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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Weil deshalb überhaupt ein Schluß von den staatlichen Ein richtungen des einen auf die eines andern bedenklich erscheint. Die Deputation theilt endlich auch nicht die Besorgniß, daß die Communalgarde in Folge der geschwächten Sym pathien für dieselbe oder ihrer gegenwärtigen Organisation langsam dahin schwinden werde. Sie beruft sich in dieser Hinsicht auf den früheren Inhalt des Berichts. Zur vierten Frage. Die Errichtung der Communalgarden im Jahre 1830 ist, streng genommen, keine durch und durch neue Maaßregel, sie erscheint mehr als eine Vervollkommnung und Erweite rung älterer ähnlicher Institute. - Seit unvordenklichen Zeiten bestanden in den meisten Städten Sachsens die sogenannten Schützengilden. Schon das Mandat vom 1. Februar 1817 §. 81 und 82 legte diesen Vereinen gewisse Verpflichtungen auf, welche die Werthcidigung der Städte, die Erhaltung der polizeilichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit derselben in Kriegs- und Friedenszeiten, sowie die Hcrbeiziehung bewaffneter Bürger bei außerordentlichen Vorkommnissen in Abwesenheit des re gulären Militairs zum Zweck hatten. Jndeß auch diese Maaßnahme erschien imJnteresse des Staates noch nichtaus reichend und so wurde durch das Mandat vom 22. März 1828 die Errichtung von Bürgergarden in allen Städten, welche wenigstens 1000 Einwohner zählten, angeordnet. Der Zweck dieser Bürgergarden war nach §. 14 und 15 des angezogenen Mandates im Wesentlichen derselbe, wie der soeben rücksichtlich der Schützengilden hervorgehobene, nur die Verpflichtung zur Errichtung der Bürgergarden in den meisten Städten des Landes trat hinzu und die Organisation wurde eine geschlos senere, durch gesetzliche Anordnungen vorgezeichnete. Es stellt sich mithin als eine unleugbare Lhatsache dar, -aß man bereits in früherer Zeit und vor dem Jahre 1830 die Nothwendigkeit erkannte, neben dem stehenden Militair in Len Städten zur Aufrechthaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit derselben und zur Verwendung bei außerordent lichen Ereignissen noch eine andere bewaffnete Macht zu be sitzen. Die Deputation glaubt nun aber behaupten zu dürfen, Laß eben die Nothwendigkeit, die man in jener frühern Zeit erkannte, in der Jetztzeit und unter den gegenwärtigen Ver- chältnissen wenigstens hinsichtlich der großem Städte nur noch dringender und gebieterischer Helvortritt. Man darf diesen, will man nicht deren eigene materiellen Interessen wie die hohem Interessen des Staats gefährden, einen stets bereiten Schutz einer bewaffneten Macht nicht ent ziehen. Von dem stehenden Heere ist dieser Schutz nicht allent halben und unter allen Verhältnissen zu erwarten; es er scheint weder thunlich, in alle größere Städte Garnisonen zu verlegen, noch wird selbst in den Orten, in welchen dergleichen vorhanden sind, mit Sicherheit auf deren stete Anwesenheit zu zählen sein. Es würden ferner weder die Gensdarmerie noch die Po lizeimannschaften in den Städten, selbst wenn man sie viel leicht in entsprechender Weise vermehren und dann den erfor derlichen sicher unverhältnißmaßigen Aufwand Seiten des Staates oder der betreffenden Städte auf sich nehmen wollte^ gewiß nicht im Stande sein, dem Zwecke zu entsprechen, wel cher mit dem Institut der Communalgarden verbunden ist. Es dürfte mithin bei Aufhebung des letztem nichts übrig bleiben, als an dessen Stelle ein anderes ähnliches Institut ins Leben zu rufen. Will man in diesem Falle nicht zu den alterthümlicheu Schützengilden oder zu den Bürgcrgarden zurückkehren, was doch wohl kaum von irgend einer Seite ernstlich angeratherr werden könnte, so wüßte die Deputation in der Khat keiner Maaßregel zu gedenken, welche auf der einen Seite den Zweck der Communalgarde mindestens in demselben Grade, wie diese, erfüllte und welche auf der andern Seite für den Staat wie für die einzelnen durch sie betroffenen Individuen mit nicht größern Opfern und Anstrengungen verknüpft wäre. In vorstehenden Erörterungen nun sind die Gründe ent halten, aus denen die Deputation einen auf die Aufhebung des Institutes der Communalgarde hinzielenden Beschluß der Kammer nicht zu empfehlen vermag; die Deputation rathet vielmehr der Kammer an: „dem Anträge des-Abg. v. Nostitz keine Folge zu geben/' Schließlich ist noch dreier an die zweite Kammer der Ständeversammlung gerichteter Petitionen, der einen, unterzeichnet von 208 Mitgliedern der Communalgarde zu Zittau; der zweiten, ausge gangen von 321 Bürgern der Stadt Leipzig; der dritten, eingereicht von 128 Einwohnern der Stadt Löbau, Erwähnung zu thun, in welchen die Petenten den Wunsch aussprechen, die Kammer möge dem Anträge des Herrn Ab geordneten v. Nostitz beitreten und sich für Aufhebung des Instituts der Communalgarde bei der Staatsregierung ver wenden. Die Deputation schlägt in Uebereinstimmung mit dem Beschlüsse,zu welchem sie rücksichtlich des fraglichen Antrages selbst gelangt ist, der Kammer vor: „diese Petitionen aus sich beruhen zu lassen." Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fragen, ob sie mir gestatte, von Vorlesung der eingegangenen Petitio nen abzusehen. Präsident v. Haase: Will die Kammer gestatten, daß von Vorlesung der Petitionen abgesehen werde? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Haase: Es würde nunmehr der Abg. v. Nostitz zuerst das Wort haben. Abg. v. Nostitz-Drzewiecki: Die geehrte Deputa tion räth der hohen Kammer, meinem Antrag keine Folge zu geben. Sie hat mit einer unbezweifelten Ausführlichkeit und Geschicklichkeit meine Gegengründe einzeln beleuchtet und sie zu entkräften versucht; meinerAnsicht nach ist ihr dies aber dessenungeachtet nicht gelungen; nicht, weil ich die Schuld davon der geehrten Deputation beimessen will, sondern, weil überhaupt eine schwache, unhaltbare Sache niemals kräftig und stark vertheidigt werden kann. Mit einem Worte, es fehlt im Berichte die eigene, innige, aufrichtige Ueberzeugung^-
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