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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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trag ihrer Deputation zu stellen beschlossen har, ist auf Seite 348 des Berichts ersichtlich und lautet so: „An die Staatsregierung den Antrag zu stellen, die selbe wolle gleichzeitig mit der Ausführung des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, wenigstens zwei der jetzt in den Erblanden bestehenden Appellationsge richte und für den Fall einer zu ermöglichenden Verein- ' barung mit den Ständen der Oberlausitz auch das Ap pellationsgericht in Budissin aufheben, demgemäß das Erforderliche einleiten und durch Verordnung ausfüh ren, dabei zugleich auch die hierdurch sich nothwendig machenden Abänderungen im Verfahren mit berücksich tigen." Die erste Kammer hat diesen Antrag abgelehnt, die Deputation empfiehlt Ihnen jedoch, bei dem beschlossenen Antrag stehen zu bleiben, und ich frage: ob die Kammer bei diesem Anträge stehen bleibe? — Gegen 9 Summen ist die Kammer bei dem Anträge stehen ge blieben. Referent Abg. Haberkorn: 3. Zu Pos. 16 hat die erste Kammer folgenden Antrag an die Staats regierung beschlossen: die Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer an die Regierung das Ersuchen stellen, in Erwägung zu ziehen, ob nicht in denjenigen Verwaltungssachen, welche jetzt in allen Instanzen sportelfrei expedirt werden, in den Fällen unbegründeter Rekurse die Erhebung von Sporteln anzuordnen fein möchte und deshalb nach Befinden eine Vorlage an die Kammern gelangen lassen. Die unterzeichnete Deputation vermag der Kammer den Beitritt zu diesem Beschlüsse nicht zu empfehlen. In dem Gesetz vom 30. Januar 1835, das Verfahren in Admi nistrativjustizsachen betreffend, sind unter IV. gemeinschaftliche, die Verwaltungsstreitigkeiten und Straf sachen angehende Bestimmungen errheilt worden und ist insbesondere §. 43 festgesetzt: die Entscheidung über Ab- und Erstattung und Compen- sation der Kosten sowohl in Verwaltungsstreicigkciten als Strafsachen, beruht auf allgemeinen proceß- und strafrechtlichen Grundsätzen und find diesfalls die in den Proceßgesetzen darüber gegebenen Vorschriften analog in Anwendung zu bringen" Die gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren find nach den bestehenden Tarordnungen anzusetzen und jedesmal vor dem Berichtsabgange' an eine höhere Be hörde bis zum Actenschluß bei Verlust des Anspruchs zu liquidsten. Bei unbegründeten Recursen ist demnach die Verwal tungsbehörde schon nach den bestehenden gesetzlichen Vor- schriften berechtigt und verpflichtet, auf Ab- und Erstattung der Kesten zu erkennen, wie das auch erfahrungsmäßig in vielen Fällen schon jetzt geschoben ist. Es findet dies eben so auf reine Verwaltungs- als auf'Administralivjusiizsachen Anwendung. Aus diesem Grunde hält die unterzeichnete Deputation einen solchen Antrag nicht für nöthig, glaubt, daß einer f, über lang oder kurz doch zu erwartenden Reorganisation der mitttlern Verwaltungsbehörden die weitern diesfallsigen Maßnahmen zu überlassen sind, und empfiehlt deshalb der ' Kammer, den Beschlüssen der jenseitigen Kammer nicht beizutreten. Secretär Anton: Ohne daß ich die Absicht habe, einen ' Antrag zu stellen oder dem Gutachten der Deputation ent- , gegenzutreten, sehe ich mich doch in der Lage, mir von ihr > eineAuskunft erbitten zu müssen. Wenn ich mich nicht irre, so ' hält die Deputation Das, was nach dem Beschlüsse der i ersten Kammer beabsichtigt wird, nicht etwa für bedenklich oder will Dem entgegentreten, was man jenseits zu erlan- , gen wünscht, sondern sie glaubt, daß es eines solchen An trags nicht bedürfe, weil die darüber bereits vorhandenen Gesetze ohnehin schon dahin führen, was die erste Kammer mit dem Anträge erreichen will, daß künftig in solchen Fällen, wo dem Gesetze zufolge in allen Instanzen keine Sporteln er hoben werden dürfen, gleichwohl dann eine Ausnahme ein träte, wenn sich ergiebt, daß ein eingewendetcr Recurs grundlos oder frivol gewesen sei. Das Gesetz vom Jahre 1835 enthält jedoch meines Erachtens eine solche Bestim mung nicht; es wird dort nur verfügt, daß in Derwal- tungsstreitigkeiten dann, wenn überhaupt die Sache so be schaffen ist, daß Kosten genommen werden dürfen, die Frage, in wie weit sie zu berichtigen oder zu erstat ten sind, nach denselben allgemeinen Proceß - Grund sätzen beurtheilt werden soll, welche in andern bürgerlichen oder Strafsachen gelten. Ich sollte also glauben, auch das Gesetz von 1835 könnte durchaus nicht dahin führen und nicht so angewendet werden, daß in einer Verwaltungssache, die an und für sich sportelfrei zu erpediren ist, in der höhern Instanz Kosten erhoben werden könnten um deswillen, weil sich ergiebt, daß der eingewendete Recurs unbegründet ge wesen ist. Ich würde dem Herrn Referenten dankbar sein, wenn er vermöchte, den hier, wie es scheint, vorhandenen Widerspruch zu lösen. Referent Abg- Hab er körn: Die Deputation geht allerdings von der Ansicht aus, es sei der Antrag unnöthig. Uebrigcns glaube ich, es giebt fast gar keinen Fall, wo in einer reinen Verwaltungssache, die an sich in der untern Instanz sportelfrei erpedirt wird, Recurs eingewendet und wenn derselbe unstatthaft wäre, die Behörde nicht ermäch tigt sein sollte, auf Kostenbezahlung zu erkennen. Meine Ansicht concenrrirt sich also dahin: Kommen unbegründete Rccurse in irgend einer Sache vor, sei cs eine reine Ver- i waltungssache oder sine Administrativjustizsache, so ist die ' Behörde sowohl berechtigt, als verpflichtet, so wie bei jedem andern Processe, auf Ab- und Erstattung der Kosten erken nen zu können. Vicepräsident v. Criegern: Mir scheint die Differenz der Ansichten, die gsgenwärrig ausgesprochen worden sind, in Folgendem zu liegen. Unbezweifelt kann, wenn ein 140'
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