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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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dürsten, die in neuester Zeit verkauft sind und die Besitzer gewechselt haben, so steht zu erwarten, daß sich auch diese Summe noch ermäßigen wird. Das zweite mir bekannte Entschädigungsgesetz für das Jagdrecht ist das von Braun schweig vom 8, September 1848. Dort hat man nach 6 verschiedenen Classen Entschädigungen gewährt und zwar bei der ersten Claffe 4 gGr. pro Morgen, bei der zweiten 3 gGr., bei der dritten 2 gGr., bei der vierten 1 gGr., bei der fünften gGr. und bei der sechsten nichts. Es ist nach dem Braunschweigischen Gesetze etwas schwieriger, auf unsere Ver hältnisse zu schließen, weil in Braunschweig derWaldmorgen ein verschiedener von dem Feldmorgen ist, man kann demnach nur, wenn dort etwa die Hälfte von beiden Theilen zu rechnen sein könnte, annehmen, daß der braunschweiger Morgen 158^ sächsischer Quadratruthen gleichkommt. Danach würde man in Sachsen die erste Classe mit 9 Ngr. 5 Pf., die zweite mit 7 Ngr. 1Z- Pf., die dritte mit 4 Ngr. 4Z- Pf., die vierte mit 2 Ngr. 2K Pf., die fünfte mit 1 Ngr. H Pf. und die sechste ebensowenig mitEtwas zu entschädigen haben, wasüberhaupt ein Capital von höchstens 125,000 Khalern bedingen würde. Nach einer Rechnung, die ich mir vor 2 Jahren selbst machte zu einer Zeit, wo ich durchaus nicht daran dachte, daß ich jemals in diesem Saale diese Angelegenheit mit verfechten helfen sollte, stellte sich in der Gegend, wo ich wohne und wo die Jagd ziemlich gut exercirt wurde, heraus, daß ein Jagd nachbar von mir auf 3500 Acker Areal circa 175 bis 200 Haasen, 1 Paar Rehe und 150 bis 200 Stück Hühner jähr lich schoß. Da der Jäger nur im Winter mit der Jagd be schäftigt fein konnte, Waldungen aber nicht da waren, so wurde derselbe im Sommer zu andern Arbeiten verwendet. Nach Abzug des Lohnanrheils für denselben und des sonst er forderlichen Aufwands verblieb eine Rente von 2^ Pf. pro sächsischer Acker, was zum 20fachen Betrage capitalisirt 4 Ngr. 3 Pf. pro Acker Capital in der dortigen Gegend gäbe. Nun habe ich Grund anzunehmen, daß das eine mittle Ent schädigung sein würde. Hierdurch wollte ich mir nur erlauben, zu beweisen, daß es möglich fein wird, mittelst der Erträgnisse der Jagdkarten das sämmtliche Erforderniß für die Ent schädigung aufzubringen, ohne genöthigt zu sein, auf irgend welche Weise die Neuberechtigten oder dieStaatscasse dazu zu ziehen; somit ist das Princip aufrecht zu erhalten, daß die Neuberechtigten gesetzlich nichts zur Entschädigung zu geben haben. Man hat hin und wieder Veranlassung genommen, sich auf die Erträgnisse der Jagdpachte zu beziehen; ich müßte mich nun freilich dem, daßdiese zurNormeinerEntschädigung genommen werden sollten, entschieden entgegenstellen. Das hängt oft sehr von Verhältnissen ab und niemals wird da durch der Reinertrag der Jagd genau zu ermitteln sein; denn, wie wir in diesem Saale bereits gehört haben, giebt es hier Contrastc eigner Art. Wenn an einem Orte auf 400 Acker Land einige fünfzig Lhaler Jagdpacht bezahlt worden, in einer anderen Gegend auf 500 Acker blos 1 Thaler, so wird man wohl daraus ersehen können, wie es .zugeht und daß es un richtig sein möchte, auf diese Basis die Entschädigung für die Jagdnutzung zu gründen. Hier kann nur von dem Rein erträge der Jagd die Rede sein. Hiernach kommt man aller dings zu der Änsicht, daß es sich bei denjenigen, die für die Wiederherstellung der Jagd sind, eigentlich nicht um eine Ent schädigung handeln kann, da der pecuniäre Gewinn nur sehr klein war; ich glaube vielmehr, daß sie etwas ganz anderes im Auge haben; cs scheint, als ob hier die Worte, die ein Forst mann in einem Schriftchen niedergelegt hat, sehr wohl anzu wenden sein möchten, sie lauten so: „Kann man es daher den Glücklichen, welche das Recht und die Zeit in den Besitz von Jagdgründen gebracht haben, verargen, wenn sie diesen Besitz so lange als möglich vertheidigen? - Ich glaube gewiß nicht, es würde unnatürlich sein, ein solches hochgeschätztes Recht und zwar hochgeschätzt mehr des Genusses, als des materiellen Vortheils wegen, lachenden Mundes aufzugeben." Ich glaube, das sind mehr die Gründe, die diejenigen Alt berechtigten gehabt haben, welche mit den bekannten Peti tionen bei der ersten Kammer eingekommen sind. Stellt man diesen Gründen aber die politischen Bedenken entgegen, dann, meine Herren, berufe ich'mich blos auf das, was in diesem Saale bereits ausgesprochen worden ist; ich stimme dem vollkommen bei, die politischen Gründe sind bei weitem wichtiger, sie überwiegen die Gründe bedeutend, welche blos aus einer noblen Passion beruhen. Es ist von einem Abgeordneten noch gefragt worden, ob die La mentos, welche gegen die Ausübung der Jagd von den-- Neuberechtigten seit langen Jahren gehört worden sind, auch wirklich gegründet seien, das läßt sich dadurch am besten beantworten, wenn man die Sache vom volkswirthschaft- lichen Gesichtspunkte aus betrachtet. Daß die Jagd in der Weise, wie sie in Sachsen in einzelnen Landestheilen früher! exerciert worden ist, zu einer Zeit- wo man sie nicht sowohl, gebrauchte, als vielmehr mißbrauchte, wo man zur Ungebühr Wild hegte, wo man die Erträge derJagd dadurch zu erhöhen' suchte, daß man bei den Treibjagden nur einen Lheil um den andern abtreiben ließ, damit nur ja der Wildstand immer recht hoch blieb, — ich sage, daß das nicht mehr zeitgemäß ist und sich nicht mit dem Culturzustande in jetziger Zeit ver einigen laßt, das liegt auf der Hand. Daß das aber ge schehen ist, würde sich sogar durch gerichtliche Documente, die mir auch zur Seite stehen, nachweisen lassen. Vor mir liegt eine Petition, in der das nachgewiesen wird, und ich habe selbst Acten in der Hand gehabt, wodurch sich beweisen läßt, daß auf einem Gute so viel Haasen zur Ungebühr gehegt, worden sind, daß dadurch offenbarer Schaden für denFeldbau entstand. Von einem Forstmanns selbst ist damals der Schaden auf einem Acker, mit Kraut bepflanzt, auf sechszehn Lhaler abgeschätzt worden, ich sage von einem Forstmanns selbst, den das Gericht deshalb zu Rathe zog; ähnliche Scha-- denberechnungen, fanden auch von demselben bei andern Ge--
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