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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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darstcllt, als erledigt anzusehen sei, und ich habe die Kammer zu fragen: ob sie dieser Ansicht der Deputation beipflichte? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Erieg ern: Wirklich abwei chende Meinungen liegen nun aber in Betreff zweier Anträge vor, und die Deputation hat in dieser Beziehung zunächst sich darüber zu rechtfertigen, warum sie in dieser Beziehung heute bereits einen Vortrag an die Kammer hält, ohne daß ein Ver- einigungsvcrfahren vorausgegangen ist. Nach §. 129 der Landtagsordnung soll nämlich bei getheilten Ansichten der Kammern ein Verrinigungsverfahrcn stattfinden und zwar nach dem Wortlaute dieser Paragraphe schon dann, wenn in Folge der ersten Berathung über den betreffenden Gegen stand nicht sogleich Uebereinstimmung zwischen beiden Kam mern obwaltet. Durch die Praxis ist aber diese Paragraphe dahin erläutert worden, daß in der Kammer, an welche der Gegenstand zuerst gelangte, bei mangelndem Einverständnisse ein doppelter Vortrag zu erfolgen hat. Geschieht dies aber in der Kammer, wo die Sache nicht zuerst berathen worden ist, so ist dies allerdings eine Abweichung von der Regel, sie schien aber hier um so mehr gerechtfertigt, als es sich nicht um das Gesetz selbst handelt, sondern nurum zwei, ihremJnhalte nach weniger wichtige Anträge, und weil dieDeputation nach den jenseits gegebenen Erläuterungen und Modificationen sich veranlaßt findet, Ihnen anzuempfehlen, ohne Weiteres in dieser Beziehung der ersten Kammer beizutreten. Geschähe dies, so würde es eines Vereinigungsverfahrens gar nicht be dürfen, und da in jeder anderen Beziehung jenseits eine so große Bereitwilligkeit gezeigt worden ist, den Ansichten der hiesigen Kammer beizupflichten, so scheint es unter diesen Umständen besonders empfehlenswerth, ein Vereinigungs verfahren wo möglich zu vermeiden. Ich habe aber aller dings den Herrn Präsidenten zuerst zu veranlassen, die Frage zu stellen, ob die geehrte Kammer es gestatten wolle, daß ich über die beiden Anträge, bei welchen ein volles Einverständ- niß der Kammern noch nicht vorhanden ist, jetzt Vortrag er statten dürfe. Abg. Georgi: Ich habe nicht die Absicht, mich gegen das Verfahren der geehrten Deputation zu erklären; bemer ken muß ich aber, daß es der frühern Praxis nicht entspricht, da nicht allein in Bezug auf Differenzen rücksichtlich der Vor lagen, sondern auch in Bezug auf Differenzen rücksichtlich der Anträge früher stets eine zweimalige Berathung nur in der jenigen Kammer siattfand, bei welcher die Angelegenheit zu erst behandelt worden ist. Ich gebe gern zu, daß bestimmte Vorschriften darüber nicht in der Landtagsordnung enthalten sind, benutze aber diese Gelegenheit, um aufs Neue den Wunsch auszusprechen, daß die Landtagsordnung recht bald revidirt und bestimmte Vorschriften auch in dieser Hinsicht festgestellt werden mögen. Referent Vicepräsident v. Criegern: Darauf habe ich nur zu erwiedern, daß die vom Abg. Georgi erwähnte Praxis ganz begründet ist; allein einzelne Abweichungen haben auch früher schon stattgcfunden und namentlich in der neuesten Zeit in der ersten Kammer, indem, als noch ein Differenzpunkt hinsichtlich des Militairpensionsgesetzes obwaltete, nachdem die jenseitige Deputation empfahl, der zweiten Kammer aus den anderweiten Bericht beizutreten, die erste Kammer sofort ohne Vereinigungsverfahren diesen Beschluß gefaßt hat. Ganz ohne Vorgang würde also das Verfahren nicht sein und ein materielles Bedenken findet in der gegenwärtigen Sache durchaus nicht statt, als wovon Sie sich durch den weiteren Vortrag sofort überzeugen werden. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter eine Be-, merkung darüber macht, so frage ich: ob die Kammer mit dem von der Deputation vorgeschlagenen Verfahren einverstanden sei?— Einstimmig Ja., Referent Vicepräsident v. Griegern: Der erste Diffe renzpunkt hängt mit Z. 18 zusammen, indem dort die erste Kammer folgenden Antrag in die ständischeSchrift beschlossen hatte: „daß in der Ausführungsverordnung von Zwangs- maaßregeln zu Verhinderung des Auswanderns, namentlich in den unter ä. erwähnten Fällen, abgesehen werde"/ Ihre Deputation glaubte, daß es dieses Antrags nicht bedürfe und empfahl Ihnen daher, ihn abzulehnen und die Kammer trat diesem Gutachten bei. In dem anderweiten Berichte hat sich nun die Deputation der jenseitigen Kammer auch damit vereinigt und die erste Kammer ist dieser Ansicht beigetreten, daß von einem förmlichen Anträge abzusehen sei, sie wünscht aber wenigstens Folgendes. Ich werde Ihnen die Stelle des Berichts wörtlich vorlesen. Wenn ferner die diesseitige Deputation einen in die ständische Schrift aufzunehmenden Antrag, des Inhalts daß in der Ausführungsverordnung von Zwangs- maaßregeln zu Verhinderung des Auswanderns, namentlich in den unter ä. erwähnten Fällen, abge sehen werde — befürwortet, die zweite Kammer denselben aber mit Rücksicht auf die obgedachte Meinungsverschiedenheit ebenfalls abgelehnt hat, so ist hierzu erläuterungsweise zu bemerken, daß die unterzeichnete Deputation, inso weit es sich nur um Polizeiliche Sicherungsmaaß- regeln gegen dasheimliche Auswandern in den Fällen unter g.,b. und o. handelt, den gedachten Antrag eben falls auf sich beruhen zu lassen anrathet. In dem Falle unter 6. hingegen, wenn es sich nur um den Nachweis handelt, ob das betreffende Individuum in dem Staate, wohin es auszuwandern gedenkt, auch wirklich Aus nahme finden werde, glaubt die unterzeichnete Deputa tion auch jetzt noch, daß auf Beschaffung dieses Nach weises nickt zu bestehen sei und rathet daher an, wenig stens in der ständischen Schrift die Erwartung auszu sprechen, daß, wenn cs blos an diesem Erfordernisse fehle, zwar die förmliche Entlassung nach Befinden ver sagt, nicht aber dem Wegzuge «in sonstiges Hinderniß in den Weg gelegt werden soll. Ich muß Ihnen zur vollständigen VerständnißdenPunkt <1. der Z. 18 des Gesetzes recapituliren und der lautete so: „Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande ist an fol-
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