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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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altern und verbrieften Rechte Hand angelegt und sie ihnen noch dazu unentgeltlich genommen hat. -Es thut ihnen dies eben so weh wie den Neuberechtigten, und ich habe mich deshalb auch nicht darüber verwundert, daß die Ver treter der Alrberechtigten so gestimmt haben, wie es geschehen ist, und daß sie wenigstens versuchen, ihre verletzten Rechte wiederhergestellt zu sehen. Wir sind ihnen deshalb auch Gerechtigkeit schuldig. Wenn ich von solcher Gerechtigkeit spreche, so zeihe ich mich selbst damit gewissermaßen der Un gerechtigkeit, denn ich nehme keinen Augenblick Anstand, zu erklären, daß ich bei dem Landtage von 1849 für die Ein führung der Grundrechte gestimmt habe. Ich bereue dies aber auch nicht im Mindesten. Zur Einführung die ser Grundrechte gehörten viele Factoren und ich befinde mich in dieser Beziehung in sehr honneter Gesellschaft, ich bin aber auch von der festen Ueberzeugung durchdrungen, daß diese Einführung damals ein Act der dringend gebotenen Nothwendigkeit war und mit dieser Einführung der Grund rechte mehr Unglück abgewendet, als gestiftet worden ist. Wenn ich aber fühle, daß Gerechtigkeit gegen die Altberech tigten herzustellen ist, so frage ich mich, wie und auf welchem Wege soll dies geschehen. Der Wege gab es drei: Der Gesetzentwurf schlug den einen, die Ma jorität der Deputation den andern und die Minori tät den dritten vor. Es muß sich Jeder entschließen, einen dieser Wege zu ergreifen. Was den Gesetzentwurf anlangt, so verliere ich darüber weiter kein Worr. Die Ent scheidung ist gefallen, es wäre nutzlos, darüber sich noch weiter zu verbreiten, nnr das bemerke ich, der Entwurf war nicht annehmbar, und wäre es auch nur deshalb gewesen, weil durch die Annahme desselben die Jagd gründlich ruinirt worden wäre. Es bleiben deshalb nur noch die Vorschläge der Majorität und der Minorität übrig. Um einen festen Standpunkt für meine Entschließung zu gewinnen, deshalb gehe ich auf die Zeit von 1848 und weiter zurück. Im Jahre 1848 waren es die Altberechligten selbst, und ihre Vertreter, welche freiwillig mit der Offerte hervortraten, es möge ihnen das Jagdrecht gegen Entschädigung abgenommen werden, während die jetzigen Neuberechtigten, damals Verpflich teten, solche gewähren wollten. Im Jahre 1849 gingen die Grundrechte einen Schritt weiter, ich will zugeben, zu weit und sprachen den unentgeltlichen Wegfall dieses Jagdrechts aus. Meiner Ansicht nach ist deshalb weiter nichts auS- zugleichen, als was damals über den Willen der Alt- und Neuberechtigten hinaus geschehen ist. Beide Parteien waren über die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden einig, von keiner Seite verlangte man aber den unentgeltlichen Uebergang dieses Rechts. Es war damals einfach von allen Seiten die Intention aufAblösung gerichtet, das Jagdrecht selbst aber nicht weiter zu halten. Solche Ablösung war schon viele Jahre vorher vergeblich verlangt worden, und nur erst im Jahre 1848, wo man wenigstens in Sachsen von keiner Revolution sprechen konnte, wurde man von allen Seiten darüber einig. Es kann sich da her jetzt, und nachdem die Gesetzgebung von 1851 die Auf hebung des Jagdrechts sanctionirt hat, nur von Ablösung handeln, womit die Altberechtigten auch vollständig Das er reichen, was sie 1848 sehr gern angenommen hatten. Nur von Ablösung kann es sich hier um so mehr handeln, als auf jedem andern.Wege unübersehbare neue Rechtsverletz ungen herbeigeführt werden würden und nur neues Unheil gestiftet werden könnte, was Niemand wünschen kann. In Bezug auf die Art der Ablösung treten uns wieder zwei Fragen entgegen. Soll die Staatskasse die Ablösungs summe allein tragen? oder sollen die Neuberechtigten dazu beitragen? Ich habe schon bei der frühem Bcrathung nämlich im Jahre 1852 an den Tag gelegt, daß cs mein eifriges Bestreben ist, gerade diese sehr unangenehme Jagd sache von den Verhandlungen der Landtage verschwinden zu sehen. Ich habe im Jahre 1852 mein vollständiges Einverständniß damit erklärt, daß, wenn kein anderes Mit tel, als die Entschädigung durch die Staatskasse, übrig bleibe, ich auch zu solcher Entschädigung mich verstehen würde, allein es ist bei Gelegenheit der jetzigen Verhandlungen be sonders" von vielen Vertretern der Neuberechtigten selbst er klärt worden, daß sie mit Vergnügen Opfer für das Recht, was sie gern behalten wollen, bringen würden, und ich müßte wahrlich ein schlechter Vertreter der städtischen In teressen sein, wollte ich ein solches Anerbieten nicht anneh men, denn das ist zweifellos, so viel als von den Neube rechtigten selbst zur Entschädigung beigctragcn wird, in der selben Maße wird eine Ersparniß insbesondere für die Städte, welche von der Sache weniger Nutzen, wohl aber Schaden haben erzielt. Ich glaube auch, daß eS den Neu berechtigten selbst darum zu thun sein muß, Etwas beizu tragen. . Es wird gewiß Jedem von ihnen am Herzen lie gen, nicht Etwas zu besitzen, von dem man sagen zu kön nen meint, es sei geraubt worden. Schon dieses Bewußt sein muß die Neuberechtigten anspornen, umsonst dieses Recht nicht haben, sondern ihren Beitrag zur Entschädigung geben zu wollen. In der Hauptsache kann ich daher dem Anträge des vr. Hertel nur beistimmen, und das eigne In teresse der Vertreter der Neuberechtigten verlangt es, demsel ben beizutreten, um jeden Schein von sich abzuwenden, als wäre es ihnen immer nur darum zu thun, die Rechte An derer zu erwerben und sich auf deren Kosten zu bereichern. Was aber die Frage anlangt, ob, wenn man diese Neube rechtigten beitragspflichtig macht, nicht wieder ein neues Unrecht begangen werde, so glaube ich doch diese mit Nein beantworten zu können. Es dürfte ein Unterschied zu ma chen sein zwischen denjenigen Neuberechtigten, welche seit dem 2. März 1849 ein servitutenfreies, jagdfreies.Grund stück erworben haben, und zwischen Denjenigen, welche ein am 2. März 1849 mit der Jagdservitute belastetes Grund-
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