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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028255Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028255Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028255Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- II. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll35. Sitzung 677
- Protokoll36. Sitzung 691
- Protokoll37. Sitzung 719
- Protokoll38. Sitzung 731
- Protokoll39. Sitzung 741
- Protokoll40. Sitzung 767
- Protokoll41. Sitzung 801
- Protokoll42. Sitzung 827
- Protokoll43. Sitzung 839
- Protokoll44. Sitzung 845
- Protokoll45. Sitzung 859
- Protokoll46. Sitzung 867
- Protokoll47. Sitzung 881
- Protokoll48. Sitzung 913
- Protokoll49. Sitzung 933
- Protokoll50. Sitzung 941
- Protokoll51. Sitzung 977
- Protokoll52. Sitzung 985
- Protokoll53. Sitzung 997
- Protokoll54. Sitzung 1017
- Protokoll55. Sitzung 1045
- Protokoll56. Sitzung 1077
- Protokoll57. Sitzung 1097
- Protokoll58. Sitzung 1119
- Protokoll59. Sitzung 1151
- Protokoll60. Sitzung 1171
- Protokoll61. Sitzung 1179
- Protokoll62. Sitzung 1185
- Protokoll63. Sitzung 1203
- ProtokollII. Sitzung 19
- BandBand 1855,2 -
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recht auf fremdem Grund und Boden betreffend, zu erzielen und dadurch dem verletzten Rechtsgefühl Genüge zu thun, zumal Mir dadurch die wohlbegründete Hoffnung vereitelt wurde, auch diese letzte Wunde aus den vorhergegange nen stürmischen Zeiten durch eine versöhnende Maßregel zu schließen. Auf die Feststellung des Staatshaushalts können wir mit Befriedigung blicken. Wahrend Sie in den meisten Punkten den durch die Bedürfnisse gebotenen Anforderungen Meiner Regierung entsprochen haben, ist es zugleich durch die von Ihnen gethanen Vorschläge möglich geworden, der bedrängten Gegenwart einige Erleichterung zu verschaffen. Solche Ergebnisse werden stets zu erreichen sein, wenn Re gierung und Stände nur das Beste des Ganzen im Auge haben und unter gewissenhafter Wahrung des ständischen Bewilligungsrechts auch der Staatsverwaltung der für das öffentliche Wohl erforderliche Spielraum gegönnt wird. Mein Bemühen wird stets dahin gehen, den Geist weiser Sparsamkeit mit denjenigen Rücksichten zu ver einigen, welche die wachsenden Bedürfnisse der Verwaltung erheischen. Die politischen Verwickelungen, deren Ich beim Be ginn des letzten außerordentlichen Landtags gedachte, haben zwar zur Zeit ihre Lösung noch nicht gefunden; indeß ist die begründete Hoffnung gewonnen, daß die Drang sale und Opfer des Kriegs Deutschland und mit ihm un serem Sächsischen Vaterland erspart bleiben werden. Au diesem Ergebniß hat die feste Haltung des deutschen Bun des in treuer Wahrung der Ehre und der Interessen Deutschlands wesentlich beigetragen; auch Meine Regie rung hat stets nur in diesem Sinne am Bunde ihre Stimme erhoben. Sv möge denn Gott das theuere Vaterland noch fer ner in seinen gnädigen Schutz nehmen und unser gemein sames Bemühen zur Förderung der Wohlfahrt desselben segnen! Nach Schluß dieser Worte verlas nun der Ministerial- rath Roßberg folgende Urkunde: Landtagsavschied für die Ständeversammlung des Jahres 1855. Wir, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. urkunden und fügen hiermit zu wissen: Bei dem Schluffe des von Uns nach Maßgabe §. 115 der Verfassungsurkunde zufammenberufenen achten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung im §. IIS der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in Be zug auf die seit dem 5. Januar jetzigen Jahres stattgefun-' denen ständischen Berathungen durch gegenwärtigen Land- .Lagsabschied in Folgendem: Was l. die Vorlagen an die Stände anlangt, so sind dieselben zum Theil als erledigt zu erachten, und zwar s) durch den, den ständischen An trägen gemäß, erfolgten Erlaß der betreffenden Gesetze und Verordnungen. Namentlich ist dies geschehen wegen 1) Eröffnung einer dreiprocentigen Staatsanleihe nach Höhe von 4^ Millionen Lhalcrn an die Stelle der bisher bestandenen Actienschuld wegen Erwerbung der Sächsisch- Bayerischen Staatseisenbahn durch das Gesetz vom 31. März 1855, und wird übrigens das Einverständniß mit den bei den in der ständischen Schrift vom 7. desselben Monats ausgesprochenen Voraussetzungen erklärt, 2) Abtretung von Grundeigenthum zu einer Eisen bahn von der Chemnitz-Riesaer Staatsbahn bei Chemnitz über Glauchau und Niederschindmaas einerseits nach Zwickau und andererseits bis an die Königlich Sächsische und Her zoglich Sachsen-Altenburgische Landesgrenze in der Richtung nach Gößnitz, beziehendlich ohne Berührung des Herzoglich Sachscn-Altenburgischen Landesgebiets, bis an die Säch sisch-Bayerische Staatsbahn und einer Eisenbahn von dem Bahnhofe bei Zwickau in der Richtung des Mulden- und Schwarzwasserthales nach Schwarzenberg durch das Gesetz vom^,13. Mai 1855 und die Verordnung vom 14. dessel ben Monats, und werden Wir die Bestimmungen dieses Gesetzes in Gemäßheit der in der ständischen Schrift vom 5. Mai jetzigen Jahres ausgesprochenen Ermächtigung, so bald die Voraussetzungen eintreten, auch auf eine Eisen bahn von Grüna oder einem anderen Punkte der Chemnitz- Zwickauer Eisenbahn bis zu den Lugau-Niederwürschnitzer Kohlenwerken oder bis Stollberg im Verordnungswege ausdehnen lassen, 3) Nachträgen zu dem Gesetze vom 1. December 1837 über die Errichtung einer Prediger-Wittwen- und Waisen- Caffe durch das Gesetz vom 18. Mai 1855, 4) Abtretung von Grundeigenthum zu einer Eisenbahn von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der Richtung nach Weißenfels und einer Eisenbahn von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der Richtung nach Bitterfeld durch das Gesetz vom 6. Juni 1855 und beziehendlich die Verordnung vom 7. desselben Monats, 5) Sicherstellung des bei Verehelichung von Offizieren der Königlich Sächsischen Armee erforderlichen Vermögens durch das Gesetz vom 4. Juli 1855, 6) Expropriation von Grundeigenthum für Erweiter ungen bestehender Eisenbahnen durch das Gesetz vom 21. Juli 1855,
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