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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,1
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028254Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028254Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028254Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 23
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 45
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 103
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 151
- Protokoll11. Sitzung 183
- Protokoll12. Sitzung 207
- Protokoll13. Sitzung 217
- Protokoll14. Sitzung 249
- Protokoll15. Sitzung 271
- Protokoll16. Sitzung 293
- Protokoll17. Sitzung 309
- Protokoll18. Sitzung 345
- Protokoll19. Sitzung 375
- Protokoll20. Sitzung 411
- Protokoll21. Sitzung 435
- Protokoll22. Sitzung 463
- Protokoll23. Sitzung 481
- Protokoll24. Sitzung 519
- Protokoll25. Sitzung 547
- Protokoll26. Sitzung 551
- Protokoll27. Sitzung 571
- Protokoll28. Sitzung 603
- Protokoll29. Sitzung 633
- Protokoll30. Sitzung 653
- Protokoll31. Sitzung 679
- Protokoll32. Sitzung 709
- SonstigesVergleichung des frühern etatmäßigen Aufwands für die obern ... 731
- Protokoll33. Sitzung 733
- Protokoll34. Sitzung 755
- Protokoll35. Sitzung 785
- Protokoll36. Sitzung 809
- Protokoll37. Sitzung 835
- Protokoll38. Sitzung 863
- Protokoll39. Sitzung 897
- BandBand 1855,1 -
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scheint auf den ersten Anblick nicht so wichtig, wie sie es im Princip und ihren Consequenzen wirklich ist. Ob die Stadt Elsterberg in der That eine so immense .Verwaltung hat, daß sich ihr Bürgermeister auf einige Zeit im allge meinen Interesse nicht entfernen könne, kann ich nicht be- urtheilen; ich glaube aber doch wohl, daß die Stadt Elster berg ebensowenig zu Grunde gehen würde, als andere größere Städte, welche sogar auf Jahreszeit wahrend und außer dem Landtage eines oder das andere Mitglied ihres Magistrats vermissen mußten. Bis jetzt ist §. 75 der Con stitution in den hier einschlagcnden Beziehungen nicht zur Anwendung gekommen. Es heißt da: Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzten Dienstbehörde anzu zeigen, damit diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne, und nöthigen Falls wegen einstweiliger Versetzung des Amts Vorsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Standen zur Nachricht mitzu- theilende Gründe nicht versagt werden. Das ist der Passus, welcher die - Staatsdiener angeht. So viel ich mich erinnern kann, so ist der Fall seit der Begründung der. Constitution nicht da gewesen, daß unsre konstitutionell gesinnte Staatsregierung irgend einem Staats diener, welcher zum Abgeordneten gewählt wurde, die Ge nehmigung zum Eintritt in die Kammer versagt hat. Es heißt da fernere Gerichtsdircctoren und gutsherrliche Beamte haben die Zustimmung ihrer Principale, städtische Beamte die Zustimmung der Stadträthe einzuhvlen, diese kann aber nur aus denselben Ursachen verweigert werden, wie die landesherrliche Erlaubniß für die Staatsdiener. Es ist bis jetzt auch in dieser Hinsicht noch kein Fall dagewesen, daß einem Gerichtsdirector oder gutsherrlichen Beamten die Genehmigung zum Eintritt in die Kammer von einem Rittergutsbesitzer versagt worden ist; auch ist, soviel ich mich erinnern kann, noch nie von einem Stadt rath einem städtischen Beamten die Genehmigung versagt worden. Also ist der Fall, welcher jetzt bei der Wahl des Bürgermeisters Steinmüller vorliegt, der erste in seiner Art. Wozu, Meine Herren, soll das führen? Wir haben gesehen, daß seitdem Jahre 1833 sehr oft städtische Beamte, die selbst an der Spitze des Stadtrathscollegiums gestanden haben, eine sehr geraume Zeit in der Mitte der Stände versammlung zu verweilen gehabt haben und dennoch ist es noch keinem Stadtrathe eingefallen, die Genehmigung dazu zu versagen. Die Stadt Elsterberg allein giebt nun mehr das erste Beispiel dieser Art, und ich möchte sagen, ein böses Beispiel, welches beweist, daß da der allgemeine konstitutionelle Sinn dem materiellen besonder» städtischen Interesse gegenüber nicht sehr überwiegend ist. Aber böses Beispiel verdirbt gute Sitten. Die übrigen Städte des Landes haben bisher die gute Sitte gehabt, ihre eigenen In ¬ ti. K. (1° Abonnement.) teressen hintenanzusetzen dem allgemeinen konstitutionellen Interesse. Wird das vorliegende Beispiel ohne Nachah mung bleiben? Allerdings, nach der Verfassungsurkunde ist der Stadtrath formell in seinem Rechte; allein der Stadtrath kann nicht aus bloser Willkür die Genehmigung versagen, sondern er ist auch der Prüfung seiner Motiven unterworfen, und dann ist in der Constitution sehr richtig gesagt: „Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nach richt mitzutheilcnde Gründe nicht versagt werden." Die Besprechung dieser Frage würde freilich für heute ganz müssig sein, wenn der Abgeordnete selbst entlassen und eine Neuwahl angeordnet würde, denn bekanntlich steht und fallt der Stellvertreter mit dem Abgeordneten. Allein, wenn der Fall eintreten sollte, wegen der verweigerten Genehmi gung der Wahl des Stellvertreters die Frage entscheiden zu lassen, bin ich der Meinung, daß die Kammer den Wunsch ausdrücke, die hohe Staatsregierung möge die Motiven so streng prüfen, daß, wo irgend thunlich, die Genehmigung des Stadtraths zu Elsterberg supplirt werden könnte. Ich will nicht einen besonder» Antrag darauf stellen, cs würde darin gewissermaßen ein indirekter Vorwurf der Negierung gegenüber liegen, als ob dieselbe nicht ohnedies die Motiven gründlich prüfen würde; aber es muß der Regierung doch angenehm sein, aus der Debatte zu ersehen, ob und welchen Werth die Kammer auf die Billigung oder Mißbilligung des Verfahrens des Stadtraths, des ersten Falles dieser Art, setzt. . . Abg. Vr. Platzmann: Um bei der Wahl des Herrn Amtshauptmanns vr. Braun stehen zu bleiben, könnte ich mich Dem, was der letzte geehrte Sprecher gesagt hat, an schließen. Es scheint, daß es hauptsächlich auf zweierlei ankommt, was scharf von einander zu unterscheiden sein möchte, einmal die Ablehnung der Wahl überhaupt, sodann aber das diesmalige Erscheinen- in der Kammer. Nun hat der Herr Impetrant, wie ich glaube vernommen zu haben, die Wahl überhaupt abgelehnt oder ist gesonnen, sie abznleh- nen, die Gründe aber, die er anführt, dürften nur fein Erscheinen am gegenwärtigen Landtage entschuldigen., So lange dies der Fall ist, wird wohl die Kammer darauf zu bestehen haben, daß die gänzliche Ablehnung der Wahl, welche sich bekanntlich auf drei Landtage erstreckt, noch näher begründet werde. Für jetzt könnte die Kammer lediglich entweder die Gründe gelten lassen, , die das Erscheinen am gegenwärtigen Landtage verhindern, oder durch einen lqN- gern Urlaub dem Wunsche des" Herrn Impetranten ent sprechen. Präsident Vr. H a afe: Es scheint Niemand weiter über die Sache sprechen zu wollen. Ich selbst, will mir nur noch erlauben, meine Meinung als Mitglied des Direkto riums mit wenigen Worten auszusprechen. Es sind drei verschiedene Meinungen, die sich bei dieser Gelegenheit in der Kammer geltend zu machen suchen, die eine ist die, welche 4
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