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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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- - ' Art. 13. > ? „Vergehen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewassert ES ist also gerade der Gegenstand, um: den es sich mit hier handelt und dann heißt es im Artikel selbst: „Wer unbefugter Weise den. natürlichen oder durch Kunst geregelten Lauf des Wassers zum Nachtheil für An dere ändert oder unterbricht, die auf den Lauf oder den Ge brauch des Wassers bezüglichen Merkzeichen wegnimmt, ab- ändert/ beschädigt oder zerstört, oder an Dämmen, Wehren, Röhrenlagern, Canälen, Abzugsgräben, Be- oder Entwäs serungsanlagen oder andern aus die Benutzung des Was sers oder den Schutz gegen dasselbe abzweckenden Vorrich tungen, Abänderungen oder Beschädigungen vornimmt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldbuße bis zu 150 Thalern bestraft. Die Ueberschrcitung der für den Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen wird mit Geldbuße bis zu-100 Thlr. bestraft." Namentliche dieser letzte Satz giebt? mir nun noch zu einer Bemerkung Anlaße. Hier heißt es also im Gesetze, welches verabschiedet worden ist: „Die Ueberschrcitung der für den Gebrauch des Wassers festgesetzten Grenzen wird mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft" und wäre- nun die Ansicht die, daß auch dieser'letzte Punkt durch §. 46 mit getroffen werden sollte, so hätte hier insoweit eine Be schränkung Hineknkommen müssen, daß in dieser Beziehung auch nur Geldstrafen angedroht werden könnten, nicht abtzr alternativ Geld-oder Gefängnisstrafe. Meines Erachtens würden aber die Fälle der letzten Art nach §. 46 kaum in Frage kömmen können, es versteht sich aber meines Erach tens auch- von selbst, daß, wenn die Möglichkeit vorhanden ist- die-Verwaltungsbehörden natürlich hier auch nur Geld strafen androhen können und daß sie die Alternative, welche in §. 46 ausgedrückt ist, immer zugleich mit Rücksicht auf H. 1A:des-Fvrststrafgesetzes-anwenden müssen. Ich glaube, die Staatsregierung wird sich mit dieser Auffassung cknver-. standen erklären. Hiernächst versteht es sich von selbst, daß, wenn eine-svlche Strafandrohung.erfolgt, dadurch, daß diese-Strafandrohung-von der Verwaltungsbehörde ausge- gangen-ist, in dem einzelnen Falle an der Competenz der Behörden nichts geändert' werden-kann: Wenn also der FM an- sich so beschaffen ist', daßdie Competenz. der Ju stizbehörde eintritt, so wird diese, dadurch, nicht alterirt wer den,, daß die, Strafe, welche,an die, Stelle der gesetzlichen treten soll, vorder Verwaltungsbehörde angedroht worden ist. Das hielt ich.für meine Pflicht, noch zur Erläuterung hinzuzufügen, übrigens würde ich glauben, daß im Wesent lichen allen Bedenken durch den Zusatz entgegengetreten würde: Es war anfangs der Wünsch der Deputation, um die Absicht des'Zusatzes noch'klärer-zu zeigeN- geradezu auf Art.' 13 inr Forststrafgesetze-zu verweistn- wir sind abcr'zu- letzt hiervon- abgegangen', weit es sich nichi'genau übersehen läßt/ ob die-Publication-des'Försistrafgesetzes,so rascPwerdr möglich sein, wie es vielleicht, wenn' dieseS-Wasstigesetz-ein mal zur Verabschiedung gelangts namentlich'wegen derRe- gulirung an der preußischen- Grenze nothwendig werden 11. K. (4, Abonnement.) kann- mitt der Publikation dieses Gesetzes vorzuschreiten; Wir haben daher, um irgend einer Jnconvenienz vorzu beugen, lieber den Zusatz in allgemeiner Fassung, wir ihn die Regierung vorschlug, beibehalten. Ich würde nun den Präsidenten vor allen Dingen bitten, die übrigen Mitglie der der Deputation zu fragen, ob sie mit Weglassung der Worte: „soweit es solcher besonderer Strafandrohungen neben den allgemeinen strafrechtlichen noch bedarf," einver standen sind, ich für meinen Theil bin damit einver standen. Präsident vo. Haase: Meine Herren! Sie haben soeben den Vorschlag des Königlichen Herrn Cbmmissars gehört, wonach die Worte der, von der Deputation im Bei richte S. 323 vorgeschlagenen'neuen Fassung: „soweit es solcher besonderer Strafandrohungen neben den allgemeinen strafrechtlichen noch bedarf" Wegfällen- sollen und daß der darauf folgende Satz nunmehr so laute: „Sind dergleichen besondere Strafen angedroht, so-kommen diese statt der in dem allgemeinen Strafgesetze «»gedrohten zur Anwen dung, Königlicher'Commissar vn Weinlig: Sollte es nicht besser sein/ das-zweimalige Wort: „angedrohte" zw vermei den und statt des'zweite«'zn setzen': „ausgesprochen"? Präsident vr: Haase: Zunächst frage ich- dir Mitglie der der Deputation, ob-sie mit diesem'coMmissarifchen-Vor» schlage sich einversteh'en? (Erklären, sich einverstanden.) Wenn Niemand darüber, sowie über de« H. 46-über haupt etwas bemerkt', stelle ich die frässe: nimmt die Kammer Z. 46 in der v-om der Deputation vor geschlagenen Fassung, mit der- eben gedachten und vom Herrn Regiebüntzscommissar empfoh lenen Abänderung an? — Einstimmig J'a? Referent Äicepräsident v. Cvi egern: 47. Verfahren.' Ist zur Ausführung einer zur Instandhaltung erfor derlichen: Maßregel die Beschränkung- der Rechte Dritter nöthig- so-kommen die deshalb in diesem Gesetze für die erste Anlage enthaltenen Vorschriften zur Anwendung'.' Zu §. 47 ist Nichts in dem Berichte bemerkt, er wird zur Annahme empfohlen. ' Präsident vö. Haas«: Nimrrrt-dre Kammer den tz: 47' in der vorgeschlagenen Maße aw?!'— Ein stimmig-Ja. Referent Vicepräsident v: C'riegerw: i . b. 48/ . : i Kosten.' Kosten für die vdn amtswegen " über berichtigte^Was« serläüft zu führende-Aufsicht? sind nur insoweit in. Ansatz zu- bringen,' als sie durch Zuwiderhandlungen gegen gesetz liche- Vorschriften oder' Anordnungen der Behörde oder 261
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