man wird nun bei dieser meiner Deduktion vermissen, wo denn aber die Nothwendigkeit liege der Expropriation für die Neuberechtigten, und diese Betrachtung, die ich aller dings für eine ganz gerechtfertigte erkläre, führt mich zu dem zweiten Gesichtspunkte, der Regierung, zu dem der Moral, zu der Auffassung des sittlichen Standpunktes. Die Regierung ihrerseits kann sich allerdings der Ueberzeu- gung nicht verschließen, welche das wird man nicht ab- läugnen wollen — sich im Laufe der letzten Jahre mehr und mehr auch in. den weitesten Kreisen geltend gemacht hat, daß die Entziehung der Jagd, wie sie einmal durch Publikation der Grundrechte erfolgt ist, eine schreiende Rechtsverletzung gewesen sei, eine handgreifliche und gerade vor die Augen des Volks tretende Verletzung und daß diese Rechtsverletzung eine ebenso greifbare, fühlbare Sühne be dürfe, wenn dem verletzten Rechtsbewußtsein Genüge ge-. schehen solle. Man hält, von Seiten der geehrten Majo rität der Deputation die Ansicht fest, hier sei mit einer Ent schädigung der Altberechtigten auszukommen; die Regierung kann diese Ansicht nicht theilen. Es mag die Frage sein, ob nicht eine Entschädigung der Altberechtigten in dem Augenblicke genügt hätte, wo die Entziehung ihres Rechts in Frage kam. Ich will diese Frage dahin gestellt sein lassen, aber selbst zugegeben, daß das der Fall wäre, daß es zur Sühnung des Unrechts genügt hätte,.bei Aufhebung des Rechts der Altberechtigten ihnen sofort eine Entschädi gung zu gewähren, so darf man eben nicht vergessen, daß diese: Entschädigung ihnen damals nicht gewährt wurde, daß man offenbar vor aller Welt Augen ihnen das Recht entzogen hat, ohne, sie zu fragen, ohne ihnen Ersatz dafür zu leisten, daß; dieser Zustand nun bereits sechs Jahre dauert
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