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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Außerdem war der Zweck der Communalgarde im We sentlichen kein anderer, als der in dem revidirten Regulativ vom 14. Mai 1851 vorgezeichnete. Man müßte nun nach der Ueberzeugung der Deputation unbestreitbaren und landkundigen Thatsachen die Augen ver schließen, wollte man nicht zugestehen, daß die Communal garde wahrend des in Rede steheüden Zeitabschnittes, der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, der gesetzlichen Ordnung, wie dem Schutze des Eigenthums, sehr wesentliche Dienste geleistet hat. Die Deputation beruft sich zum Erweis dieser Behaup tung namentlich auf die Nachtwachdienste in mehreren Städten des Landes, auf die Dienste der Communalgarde bei Feuersgefahr und andern außergewöhnlichen Vorkomm nissen. Natürlich allerdings und eine nothwendige Folge des Zweckes der Communalgarde selbst ist es, daß die Leistungen derselben in Zeiten, wo die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht bedroht oder gestört wird, weniger augenfällig hervor treten. Man darf aber billig fragen, ob nicht schon das bloße Bestehen des Institutes, das Vorhandensein einer bewaffneten Macht zum Schutze der gesetzlichen Ordnung und des Eigen- thums oft seine heilsamen Wirkungen geäußert haben möchte, man darf sich, will man nach allen Seiten gerecht sein, nicht blos die eine Frage stellen, was ist Ungesetzliches nicht geschehen, weil die Communalgarde wirklich einschritt und dazwischen trat, man muß auch diezweiteFrageinsAuge fassen, was würde Ungesetzliches versucht, begonnen, ja viel leicht vollführt worden sein, wenn nicht schon die Besorgniß vor dem Einschreiten der vorhandenen Macht und die mit ihr verknüpfte Furcht vor dem Mißlingen oder der Entdeckung ungesetzlicher, verbrecherischer Handlungen selbst von dem Versuche strafbaren Beginnens abgeschreckt hätte? Ein Beweis hierunter ist allerdings mchtzu führen, aber so gewiß man zugestehen muß, daß die Anwesenheit stehenden Militairs an diesem oder jenem Orte von derartigen Wir kungen begleitet ist, so wenig hat man ausreichenden Grund, dergleichen bei der Existenz der Communalgarden hinweg zu läugnen. Aber selbst auch in Fällen, in welchen die öffentliche Ruhe und das Eigenthum ernstlich bedroht waren, haben ein zelne Communalgarden des Landes treu ihre Pflicht erfüllt. Geschah dies nicht stets und allenthalben, entsprachen einzelne Communalgarden in solchen Fällen den Erwartun gen , die man zu hegen berechtigt war, nicht oder nicht voll ständig, gab es in ruhigeren Zeiten, wie in Zeiten der Gefahr, einzelne Glieder oder größere Kheile des Ganzen, die ihre Verpflichtungen vergaßen, so hat man die Ursache dieser Er scheinungen nicht sowohl in dem Wesen des Institutes, als darin zu suchen, daß theils die Art und Weise der Wahlen der Anführer nur allzuoft zu sehr großen Mißgriffen führte und die daraus hervorgehenden unausbleiblichen Uebelstände auf die Wirksamkeit des ganzen Institutes von höchst nachthei ligen Rückwirkungen sein mußten, theils die gebotene und nachgelassene Theilnahme an der Communalgarde immerhin eine noch zu weit greifende war, (§. 5 des Regulativs vom 29. November 1830, Verordnung vom 10. November 1832, §. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1840) theils endlich die Bestim mungen dieses Regulativs und Gesetzes, sowie des Discipli- narregulativs vom 5. Februar 1831 und der Zusätze vom 16. Juni 1831 zu einer kräftigen, strengen und schnellen Ausübung der Disciplinargewalt jedenfalls nicht ausreichten. Endlich mag die Deputation nicht unerwähnt lassen, daß die Communalgarde, auch insoweit man sie damals als ein Mittel zurBeförderung des Gemeinsinns betrachtete, ihren Zweck kaum verfehlt haben dürfte; es ist dies ein Zeugniß, das ihr wenigstens diejenigen nicht versagen werden, welche in dem betreffenden Zeitabschnitte mit ihr in näherer Berüh rung standen. Gern würde di? Deputation den zweiten Zeitabschnitt mit Stillschweigen übergehen, sie kann und darf es indeß schon aus dem einen Grunde nicht, weil nach ihrer Ueberzeu gung selbst die Erscheinungen dieses Zeitabschnittes ein Ver- dammungsurtheil über das ganze Institut nicht zu rechtfer tigen vermögen. Die Deputation will unumwunden zugeben, daß in die ser Zeitperiode das Institut der Communalgarde im Allge meinen seinem Zwecke nicht entsprochen habe, so wenig rück sichtlich einzelner Communalgarden des Landes das Vorhan densein ehrenwerther Ausnahmen verkannt werden darf. Unschwer sind indessen die Ursachen zu ermitteln, welche einen derartigen Stand der Dinge herbeiführten. Selbst davon abgesehen, daß schon d.ie Andeutung einer beabsichtigten „allgemeinen Volksbewaffnung zum Schutze des Vaterlandes im Innern und nötigenfalls nach Außen," wie sie in der Verordnung vom 11. April 1848 und dem Gesetz vom 22. November 1848 enthalten ist, die Stellung der Communalgarde gegen die frühere Zeit nicht unwesentlich verrückte, so führte doch die Gesetzgebung des Jahres 1848, ohne die bisherigen Mängel der Organisation zu beseitigen, Verordnung vom 11. April 1848, §. 1 und 3, Gesetz vom 22. November 1848 zu §. 6 und 4 des Ge setzes vom 25. Juni 1840 dem Institute auch Elemente zu, deren Herbeiziehung, wenn der Zweck der Communalgarde überhaupt erreicht werden sollte, man als das richtige Mittel zu diesem Zwecke nimmer mehr hätte betrachten sollen; man riß offenbar nieder, wo man aufbauen wollte. ES war dies jedoch immer noch nicht das Schlimmste, was in jener verhängnißvollen Zeit geschehen, um die Com munalgarde ihrem wirklichen Zwecke zu entfremden. In Schrift und Wort wurde Seiten der Partei des Um sturzes auf die Erregung der Leidenschaften der Einzelnen hin gewirkt, dieAchtung vor dem Gesetz erschüttert, das Band des Gehorsams und der Subordination gelockert. Und dies Alles durfte ungestört und gehindert geschehen, Angesichts der unteren, wie der höheren Behörden. Man ließ den Saamen des Unkrautes ruhig ausstreuen, wie kann es Wunder nehmen, wenn er schnell wucherte und seine bösen Früchte trug? daß er sie selbst in den Reihen der jenigen Communalgarden trug, auf welche vielleicht die Ver ordnung vom 11. April und das Gesetz vom 22. November 1848 keinen wesentlichen Einfluß äußerten? Was endlich den obenerwähntendritcen Zeitabschnittbe trifft, so läßt sich bei der kurzen Zeit, welche seit dem Erscheinen des Gesetzes vom 14. Mai 1851 verflossen ist, über die jetzige Wirksamkeit der Communalgarden wenigstens aufGrund von Erfahrungen überhaupt kein zuverlässiges Urtheil fällen. Wollte man indeß einmal voraussetzen oder annehmen, daß die Communalgarde gegenwärtig ihrem Zwecke nicht oder nicht vollständig entspreche, so würde man nach der Meinung 169*
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