Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 59.Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Äbereinstimmen, an die Ständeversammlung die Schluß bitte: Dieselbe wolle bei der Staatsregierung sich dafür verwenden, daß im Wege der Gesetzgebung unter Aufhebung der Z. 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2852 und der Verordnung vom 20. April 2849 sub VI. die bürgerlichen und gewerblichen Verhältnisse der Juden wieder in den Stand, der ihnen durch die Gesetzgebung vom 16. August 1838 und die dazu gehörige Ausführungsverordnung angewiesen ge wesen ist, zurückversetzt werden möchten und dem gemäß der Handel auf unseren Jahrmärkten wenig stens den ausländischen Juden verboten werde. Beide Petitionen, von denen die crsteingegangene aus Plauen, Oelsnitz rc. zwar nur auf ausländische Juden bezo gen worden ist, bezwecken, wie die Vergleichung derselben er- giebt, die Handelsbefugnisse der Juden auf das in dem Gesetz vom 26. August 2838 bestimmte Maaß wieder zu beschränken, ein Maaß, in welchem auch ohne dieausdrückliche Erwähnung in dem Zwickauer Gesuche die Aufhebung des Gesetzes vom 12. Mai 1852 und der Verordnung vom 20. April 1849 sub VI. schon inbegriffen sein würde. Die hohe erste Kammer hat auf den Rath ihrer dritten Deputation, welche in dem von ihr erstatteten Berichte, außer der gewerbspolitischen und gesetzlichen Seite, auch das reli giöspolitische Motiv hervorheben zu müssen geglaubt hatte, mit dem eingangserwähnten Beschlüsse der zweiten Kammer sich nicht begnügt, sondern gegen drei Stimmen, dahin ver einigt: „in Verbindung mit der zweiten Kammer die einge gangenen Petitionen an die hohe Staatsregierung mit dem Anträge abzugeben: selbige wolle zum näch sten ordentlichen Landtage eine, die Verhältnisse so- wohlder in l ändischen als der ausländischen Juden definitiv regelnde Vorlage an die Stände bringen und dabei den Klagen der christlichen Be völkerung über zunehmenden Einfluß der Juden in Handel und Gewerbe möglichst thunliche Ab hülfe verschaffen." Stellt man die Beschlüsse beider Kammern nebeneinan der, so findet man, daß sie in folgenden Punkten fast wörtlich übereinstimmen, wobei es sich von selbst verstehe, daß nunmehr auch Seiten der zweiten Kammer nicht von einer, sondern von zwei Petitionen die Rede sein muß. Beide Kammern bean tragen nämlich, daß s) die Petitionen an die hohe Staatsregierung abgege ben werden und b) von dieser zum nächsten ordentlichen Landtage eine, die Verhältnisse der ausländischen Juden defi nitiv regelnde Vorlage an die Stände gebracht werde. Dagegen unterscheiden sich beide Beschlüsse durch nach stehende, zum Bheil sehr wesentliche Abweichungen: 1) der diesseitige Beschluß, die erstere Petition in der Hauptsache auf sich beruhen zu lassen (und was als Nebenpunkt hier zugleich erwähnt werden mag, die Bezeichnung im folgenden Satze: „zur Kennt- nißnahme"), ist jenseits abgelehnt; 2) die in der zweiten Kammer beantragte Gesetzvor lage über definitive Regelung der Verhältnisse der ausländischen Juden wird in der ersten Kammer auch auf die Verhältnisse der inländischen Ju den erstreckt. Endlich 3) gehört der Schlußsatz: „und dabei den Klagen der christlichen Bevölkerung über zunehmenden Einfluß der Juden in Handel und Gewerbe möglichst thun liche Abhülfe zu verschaffen," der ersten Kammer allein an. Nicht uneingedenk der hohen Wichtigkeit, welche eine große Zahl sächsischer Gewerbtreibender dem Gegenstände bei legt, aber auch nicht geblendet durch das Colorit, welches die Bittsteller ihrem Gemälde zu geben wissen, hat die unterzeich nete Deputation der zweiten Kammer ersteren nochmals in sorgfältige Erwägung gezogen. Sie ist bemüht gewesen, sich dem Beschlüsse der ersten Kammer möglichst zu nähern, ist aber, ihrer Ueberzeugung folgend, in der versuchten Aus gleichung obigen Unterschieds nur bis zu folgendem Resultate gelangt. Zu 2. Der Antrag der unterzeichneten Deputation, die Petition aus den voigtländischen Städten in der Hauptsache auf sich beruhen zu lassen, war vornehmli ch dadurch hervor gerufen worden, daß dieselbe, wie im ersten diesseitigen Be richte nachgewiesen ist, nur in der Eigenschaft einer, bei den betreffenden Behörden nicht angebrachten Beschwerde, zu be- urtheilen war. Es würde selbige auch jetzt ebenso zu betrach ten und deshalb auf jenem Anträge zu beharren sein, wenn von ihr allein die Rede wäre. Da jedoch seitdem das Bitt gesuch aus Zwickau von Wellner und Consorten vorliegt, welches nach Form und Inhalt auch zugleich den Characcer einer wirklichen Petition an sich tragen dürfte und auf wel ches die, hinsichtlich der ersteren Beschwerdeschrift abgegebene Erklärung: daß sie blos von Ausländern zu verstehen sei, nicht zu beziehen ist; so glaubt die Deputation von jenem, m der ersten Kammer abgelehnten Anträge wieder absehen und das Aufgeben desselben der geehrten zweiten Kammer an- rathen zu können. Wenn demnächst bei Abgabe der Petitionen an die Staatsregierung auf die Worte „zur Kenntnißnahme", auch nicht allzugroßer Werth gelegt wird, so empfiehlt sich doch, nach der bisher beobachteten Praxis, deren Beibehaltung m diesem Falle von selbst. Von hier gleich zu 3. übergehend, muß zwar die Deputation ihr Dafür halten aussprechen, daß ihr die in der andern Kammer be schlossene Schlußbitte: „und dabei den Klagen der christlichen Bevölkerung rc. bis: möglichst thunlicheAbhülfe zu verschaf fen," gewissermaßen und mindestens als ein müßiger Zusatz erscheint. Werden nämlich durch eine zum nächsten ordent lichen Landtage zu erwartende Gesetzvorlage die Verhältnisse der Juden definitiv geregelt, so ist es wohl zweifellos, daß damit keine andern Verhältnisse der Juden als diejenigen zur christlichen Bevölkerung gemeint sind und dabeigegründeten Klagen der letzteren „möglichst thunlich" abgeholfen werden wird. Auch kann die Deputation aus Gründen, die sie weiter unten ausführt, diesen Zusatz nur in ihrem Sinne ver stehen und in Bezug auf die ausländischen Juden zulassen. Um indeß nicht den Schein auf sich zu laden, als huldige sie einer, in der andern Kammer bezeichneten falschen Huma nität und um auch hierdurch eine Vereinigung anzubahnen, empfiehlt die Deputation mit Einschaltung des Beiworts „fremden" vor „Juden" die Annahme dieses Satzes. Zu 2. Keineswegs aber kann die Deputation sich der ersten Kammer anschließen, wenn diese im gegenwärtigen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder