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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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verordnen demnach, mit Zustimmung Unsrer getreuen Stände, Folgendes: Im Allgemeinen wird in den Erläuterungen und Be weggründen hierüber bemerkt: Das Gesetz vom 8. März 1838, einige Bestimmungen über die Verpflichtungen der Kirchen- und Schulgemein den zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwands betreffend, gelangte auf dem Land tage 1836/37 unter schwierigen Verhältnissen zur Verab schiedung. Die Regierung hat durch allerhöchstes Decret vom 20. Febr. 1837 (Landt.-Act. I. Abth. 2. B. S. 105) ein vollständiges Gesetz über die Parochiallasten vorgelegt; der Streit der Meinungen über viele Punkte desselben und die Nähe des Landtagsschluffes, als solches zur Berathung in die erste Kammer gelangte, drängten dazu, nur die noth- wendigsten Bestimmungen herauszuheben und eine Verei nigung darüber herbeizuführen. So entstand das ab gekürzte Gesetz, welchem noch überdies in Beziehung auf die Rittergüter nur eine provisorische Geltung beige legt ward. Es hat schon zwei Abänderungen erfahren: durch das Gesetz vom 2l.März 1843 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1843, S. 18) und durch das Gesetz vom 18. Novbr. 1848 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1848, S. 274). Das hin und wieder gefühlte Bedürfniß aber, den Gemeinden eine mehrere Freiheit bei der Aufbringung ihrer Parochiallasten zu gewähren, einige Härten auszugleichen, entstandene Zweifel über die Auslegung zu heben und einige früher bestandene persönliche Befreiungen wieder herzustellen, hat diesen weitern nachträglichen Gesetzentwurf hervorge- rufcn. Im Berichte Ihrer Deputation wird nun hierüber^ Folgendes gesagt: Die unterzeichnete Deputation hat sich in Gemäßheit des ihr ertheilten Auftrags der Berathung des obenbemerk- ten Gesetzentwurfs unterzogen, auch darüber mit den Kö niglichen Commissaren vernommen und verfehlt nunmehr nicht, das ihr abgeforderte Gutachten nachstehend vorzu legen. Das Gesetz vom 8. März 1838 über die Verpflich tung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung des erforderlichen Bedarfs ist zuvörderst durch die Verord nung vom 12. Juni 1842 mit einigen, durch die dortige Provinzialverfassung bedingten Modificationen, welche im Wesentlichen die Zuständigkeit der Behörden, die Wirkun gen des sogenannten Parochialzwanges in Bezug auf per sönliche Anlagen, die Ermittelung der steuerfreien Zubehö rungen der Rittergüter, und die Befreiung der dortigen Geistlichen und Schullehrer von Beiträgen zu den Anlagen betreffen, in der Oberlausitz mit Zustimmung der Provin zialstände ausgeführt, hierauf hurch das Gesetz vom 21. März 1843 in Betreff der Befreiung der dem Staate, der Universität.und der Landesschule zu Grimma gehörigen Waldungen, und der im Eigenthume der Gemeinden be findlichen Grundstücken erläutert und vervollständigt, end lich aber durch das Gesetz vom 18. November 1848 die Gleichstellung der Rittergüter mir dem übrigen Grundbesitz durch Wegfall des den erstem bis dahin gesetzlich zu Gute gekommenen Abzugs von 25 Procent verfügt worden. Die Absicht des jetzt vorgelegten Entwurfs ist nun aber dahin gerichtet, die Vertretung der Kirchengemeinden in den hier her gehörigen Verwaltungssachen zu ordnen (§. 2), hier nächst den Landgemeinden und den Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung nicht cingeführt ist, dieselbe Freiheit der eignen Entschließung über die Art der Aufbrin gung ihrer Parochiallasten zu gewähren, welche den andern Städten schon jetzt zusteht, also beide einander gleichzustel- len und die Möglichkeit der Ausgleichung der bisher durch die Anwendung des gesetzlichen Vertheilungsfußes mehrfach herbeigeführten Härten zu bieten, ohne jedoch hierbei das Verhältniß der Rittergüter, — mit Ausnahme eines später besonders zu erörternden Punktes, — irgend zu berühren (ß. 3—7), ferner in Betreff der letztem das zur Zeit beste hende Provisorium zu beseitigen, außerdem einige früher bestandene persönliche Befreiungen wieder herzustellen (§, 8.) und endlich die über die Auslegung des Gesetzes vom 8. März 1838 entstandenen Zweifel zu heben. (Z. 9.) Die Deputation kann sich hiermit im Allgemeinen, unter Vorbehalt einiger dabei entstehender besonderer Fra gen nur einverstanden erklären. Denn was zuvörderst die Vertretung der Kirchenge- meinden betrifft, so läßt sich hierbei eine in der Gesetzge bung vorhandene Lücke nicht in Abrede stellen, da das Ge setz vom 30. März 1844 eine solche nur für eigentliche Rechtsstreitigkeiten anordnet, in den jene betreffenden Ver waltungssachen aber es zur Zeit an jeder gesetzlichen Be stimmung hierüber gänzlich gebricht, während die Vertre tung der Schulgemeinden für beiderlei Angelegenheiten durch das Gesetz vom 14. September 1843 vollständig ge ordnet ist und hieran durch die Vorlage auf keine Weise etwas geändert werden soll. Eben so erscheint es der Deputation durch die dafür angeführten Gründe völlig gerechtfertigt, daß einerseits der gesetzliche Vertheilungsfuß selbst nicht geändert, und an dessen Stelle nicht ein anderer vorgeschrieben, auf der an dern Seite aber den Kirchengemeinden Gelegenheit gegeben werden soll, die damit in einzelnen Fällen verbundenen Härten und Ungleichheichhciten durch eigne Entschließung zu beseitigen. Daß solche Fälle und zwar in höchst auf fallender und drückender Weise vorkommen, ist nicht allein in den Motiven durch vergleichende Zahlen überzeugend nachgewiesen, sondern wohl auch ohnehin den meisten Mit gliedern der Kammer schon durch eigne Erfahrung bekannt. Die Deputation kann jedoch nicht umhin, hierbei noch einer Mittheilung zu gedenken, welche sie dem Abg. Heyn ver dankt und welche durch eine übersichtliche Zusammenstel lung der in 21 Ortschaften seiner Gegend vorhandenen Steuereinheiten und beitragspflichtigen Personen an einem Beispiele zeigt, wie außerordentlich verschieden sich das Ver hältniß zwischen beiden schon innerhalb eines Bezirks mit nicht zu großem Umfange gestaltet; denn es schwankt hier nach dasselbe dort zwischen 5^ Steuereinheiten an dem einen und 129 Steuereinheiten an dem Orte auf einen Kopf. Läßt sich nun nicht verkennen, daß mit dergleichen Mißverhältnissen auch vielfache Härten nach der einen oder der andern Seite hin unvermeidlich verbunden sein müssen, so wird auch das Bedürfniß ihrer Abhilfe schwerlich zu bestreiten sein; die Deputation könnte es aber nicht für rathfam erachten, wenn man die letztere etwa darin suchen wollte, daß anstatt des jetzigen ein anderer Aufbringungs fuß gesetzlich vorgeschrieben würde. Abgesehen davon, daß eine solche gänzliche Umänderung des erst in neuerer Zeit
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