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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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aus einem doppelten Grunde: 1) weil es ganz angemessen ist, wenn dafür gesorgt wird, daß mit der Zeit den altern Amtshauptleuten eine Zulage gewahrt werden kann, und 2) weil es doch, was eng damit zusammen hangt, sehr wichtig ist, einen Mann, der seinen Verhältnissen nach Beförderung wünschen muß, für den nützlichen Wirkungs kreis eines Amtshauptmanns zu erhalten. Zu beiden wird der hohen Staatsregierung die Möglichkeit gegeben, wenn sie einen Dispositionsfonds in der Hand hat. Ich füge noch hinzu, daß nach meinem unmaßgeblichen Dafürhalten für einen jüngern Mann, der zuerst in den höhern Staats dienst tritt, auch ohne eine Gehaltzulage von 200 Thlr. der amtshauptmannfchaftliche Gehalt, wie er nunmehr nach dem Vorschläge der Deputation regulirt werden soll, nicht unangemessen erscheint. Er würde nur unangemessen erscheinen, wenn keine Aussicht auf eine Verbesserung der Stellung vorhanden wäre. Das Wort hat der Abg. Schubart. Ab. Schubart: Ich wollte mir erlauben, an die letzte Rede des Herrn Präsidenten anzuschließen und hauptsächlich meine Ansicht dahin auszusprechen, daß eigentlich ein junger Mann, der eben erst in den Staatsdienst tritt, nach Ansicht der Depu tation gar nicht gemeint ist. Ich glaube, man verlangt von dem Amtshauptmann, wenn er in den Staatsdienst tritt, daß er ein vollständig ausgebildeter praktischer Mann ist, und nicht ein Mann, der erst anfängt, eine Carriöre zu machen. Ich werde auch für die Zulage stimmen, aber die Ansicht, welche von Seiten der geehrten Deputation aus gesprochen worden ist, finde ich ganz zweckmäßig und pas send. In Bezug auf die Aeußerung des Abg. Seiler, der mir entgegen hielt, daß der Amtshauptmann eigentlich gar nicht zur Polizei gehöre, bin ich der entgegengesetzten An sicht und glaube, daß er doch gewissermaßen dazu gehört. Der Amtshauptmann ist der Chef der Gendarmerie und läßt sich alle Monate von Gendarmen Rapport erstatten, damit er durch sie fortwährend Kenntniß von allen Poli zeiangelegenheiten erhält. Daß der Amtshauptmann uni- formirt sein möchte, ist nur ein Wunsch von mir, dessen Begründung ich hauptsächlich darin erblicke, daß der Amts hauptmann sehr häufig bei irgend einer Gelegenheit Uni form tragen muß und dann hat er nur die Hofuniform. Das ist nach meiner Ansicht eine höchst unpassende Uni form für den Amtshauptmann, wenn er in seinem Bezirke ist. Man gebe also doch dem Amtshauptmann eine Uni form, damit er eine vollständige Amtsauszeichnung hat, aber die Hofuniform ist nach meiner Anficht keine passende Uniform für einen Amtshauptmann. Vorsitzender Vicepräsident v. Criegern: Ich habe nur eine einzige Bemerkung einzuschalten: Der Herr Abg. Schubart wendete sich zunächst gegen eine Aeußerung, die ich gemacht Hatte. Er hat da wohl überhört, daß ich von dem Eintritt in den höhern Staatsdienst sprach. Abg. Reiche.Eifenstück: Nach den neuerlichen Er klärungen der Staatsregierung finde ich mich allerdings ! bewogen, meinen Antrag noch näher zu motiviren. Ich finde, daß dieses Dispositionsquantum von 3000 Thalern, welches der Kammer zur Bewilligung empfohlen wird, viel besser, zweckmäßiger und im Interesse des allgemeinen Dienstes nützlicher verwendet werden könne, wenn es als Dispositionsquantnm und nicht als allgemeine Zulage für alle Amtshauptleute betrachtet wird. Es ist eine der Eigenthümlichkeiten der amtshauptmannschaftlichen Stel lung, daß den Amtshauptleuten nicht gleiche Bezirke an gewiesen sind. Die einen Bezirke sind größer, die andern kleiner, in dem einen Bezirke ist das Fortkommen leichter, in dem andern schwieriger. Ist er sehr thätig und pflicht getreu, so ist der Amtshauptmann sehr oft genöthigt, sich selbst zu besteuern, wenn er mit Berufstreue handeln und sich nicht nur in der Straße der allgemeinen Dienstpflicht bewegen will, während es in einem andern Bezirke zu fällig mit weniger Aufwand verknüpft ist, seiner Dienst pflicht zu genügen. Ganz abgesehen davon, daß hier und da nach den verschiedenen Individualitäten ein größerer oder geringerer Diensteifer stattfinden kann. Ich setze zwar voraus, daß gleiche Befähigung und Berufstreue überall stattsindet. Aber nun ist es unrecht, wenn man einen Amtshauptmann nicht vorzüglich entschädigen will, auf welchem besonderer Aufwand lastet. Die Deputation hat es sehr gut gemeint, die Zulage zu beantragen, aber auf der andern Seite wird durch ihren Vorschlag diese Zulage gewissermaßen wieder neutralisirt. Man gleiche durch die ses Dispositionsquantum aus, was dem einzelnen Beamten schwer zu tragen fällt, was ihm mehr Aufwand verursacht, weshalb er mehr Opfer bringen muß. Man bedenke, daß es hier bei der Eigenthümlichkeit der amtshauptmannschaft- lichen Dienste nicht blos darauf ankommt, ob Anciennetat im Dienste vorhanden sei, sondern man würde gerade, wenn man ausschließlich auf Anciennetät Rücksicht nehmen wollte, diese in Bezirken treffen, wo wenigerDienstaufwand stattfindet als anderswo. Es giebt Bezirke im Lande, wo der Amtshaupt mann dreiTage zu einer Expedition verwenden muß, während in den andern Bezirken die Expedition in einem Tage ab ge macht werden kann und derAmtshauvtmann wieder in seinem Wohnorte eintreffen kann. Ich will nicht in nähere De tails eingehen, aber, meine Herren, wenn Sie mir in dieser Hinsicht rin besonderes Vertrauen schenken wollen, da ich aus Erfahrung spreche, so glaube ich, daß es nützlicher im allgemeinen Interesse sein wird und daß es sehr wohlthatig sein wird, wenn man diese 3000 Thaler als ein Disposi- tionSquantum ansieht. Warum sollte man der Regierung nicht vertrauen, daß sie dieses DiSpositionsquantum nicht nach persönlicher Gunst, sondern nach Maßgabe der Ver hältnisse zu einer Ausgleichung verwenden werde, die br'Lg und gerecht und im Interesse des öffentlichen Dienstes ist.
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