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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 59.Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Reiben und sich mit der Begutachtung der ihnen diesfalls ge- svordenen Vorlagen beschäftigen. Stellt sich eine solche Einrichtung in geschäftlicher Be ziehung als höchst empfehlenswert^ dar, so istsie es auch jeden falls noch in finanzieller Hinsicht, da durch die zeitweilige Ver tagung eine Verminderung der Landtagskosten yerbeigeführt wird, welche aller Wahrscheinlichkeit nach den durch die Ver tagung und Wiedereinberufung der Kammern entstehenden Aufwand weit übersteigen dürfte. Die Hoffnung, daß bei einer derartigen Maaßnahme auch eine raschere und schnellere Erledigung der Geschäfte Seiten der Kammern zu erzielen sein werde, als sie bisber immerhin thunlich war, findet überdies noch einen Stützpunkt in der durch das Vertrauen zu der Staatsregierung gerecht fertigten Erwartung, daß, insoweit dies je nach den obwalten den Verhältnissen möglich erscheint, die Vorlage der Be- rathungsgegenstände an die Kammern Seiten der Staats regierung sofort oder alsbald nach Eröffnung des Landtages erfolgen werde. In Erwägung aller dieser Gründe kann die Deputation den Antrag des Abg. Herrn Oehmichen aus Choren bei der Kammer nur angelegentlich bevorworten. Um indeß bei dem nahen Schluffe des Landtages nicht die Nothwendigkeit einer diesfallsigen besondern Vorlage der Staatsrcgierung und eine durch dieselbe bedingte nochmalige Werathung über diesen Gegenstand in den Kammern herbei zuführen, erachtet es die Deputation für zweckmäßig, anzu- rathen, sich sofort für die gewünschte Abänderung der betref fenden Paragraphen der Landtagsordnung in einer bestimm ten Form zu entscheiden. Sie schlägt in dieser Rücksicht diejenigen Bestimmungen zur Annahme vor, welche in Z. 185 der von der Staatsregierung der Ständeversammlung im Jahr 1845 vorgelegten Landtagsordnung enthalten sind und welche nicht nur bei den diesfallsigen Berathungen der dama ligen ersten Kammer angenommen, sondern auch von der Deputation der zweiten Kammer zur Annahme empfohlen wurden. Landtagsmittheilungen der ersten Kammer vom Fahr 1845, Seite 125, Landtagsacten vom Jahr 1845, Beilage zur HI. Ab teilung Seite 267. Der Beschluß der Kammer, zu welchem die Deputation rathet, würde demnach folgendergestalt lauten: „Die Kammer beschließt im Verein mit der ersten Kammer und indem sie die Staatsregierung um ihre Zu stimmung zu diesem Beschlüsse ersucht, an die Stelle der Z. 152 der provisorischen Landtagsordnung folgende Be stimmung treten zu lassen: „DieVertagung des Landtages ordnet der König mittelst Decrets an. Dieses wird in jeder der bei den Kammern von einem königlichen Kommissar vorgelesen, welcher sodann auf Grund desselben die Sitzung im Namen des Königs für geschlossen er klärt. DieVertagung darf nicht überbMonate dauern. Während der Vertagung können auf Beschluß der Kammern und mit Genehmigung des Königs die Deputationen oder ein Zcheil derselben in Thä- tigkeit bleiben." Der Antragsteller betrachtet durch diesen Vorschlag der Deputation seinen Antrag als erledigt. Die Erörterung dieser Angelegenheit mußte, wie leicht erklärlich, die Deputation zu der weitern Frage führen, ob es nicht wünschenswerth und zweckmäßig erscheine, überhaupt das jetzt bestehende Provisorium zu beseitigen und auf eine definitive Feststellung der Landtagsordnung hinzuwirken. Sie konnte diese Frage nur ganz entschieden bejahen. Khcils ist es an sich nicht erwünscht, daß bei Eröffnung jeden Landtages die Frage auftaucht, ob während desselben die provisorische Landtagsordnung zur Richtschnur dienen soll, theils hat letztere schon jetzt durch die Praxis verschiedene Modisicationen erlitten, theils enthält dieselbe sonst Bestim mungen, deren Wegfall oder Abänderung empfehlenswerth erscheint, theils endlich würde auch eine Vervollständigung in mancher Beziehung wohl nicht außer dem Bereiche der Möglichkeit liegen. Schon im Jahre 1842 sprachen sich auf dem damals zu sammengetretenen vierten konstitutionellen Landtage beide Kammern für Aufhebung des Provisoriums und für eine de finitive Feststellung der Landtagsordnung aus, Landtagsacten vom Jahre 1842/43, Beilage zur 1II.Abth., Samml. 1, S.235. Abth. III., Bd. 1, S. 33 slg. Landtagsmittheilungen der zweiten KammerS.133. Landtagsacten von demselben Jahre, Beilage zur II. Abth., Samml. 1, S. 179. Abth.!!., S. 80. Landtagsmittheilungen der ersten Kammer S. 227, womit sich auch die Staatsregierung einverstanden erklärte. Landtagsacten vom Jahre 1842/43, Abth. II.,Bd. 1, Seite 80. Auf dem Landtage vom Jahre 1845 gelangte der von der Staatsregierung mittelst Decrets vom 14. September dessel ben Jahres vorgelegte Entwurf einer Landtagsordnung, nachdem er von den zu diesem Zweck erwählten Zwischendepu tationen begutachtet worden war, in beiden Kammern zur Berathung. Die erste Kammer vollendete dieselbe, während die zweite Kammer in der Berathung nur bis §. 40 vorschritt. Landtagsmittheilungen vom Jahre 1845 der ersten Kammer, 1. Bd., S. 24 slg., der zweiten Kam mer, 2. Bd., S/1364 slg. Mittelst Decrets vom 18. Mai 1846 erklärte in Folge dessen die Staatsregierung, wie sich die Nothwendigkeit dar stelle, den am 27. Januar 1833 vorgelegten früheren Entwurf unter den zu demselben bereits genehmigten oder nach Befin den noch festzusetzendenModisicationen inmittelst und bis zur Verabschiedung einer definitiven Landtagsordnung als Norm dienen zu lassen. Auf dieses Decret sprachen sich in der ständischen Schrift vom 13. Juni 1846, Landtagsacten I. Abth., 2. Bd., S. 933, beide Kammern dahin aus, daß sie den gedachten Entwurf einer provisorischen Landtagsordnung mit den bereits geneh migten oder noch festzusetzenden Modisicationen bewandten Umständen nach auch während des nächsten Landtags bis zu der Zeit zur Richtschnur für den ständischen Geschäftsbetrieb annehmen wollten, wo der neuere Entwurfdefinitiv angenom men sein werde, dabei jedoch auch voraussetzten, daß Seiten.
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