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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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haben wird und da die hohe Staatsregierung cinwilligt, so kann wohl von der Vorlesung der Beilagen abgesehen werden. *) Referenr Bürgermeister Hennig: Der Bericht lautet folgendermaßen: Nachdem im Jahre 1849 und 1850 alljährlich 8Ngr und im Jahre 1851 7 Ngr. 2 Pf. von je 100 Thlr. Ver sicherungssumme als Brandkassenbeiträge erhoben worden waren, gewährte die Brandkasse das erfreuliche Resultat, daß am Schluffe des Jahres 1851 nicht nur der durch 71 des Gesetzes vom 14. November !1835 begründete Vorschußfonds, welcher den Zweck hat, den Beschädigten die ihnen zukommenden Vergütungen früher, als die Bei träge eingehen, leisten zu können, bis zur Höhe von 161,585 Thlr. 14 Ngr. 6 Pf. angewachsen war, sondern daß auch mit einem reinen Kaffenüberschusse von 245,780 Thlrn. 5 Ngr. 6 Pf. abgeschlossen werden konnte. Obgleich hiernach für die kommende Periode zu Deckung des muthmaßlichen Bedarfs eine höhere jährliche Beitrags quote als 5 Ngr. 6 Pf- von 100 Thlrn. Versicherungs summe nicht nöthkg gewesen wäre, so wurde dessenunge achtet von der Königlichen Brandversicherungscommission, welche nach §. 43 des erwähnten Gesetzes verpflichtet ist, von drei zu drei Jahren über Einnahme und Ausgabe bei der Anstalt Rechnung abzulegen und wegen der für die nächsten drei Jahre auszuschreibenden Beitrage Vorschläge zu eröffnen, damals vorgeschlagen: „dem vorhandenen Vorschußfonds von 161,585 Thlr. 14 Ngr. 6 Pf. den verbliebenen Ueberschuß hinzuzuschla gen und für die Jahre 1852, 1853 und 1854 einen jähr lichen Beitrag von 6 Ngr. 4 Pf. von je 100 Thlr. Ver sicherungssumme und nur wenn die Ergebnisse der ersten beiden Jahre ein Herabgehen mit den Beiträgen gestat ten sollten, im letzten Jahre einen Beitrag von 5 Ngr. 6 Pf. zu erheben." Die Commission war bei diesen Vorschlägen von der Ansicht ausgegangen, daß es wünschenswert fei, nach und nach einen eigentlichen Reservefonds zu gewinnen, um mit Hilfe desselben den fortwährenden und in vieler Beziehung nachtheilkgen Schwankungen der Beiträge vorzubeugen, vielmehr die letztem mit der Zeit auf einen stabilen Satz zu bringen. Regierung und Stände gingen jedoch damals — was freilich, nach den spätem Ergebnissen sehr zu beklagen ge wesen ist — auf diese Vorschläge nicht ein, erstens, weil in ß. 43 des Gesetzes von 1835 ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß der verbleibende Ueberschuß bei dem Ausschreiben auf die nächsten drei Jahre mit in Berücksichtigung kom men solle; zweitens, weil der durch §. 71 begründete Vor- fchußfonds nicht als ein eigentlicher Reservefonds anzusehen sei, vielmehr nur den Zweck habe, den. Beschädigten die ih nen zukommenden Vergütungen vor Eingang der Beiträge gewähren zu können, namentlich aber drittens, weil es bei den damaligen Zeitverhältniffen wünschenswert schien, den Beitragspflichtigen jede nur mögliche Erleichterung zu Theil werden zu lassen. In Rücksicht alles Dessen vereinigten sich Regierung und Stände dahin: „für die nächsten drei Jahre (1852, 1853 und 1854) einen jährlichen Beitrag von 5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thlr. Versicherungssumme erheben und, in sofern es thunlich *) S. diese Beilagen L.M. II. K. Nr. 27. S. 373 ff. sein sollte, im letzten Jahre auch hieran noch eine Min derung eintreten zu lassen;" doch belnelt man sich für den Fall, daß größere Brandun glücke eintreten sollten, vor: „im letzten Jahre (1854) den Beitrag bis auf 6 Ngr. 4 Pf. zu erhöhen." In den Jahren 1852 und 1853 wurden nun die Bei träge in der vereinbarten Weise erhoben. Mein schon im ersten Jahre (1852) betrugen infolge der zahlreichen Brände die Ausgaben 585,606 Thlr. 11 Ngr. 5 Pf. mehr als die Einnahmen, aber auch im Jahre 1853 überstiegen die Ausgaben die Einnahmen um den Be trag von 59,772 Thlr. 17 Ngr. 7 Pf., so daß sich das Deficit schon in den beiden ersten Jah ren auf 645,378 Thlr. 29 Ngr. 2 Pf. belief. Rechnet man hierzu noch die für den Vorschußfonds eingegangenen 30,869 Thlr. 17 Ngr. 1 Pf., welche gleichfalls mit verwendet worden sind, so betrug die Gesammtschuld der Brandkaffe am Schluffe der beiden ersten Jahre (1852 und 1851) die bedeutende Summe von 676,248 Thlr. 16 Ngr. 3 Pf. Hierdurch wurde nicht nur der am Schluffe des Jah res 1851 verbliebene Ueberschuß an 245,780 Thlr. 5 Ngr. 6 Pf. und der damals bis auf 161,585 Thlr. 14 Ngr. 6 Pf. angewachsene Vorschußfonds gänzlich absorbirt, sondern es blieb auch überdies ein Kaffenmangel von 268,882 Thlr 26 Ngr. 1 Pf. Rechnet man hierzu noch den wieder zu restituirenden Vorschußfonds an 161,585 Thlr. 14 Ngr. 6 Pf., so betrug das gesammte Deficit am Schluffe des Jahres 1853 430,468 Mr. 10 Ngr. 7 Pf. Infolge dieser ungünstigen Kassenverhältnisse einerseits und in Rücksicht auf den muthmaßlichen künftigen Bedarf an dererseits, sah sich die Staatsregierung genöthigt, die Brand kaffenbeiträge statt mit 6 Ngr. 4 Pf-, wie in der ständi schen Schrift vom 17. März 1852 vereinbart worden, mit 8 Ngr. von je 100 Thlr. Versicherungssumme auf das Jahr 1854 erheben zu lassen. Die diesfallsige Ausschrei bung erfolgte durch Verordnung vom 21. Februar 1854 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf tz. 88 der Verfas- sungsurkuude. In dem vorliegenden Königlichen Decrete -beantragt nun zunächst die Staatsregierung die nachträgliche Ge nehmigung der gedachten Verordnung vom 21. Februar 1854. Bei den ungünstigen Ergebnissen der Brandkaffe in den Jahren 1852 und 1853, wie sie durch die vorstehend mitgetheilten Zahlen nachgewiesen werden, hatte die Regie rung nach Ansicht der Deputation nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in Zeiten Vorkehrungen zu tref fen, um die Brandkasse -vor noch größerer Calamität zu bewahren. Hätte sie in Gemäßheit des in der erwähnten ständischen Schrift getroffenen Üebereinkommens nur 6 Ngr. 4 Pf. erheben wollen, so würde hierdurch kaum der 106*
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