Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
werden. Es wird damit Gelegenheit geboten sein, nament lich die Summe, welche etwa zu diesem Behuf verbilligt werden soll, bestimmter ins Auge zu fassen und näher fest zustellen. Ich glaube aber ferner, daß, wenn auch der Staat verpflichtet ist, anfangs die Kosten für die hydro technischen Borerörterungen zu decken, doch später die eigent lichen Unternehmer von Flußberichtigungen, welchen diesel ben zu Gute gehen und in deren Interesse jene Erörterun gen anzustellen waren, angehalten werden müssen, diese vom Staate bestrittenen Kosten demselben wieder zu ersetzen. In der Regel werden daher diese hydrotechnischen Vvrervr- terungen dem Staate einen besonder» Kostenaufwand nicht verursachen, es wird sich vielmehr nur von einer vorschuß weisen Beschaffung und Bestreitung derselben handeln. Aber auch der Punkt, welchen der Abg. Seiler schon an gedeutet hat, bedarf noch einer genauen Erörterung, welche Techniker sollen zu diesen Arbeiten verwendet werden? Der Königliche Herr Commissar hat zwar soeben erklärt, daß es nicht die Absicht der Staatsregierung sei, andere Beamte, als die sogenannten Wasserbaubeamten zu diesem Zwecke zu verwenden, allein wenn die Verhältnisse doch sich an ders gestalteten, wie unangenehm würde dann die Lage sein. Ich erinnere nur an die lebhaften Debatten über dieKoh- leninspectoren und den für die Straf- und Versorganstalten angenommenen Bauinspector. Träte die Regierung viel leicht schon bei dem nächsten Landtage mit der Erklärung hervor, es sei nöthig gewesen, einen besondern Techniker zur Ausführung dieses Gesetzes anzustellen, und sie ver lange dessen Besoldung, so weiß ich in der That nicht, wie sich die Kammer zu einem solchen Anträge verhalten sollte, wenn sie jetzt nicht schon ihre Ansichten hierüber be stimmt ausgesprochen hätte. Das Ministerium hat über haupt nicht eine einigermaßen fundirte Summe postulirt, es Hal sich auch gar nicht darüber erklärt, daß es mit 5000 Thaler, welche es auch gar nicht verlangt hat, auszukommen gedenke, es hat eine allgemeine Ermäch ¬ tigung verlangt, die wir gleich gar nicht ertheilen können. Die von der Deputation vorgeschlagenen 5000 Thlr. können meiner Ansicht nach daher entweder zu viel oder zu wenig sein, und deshalb vermag ich mich vor der Hand und bis nach angestellten weitern Erörterungen dafür auch nicht zu entscheiden. Uebrigens weiß ich gar nicht, woher das Mi nisterium, wenn das Bedürfniß eintritt, die erforderlichen Mittel, ja nur diese 5000 Thlr. hernehmen will? Die Dis positionsquanta, die das Ministerium jetzt hat, braucht das Ministerium vollständig, ja, wie wir recht wohl wissen, es ist mit sdiesen Dispositionsquantis nicht einmal aus zureichen im Stande gewesen, woher soll es nun diese 5000 Thlr. nehmen? Meine Ansicht geht also dahin, das Mi nisterium möge nach Befinden noch ein besonderes Nach postulat bezüglich der zur Ausführung des Gesetzes erfor derlichen Summe stellen. Ich komme zu dieser Erklärung nicht deshalb, weil etwa die zweite Deputation sich danach reißt, noch einen neuen Bericht an sich zu bringen, im Gegentheil ich würde ganz damit einverstanden sein, daß die erste Deputation insbesondere über die Frage, ob über haupt dem Staate die Verpflichtung obliege und angeson nen werden soll, Beihilfen zu Herstellung von Flußberich tigungen zu gewähren, Bericht erstattete. Nothwendig aber scheint es mir unter allen Umständen, daß hierüber keine Unbestimmtheit obwalte, sondern auf geordnete Weise diese Geldfrage ins rechte Gleis gebracht werde. Ich meines Theils nehme keinen Anstand, zu erklären, daß, wenn selbst auch das Postulat höher ausfallen sollte, als die von der Deputation vorgeschlagene Summe von 5000 Thlrn., ich mich dann, wenn ich mich einmal von der Wichtigkeit und Nothwendigkeit des Gesetzes überzeugt habe, nicht abhalten lassen würde, nach Befinden selbst ein höheres Postulat zu bewilligen. Da ich einmal das Won habe, so will ich mir noch ein paar Worte in Bezug auf den Reiche-Eisenstuck'- schen Antrag erlauben, denn ich glaube, es wird sofort jetzt gestaltet sein, sich darüber verbreiten zu können. Ich werde für diesen Antrag nicht stimmen, ich bezeichne ihn als einen von denen, infolge deren,wie ich vorhin bemerkte, das Gesetzwe derleben noch sterben Würdekönnen. Nehmen wirdiesenAntrag an, so hängt das Gesetz rein in der Luft. Ich halte cs für besser, wenn wir mit dem Deputationsvorschlage ein verstanden sind, uns bestimmt mit Ja zu erklären, oder können wir dies mit unsrer Ueberzeugung nicht vereinigen, ein bestimmtes Nein zu sagen. Dann weiß man, woran man mit dem Gesetze ist. Wenn der Abg. Reiche-Eisenstuck auf das Berggesetz Bezug genommen hat, so ist nach mei ner Meinung gerade die Bergordnung mit dem vorliegen den Gesetze gar nicht in Vergleich zu bringen. Diese Bergordnung ist ein höchst umfängliches Gesetz, und man hatte aus freier Entschließung, statt die diesfallsige Vorlage speciell Paragraph für Paragraph durchzugehen, sie vielmehr in gutem Glauben und der Einsicht der Deputation ver- vertrauend en bloo angenommen; hier war es der Vorsicht ganz angemessen, einen Zeitraum zu setzen, binnen welchem die Revision der Bergordnung stättfinden kann. Bei dem gegenwärtigen Gesetze ist aber gerade der entgegengesetzte Fall eingetreten, wir haben Paragraph für Paragraph, Schritt vor Schritt das Gesetz durchgegangen. Jedes Kam mermitglied war dadurch in den Stand gesetzt, sofort zu einer bestimmten Ansicht über das Gesetz zu gelangen, seine Entschließung darüber zu fassen. Im Anträge heißt es weiter, es solle das Gesetz nur als ein provisorisches gelten. Aber welchen Nutzen das haben soll, das begreife ich in der That nicht. Würde sich dieses Gesetz nicht be währen, so sieht uns ein viel höheres Recht zu, als was ein bloses Provisorium gewährt, es steht den Ständen das Recht zu, die definitive Aufhebung eines Gesetzes, welches sich der allgemeinen Meinung und Erfahrung gemäß nicht bewährt hat, zu beantragen. Die blose Bezeichnung des Gesetzes als eines provisorischen wird also meines Erachtens
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder