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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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muthmaßliche Bedarf gedeckt, noch weniger aber die Mög lichkeit geboten worden sein, an Tilgung des vorhandenen Deficits zu denken; es blieb daher kein anderer Weg übrig, als die Beiträge und zwar mindestens in der geschehenen Maße zu erhöhen. Die Erlassung der gedachten Verord nung, welche überdies hinsichtlich ihrer Form den Vor schriften der Verfassungsurkunde entspricht, war daher vollkommen gerechtfertigt und es empfiehlt demnach die Deputation: „die auf Grund von §. 88 der Verfaffungsurkunde er lassene Verordnung vom 21. Febr. 1854 nachträglich zu genehmigen", wie dies in der zweiten Kammer bereits geschehen ist. Präsident v. Schönfels: Es würde nun wohl hier in Bezug auf den soeben von dem Herrn Referenten ver lesenen Antrag das Wort zu ergreifen sein, sofern Jemand dies zu thun gedenkt; da dies nicht der Fall ist, so würde ich auf diesen Antrag die Frage zu richten baben. Es empfiehlt die Deputation: „die auf Grund von §. 88 der Verfassungsurkunde erlassene Verordnung vom 21. Februar 1854 nachträglich zu genehmi gen." Ich frage, ob die Kammer diesem Anträge ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Was nun den Abschluß der ganzen abgelaufenen Pe riode (1852, 1853 und 1854), so wie den muthmaßlichen Bedarf der nächsten drei Jahre (1855, 1856 und 1857) anlangt, so ist aus den von der Brandversicherungscommis sion an das Ministerium des Innern erstatteten Vor trägen (vergl. die Beilagen und 8) Folgendes zu ent nehmen: Das gesummte Deficit, wie es sich am Schlüsse des Jahres 1854 bei der Brandkasse herausgestellt hat, beträgt 983,333 Thlr. 9 Ngr., nämlich: 787,440 Thlr. 16 Ngr. 7 Pf. wirkliche Kassenschuld, und 195,892 - 22 - 3 - Betrag des mitverwendeten und wieder zu restituiren- den Vorschußfonds. uts. Bei Veranschlagung des Bedarfs auf die Jahre 1855/57 hat die Brandversicherungscommission zunächst die Durchschnittsberechnungen von den zuletzt vergangenen drei, sechs und neun Jahren zu Grunde gelegt. Der jährliche Durchschnitt beträgt: von den letzten 3 Jahren 1852/54 909,615 Thlr. 12 Ngr. 3H Pf-, von den letzten 6 Jahren 1849/54 678,542 Thlr. 25 Ngr. 8H Pf., von den letzten 9 Jahren 1846/54 591,759 Thlr. 20 Ngr. i Pf. Werden die vorstehenden Summen zusammengezogen, so beträgt die Durchschnittssumme 726,639 Thlr. 9 Ngr. 4Z Pf. Die Commission hat jedoch für angemessen gehalten, Laß bei Berechnung des Bedarfs die letzte Summe von 726,639 Thlr. 9 Ngr. 4Z Pf. und der jährliche Durchschnitt von den letzten drei Jah ren an 909,615 Thlr. 12 Ngr. 3z Pf. mit 818,127 Thlr. 11 Ngr. 8L Pf. zu Grunde gelegt und hiernach der präsumtive Bedarf in runder Summe zu 800,000 Thlr. jährlich veranschlagt werde, wonach der muthmaßliche Gesammtbe- darf auf die ganze dreijährige Periode 2,400,000 Thlr. beträgt. Rechnet man hierzu noch: 787,440 Thlr. 16 Ngr. 7 Pf. wirkliche, am Ende des Jahres 1854 verbliebene Kassenschuld und 195,892 - 22 - 3 - Betrag des mit verwen deten und wieder zu resti- tuirenden Norschußfonds, so ergiebt sich, daß in der Finanzperiode 1855/57 über haupt 3,383,333 Thlr. 9 Ngr. oder jährlich 1,127,777 Thlr. 23 Ngr. aufzubringen sind. Wenn die Brandversicherungscommission nicht für räth- lich gehalten hat, den Bedarf niedriger zu veranschlagen, so ist sie, wie sie sagt, von den Erfahrungen geleitet worden, die man in den letzten Jahren fast allerwärts gemacht habe und die von der Art seien, daß für die nächste Zeit eine wesentliche Verminderung der Brände und Jmmobiliar- schäden nicht zu erwarten sei; denn eine nicht zu bestrei tende Thatsache sei es, daß die Entstehung der seit einigen Jahren in auffälliger Weise vermehrten Brandfälle zum Theil in gewinnsüchigter Brandstiftung zu suchen sei. So bedauerlich auch diese Thatsache sei, so habe sie doch bei Aufstellung des präsumtiven Bedarfs nicht außer Acht ge lassen werden dürfen. Die Commission hat hierbei die Be merkung nicht unterdrücken können, daß diese betrübende Erscheinung aller Wahrscheinlichkeit nach zum Theil ihren Grund habe in den bei dem Mobiliarbrandversicherungs wesen vorkommenden, freilich nicht so leicht zu beseitigenden Mißbräuchen, denn es sei statistisch nachgewiesen, daß mit der Zunahme der Mobiliarversicherungen auch die Zahl der Brandfälle sich vermehrt habe. Der Gewinn bei einem Brande sei vorzüglich dann möglich, wenn außer den Ge bäuden das bewegliche Vermögen möglichst hoch versichert sei, dieser Mißbrauch sei aber bei Versicherung der Mobi lien wegen ihrer Eigenschaft viel leichter, als bei Versiche rung von Gebäuden. Um nun den Betrag feßzustellen, nach welchem auf die laufende Finanzperiode die Brandversicherungsbeiträge zu erheben sind, hat man den präsumtiven zu 3,383,333 Thlr. 9 Ngr. veranschlagten Gesammtbedarf einerseits und das muth- maßlich zur Versicherung gelangende Werthscapital anderer seits ins Auge zu fassen. Das Gesammtversicherungscapi- tal war nach Angabe der Brandverstcherungscommission in der Finanzperiode 1852/54 von 214,353,081 z Thlr. bis auf 248,276,381^ Thtr., mithin beinahe um 34 Millionen gestiegen, auch läßt sich
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