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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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dann, wenn, bei solchen ärmern Personen die 5 Ngr. pro Kopf, nicht verlangt werden können, schon ein Antrag auf Abänderung zulässig sei oder nicht? Referent Secretär Anton: In dem Falle, wenn die persönlichen Anlagen noch nicht 5 Ngr. für den Kopf jähr lich betragen, d. h. wenn das Ganze, was Jeder jährlich zu geben hat, jene Summe noch nicht erreicht, können natür licher Weise Die, welche noch nicht 5 Ngr. geben, auch nicht auf Abänderung antragen, ausgenommen die Verhältnisse waren von der Art, daß die vorgesetzte Consistorialbehörde auch diese ganz geringen Beiträge noch für zu drückend er achtete, dann würde, vermöge des vierten Satzes, diese er mächtigt sein, ausnahmsweise auch noch einen Antrag auf eine andere Umlegung zu gestatten. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand in Be zug auf ß. 3 zu sprechen? - Vicepräsident v. Erregern: Wenn ich den Abg. Heyn richtig verstanden habe, so dürfte doch wohl vielleicht die Antwort des Herrn Referenten noch nicht erschöpfend sein. Ich habe nämlich den Abgeordneten so verstanden, daß in einem Orte zwar die Anlagen der Regel nach für den Kopf schon über 5 Ngr. betragen, daß aber wegen besonderer Armuth einzelner Mitglieder im Einverständnisse mit sämmt- lichen Verpflichteten Erstern ein Theil dieser 5 Ngr. erlassen werden könne und sie also nur mit der Hälfte angezogen würden. Ich glaube, daß kn einem solchen Falle, wenn die regelmäßige Anlage über 5 Ngr. beträgt, auf eine an dere Vertheilung provocirt werden kann, wenn auch aus besondern Gründen für einzelne Arme in der Parvchie die ser regelmäßige Ansatz herabgesetzt worden ist. Ich glaube dies in der Anfrage des Abg. Heyn gefunden zu haben. Abg. Heyn: Ich bin mit dem Herrn Vicepräsidenten ganz einverstanden. ' Referent Secretär An ton: Es mag sein, daß ich die Anfrage des Abg. Heyn etwas mißverstanden habe, ich mei nerseits bin mit der vom Herrn Vicepräsidenten gegebenen Erklärung vollkommen einverstanden. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand das Wort über diesen Paragraphen? — Die Deputation em pfiehlt uns, im ersten Absätze des §. 3 hinter dem Worte „geordneten" noch die Worte aufzunehmen: „unter Fest haltung des §.37 und 38 der Landgemeindeord nung über die Beschlußfassung gegebenen Vor schriften." Ich frage: ob die Kammer damit ein verstanden sei, daß die bezeichneten Worte in den Paragraph ausgenommen werden? — Ein stimmig Ja. Ferner hat die Deputation beim dritten Absätze des Paragraphen in den beiden darin mit s und b behaupteten Punkten folgende redaktionelle Aenderungen vorgeschlagen; im Punkt s soll das Wort „aber" gestrichen und vor deri Worten „von der,Steuereinheit" das Wort „oder" eingeschaltet werden, so daß nunmehr der Satz a so lautet: „bei fortlaufenden Anlagen vom Kopfe 5 Ngr. oder von der Steuereinheit 1 Pfennig"; im Satze b hingegen soll das Wörtchen „und" gestrichen und dafür „oder" gesetzt werden, so daß dieser Punkt nun so lauten würde: „beim Hinzutritt außerordentlicher AnlagenvomKopfelONgr. oder von derSteuer- einheil u. s. w." Diese Aenderung beruht darauf, die Bestimmung deutlicher zu machen und jedem Mißverständ nisse vorzubeugen. Ich frage die Kammer: ob sie diese vorgeschlagenen Veränderungen billige? — Einstimmig Ja. , Nimmt die Kammer mit dieser Veränderung §. 3 an?— Einstimmig Ja. Referent Secretär An ton: §. 4- Entscheidung der Behörden im Mangel einer Bereinigung. Können sich, wenn nach vorstehendem §. 3 der §. 5 des Gesetzes vom 8. März 1838 geordnete Aufbringungs fuß mit einem andern vertauscht werden soll, die betreffen den Gemeindevertreter über einen solchen nicht vereinigen, oder wird auch ein, gegen den von ihnen beschlossenen, erhobener Widerspruch, der wie ein Antrag auf Abänderung des gesetzlichen Maßstabes (§.3) erhoben werden kann, begründet gefunden, so entscheiden die kirchlichen Behörden, zunächst die Kirchen- oder Schulinspection einerseits über die Quote, welche von den Grundstücken nach Steuerein heiten aufgebracht wcdden soll, andererseits über die Um legung des übrigen Thesis vom Bedarf, bei dessen Auf bringung nach Befinden der Gewerb- und Arbeitsverdienst sowie das bewegliche Vermögen der Beitragspflichtigen in Betracht zu ziehen ist. Die vorhin vorgelcsenen Motiven beziehen sich zu gleich auch- auf den jetzt vorgetragenen Paragraph. Im Berichte wird aber darüber gesagt: Zu §. 4. Die gebrauchten Worte veranlaßten Zweifel darüber, ob die Verweisung auf §. 3 nur die Personen, denen das Recht des Widerspruchs zustehl, bestimmen oder letzteres zugleich von der dort angegebenen Höhe der Beiträge ab hängig machen solle. Commissarischer Seits wurde letz teres verneint und jenes als die Absicht des Gesetzes be stätigt. Die Deputation ist hiermit einverstanden, da, wenn einmal Verhandlungen über einen für zulässig er achteten Aenderungsantrag oder einen dahin gerichteten Beschluß im Gange sind, der Grund wegfällt, weshalb eine gewisse Beschränkung des Antrags sich nothwendig macht, dieser also auf den Widerspruch gegen einen noch nicht bestehenden, sondern erst noch zu ermittelnden Anla gefuß keine Anwendung findet; sie glaubt aber, daß die ser Sinn noch deutlicher ausgedrückt wird, wenn statt der Worte: „oder wird auch —— begründet gefunden," folgende gesetzt werden: „oder wird gegen den von ihnen beschlossenen, von ein zelnen Theilen oder Klassen (§. 3) der Kirchen- oder
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