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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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Die Deputation, welche sich bei Beurtheilung der vor liegenden Beschwerde lediglich an das darin gebotene Ma terial zu halten gehabt hat, hat darauf Folgendes zu be merken. Aus der eingereichten Beschwerdeschrift, gegen deren formelle Zulässigkeit etwas nicht zu erinnern ist, geht her vor, daß sich der Petent in doppelter Beziehung beschwert. Er beschwert sich 1. darüber, daß überhauvt ein Theil seines.Grundstücks zu Verbreiterung der Straße expropriirt worden, doch geht dieser Beschwerdepunkt nur aus der Motivirung der Ein gabe hervor, während das Petitum selbst auf Abhilfe dessel ben nicht gerichtet ist, besonders aber 2. darüber, daß das Stück Garten nicht als Bauplatz, son dern nur als verbessertes Gartenland gewürdert worden ist, was zur Folge gehabt, daß eine weit niedrigere Ent schädigungssumme ausgefallen sei. Die Deputation kann jedoch die Beschwerde weder in der einen noch in der andern Beziehung für begründet er achten. Zu 1. Ist die Verbreiterung eines öffentlichen Weges im In teresse des allgemeinen Verkehrs von den hierzu kompeten ten Behörden für nothwendig erachtet worden, wie dies im vorliegenden Falle geschehen, so kann das Recht der Expro priation gar keinem Zweifel unterliegen, denn im Straßen baumandat vom 28. April 1781 in Verbindung mit dem Mandat vom 4. Januar 1820 ist ausdrücklich bestimmt: „daß die Straßen anzulegen sind, wie und wo es die Straßenbaucommission für nöthig findet und daß oas dazu erforderliche Terrain von den Besitzern der an der Straße liegenden Grundstücke, ohne einigen Widerspruch gegen Entschädigung herzugeben ist." Bei dem Vorhandensein dieser ganz speckellen auf die Anlegung und.Verbreiterung von Straßen sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften kann die Bezugnahme auf ß. 31 der Verfassungsurkunde in keiner Weise Platz ergreifen und kann daher die Frage, ob die Expropriation zu Straßen bauzwecken mit diesem Paragraphen in Widerspruch stehen würde, ganz auf sich beruhen. Zu 2. Daß das fragliche Stück Land nicht als Bauplatz, sondern nur als Gartenland taxirt worden ist, würde sich nur dann zu einer Beschwerde eignen, wenn der Petent nachgewiesen hätte, daß dasselbe wirklich die Eigenschaft einer Baustelle besitze. Dieser Nachweis.ist aber nicht ge führt worden, im Gegentheil ist nach Fassung der Be schwerdeschrift selbst anzunehmen, daß das expropriirte Stück nie bebaut gewesen, sondern stets nur als Garten land benutzt worden ist. Es ist daher auch eine irrthüm- liche Behauptung, wenn Petent sagt, es sei seinem Garten die Baueigenschaft durch die Anordnung des Stadtraths vom Jahre 1851 entzogen worden; entzogen istihm diese Eigenschaft nicht worden, sie ist ihm nur nach Zweck und Inhalt jenes Beschlusses nicht ertheilt worden, daß aber der Stadtrath als Localbaupolizeibehörde befugt ist, auf Grund der bestehenden baupolizeilichen Vorschriften zu bestimmen, ob und in wieweit ein Grundstück bebaut werden darf, kann keinem Zweifel unterliegen und es ist dies auch von dem Beschwerdeführer selbst nicht in Frage gestellt worden. Wenn jene Anordnung des Stadraths dem Beschwerde führer unbekannt geblieben ist, so hätte dies wohl möglicher weise bei einem etwaigen Verkauf des Gartens als Bau platz zu Irrungen führen können, allein auf den Werth des Grundstücks ist es ohne allen Einfluß, da durch diese Anordnung die Eigenschaft des Grundstücks in keiner Weise alterirt worden ist und da, selbst wenn jener Beschluß gar nicht existirt hätte, das Grundstück ohne die Genehmigung der Localbaupolizei-Behörde niemals hätte bebaut werden dürfen, indem die Genehmigung in jedem einzelnen Falle besonders eingeholt werden muß. Auf den Umstand, daß die Straßenbaucommission das gleich falls expropriirte Land seines Nachbars als Bauplatz be handelt und deshalb die IUElle mit 3H Thlr. gewürdert habe, kann sich Petent mit Erfolg nicht beziehen, da er in seiner Eingabe selbst zugiebt, daß dieses Grundück Baustelle ist und bei der Abschätzung noch mit einer Brandmauer umgeben gewesen ist. Hiernach ist es auch ganz in Ord nung, daß letzteres in dieser Weise taxirt worden ist, da bei jeder Expropriation die Eigenschaft und Beschaffenheit eines Grundstücks ins Auge zu fassen und danach der Werth desselben zu bestimmen ist. Wenn dem Petenten vorher auf dem Wege freier Ver handlung weit mehr geboten worden ist, als er jetzt infolge des Expropriationsverfahrens erhalten soll, so ist er nur zu beklagen, daß er das Gebotene nicht angenommen hat, allein bei der kommissarischen Ermittelung des Werthes durch Sachverständige konnte weder dieses noch irgend ein anderes, wenn auch noch günstigeres Gebot, maßgebend sein, da, so lange sich eine Angelegenheit im Kreise der freien Verhandlung bewegt, oft Umstände und Beweggründe obwalten, welche bei der Anwendung und Ausführung des Gesetzes im Interesse eines gleichmäßigen, gerechten Ver fahrens keine Rücksicht genommen werden kann. Nach Alledem muß die Deputation der Kammer an- athen: „die Beschwerde als unbegründet auf sich beruhen zu lassen." Präsident v. Schönfels: Es würde nun, da es ein schriftlicher Bericht ist, zuvörderst die Frage an die Kammer zu richten sein, ob sie auf sofortige Berathung desselben eingehen wolle? — Einstimmig Ja. Ich würde nun zu erwarten haben, ob Jemand in Bezug darauf das Wort ergreift. vr. Friederici: Eigentlich geht mir doch ein Be denken bei. Die abfällige Entscheidung der verehrlichen Deputation ist auf das Straßenbaumandat gestützt, ich weiß aber nicht, ob das Straßenbaumandat auch auf die Gassen in einer Stadt zu beziehen ist. Das Straßenbau mandat hat zum Gegenstände die Landstraßen, aber wenn der Stadtrath in einer Stadt es in wohlfahrtspolizeilicher Hinsicht für nützlich findet, daß eine Straße breiter gemacht werde, so kann er sich dabei nicht auf das Straßenbau mandat beziehen. Vielleicht kann die verehrliche Deputa tion mich belehren, ob ich hierin Recht habe oder nicht. Referent Bürgermeister Hennig: Ich will nur zu nächst auf Das, was Herr Domherr Friederici bemerkte, erwidern, daß das gar keinem Zweifel unterliegt, sobald es sich um eine solche Straße in einer Stadt handelt, welche
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